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Vertragsstaaten
Belgien
Bulgarien
Dänemark
Deutschland
Estland
Finnland
Frankreich
Griechenland
Irland
Island
Italien
Liechtenstein
Litauen
Luxemburg
Monaco
Niederlande
Österreich
Polen
Portugal
Rumänien
Schweden
Schweiz
Slowakei
Slowenien
Spanien
Tschechische Republik
Türkei
Ungarn
Vereinigtes Königreich
Zypern
Erstreckungsstaaten
Albanien
Bosnien und Herzegowina
Kroatien
Lettland
Litauen
Ehem. jugosl. Republik Mazedonien
Rumänien
Serbien und Montenegro
Slowenien
Nationale Rechtsgrundlagen
Einreichung europäischer Patentanmeldungen
Rechte aus der europäischen Patentanmeldung nach Veröffentlichung
Einreichung von Übersetzungen der Patentansprüche
Einreichung von Übersetzungen der Patentschrift
Verbindliche Fassung einer europäischen Patentanmeldung
Zahlung von Jahresgebühren
Umwandlung europäischer Patentanmeldungen
Zahlung von Gebühren
Eintragung von Rechten in das nationale Patentregister
Verschiedenes
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1. Rechtsübergang durch
Rechtsgeschäft (z. B. Verkauf, Fusion,
Eigentumsübergang) oder kraft Gesetzes (z. B. Erbfolge, Konkurs,
Zwangsvollstreckung)
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2. Lizenzen und andere Rechte
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1 Welche Unterlagen/Nachweise müssen
eingereicht werden?
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- beglaubigte Abschrift oder Original der
öffentlichen Urkunde
- bzw. beglaubigte Abschrift der
ordnungsgemäß beglaubigten Privaturkunde (vgl. auch Spalte 7)
Art. 66 und 67 Kgl. VO Nr. 1127
R. 59-66 Kgl. VO Nr. 244
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wie unter 1.
Art. 66 und 67 Kgl. VO
Nr. 1127
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2 Bestellung eines zugelassenen
Inlandsvertreters erforderlich?
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Nein
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Nein
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3 Formblatt vorgeschrieben?
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Nein
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Nein
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4 Gebühr vorgesehen?
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81 EUR
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81 EUR
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5 Eintragungen und Angaben im
Patentregister
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Tag der Antragstellung, Person des
Rechtsnachfolgers oder seines Vertreters, Art der Rechte, auf die sich die
Eintragung bezieht
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6 Wird ein vom EPA nach R 61 EPÜ
registrierter Rechtsübergang anerkannt?
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Nein
Art. 12 VOPr Nr. 32/1979 (geändert durch
Art. 3.3 des Gesetzes 302/93)
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7 Besonderheiten
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Der Antrag auf Eintragung des
Rechtsübergangs ist auf Stempelpapier zu stellen. Die Gebühr beträgt zur Zeit
11 EUR. Die Antragstellung ist auch auf ungestempeltem Papier zulässig,
das mit einer Gebührenmarke entsprechenden Wertes versehen sein muß.
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