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Vertragsstaaten
Belgien
Bulgarien
Dänemark
Deutschland
Estland
Finnland
Frankreich
Griechenland
Irland
Island
Italien
Liechtenstein
Litauen
Luxemburg
Monaco
Niederlande
Österreich
Polen
Portugal
Rumänien
Schweden
Schweiz
Slowakei
Slowenien
Spanien
Tschechische Republik
Türkei
Ungarn
Vereinigtes Königreich
Zypern
Erstreckungsstaaten
Albanien
Bosnien und Herzegowina
Kroatien
Lettland
Litauen
Ehem. jugosl. Republik Mazedonien
Rumänien
Serbien und Montenegro
Slowenien
Nationale Rechtsgrundlagen
Einreichung europäischer Patentanmeldungen
Rechte aus der europäischen Patentanmeldung nach Veröffentlichung
Einreichung von Übersetzungen der Patentansprüche
Einreichung von Übersetzungen der Patentschrift
Verbindliche Fassung einer europäischen Patentanmeldung
Zahlung von Jahresgebühren
Umwandlung europäischer Patentanmeldungen
Zahlung von Gebühren
Eintragung von Rechten in das nationale Patentregister
Verschiedenes
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Erstreckungsstaat
Lettland
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1. Rechtsübergang (eg sale, merger, transfer of title) oder kraft Gesetzes (z.
B. Erbfolge, Konkurs, Zwangsvollstreckung)
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2. Lizenzen und andere Rechte
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1 Welche Unterlagen/Nachweise müssen
eingereicht werden?
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Vom Patentinhaber unterzeichnete
Übertragungsurkunde
§§ 36(2), 38(1) PatG
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Lizenzvertrag
Ein Lizenzvertrag wird nach Registrierung
beim LV-Patentamt wirksam.
§§ 36(2), 38(1), 38(5) PatG
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2 Bestellung eines zugelassenen
Inlandsvertreters erforderlich?
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Ja
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3 Formblatt vorgeschrieben?
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Nein, die Verwendung des Formblatts ist
freigestellt.
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4 Gebühr vorgesehen?
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20 LVL je Patent
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30 LVL je Patent
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5 Eintragungen und Angaben im
Patentregister
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Eintragungen in das Patentregister haben
rechtsbegründende Wirkung.
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6 Wird ein vom EPA nach R 61 EPÜ
registrierter Rechtsübergang anerkannt?
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Ja
Ein im Patentregister des EPA eingetragener
Rechtsübergang wird anerkannt.
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7 Besonderheiten
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Urkunden werden in Lettisch, Deutsch,
Englisch, Französisch oder Russisch angenommen.
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