| Nationales Recht
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Vertragsstaaten Belgien Erstreckungsstaaten
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1. Rechtsgrundlage Nach Artikel 65 (1) des Europäischen Patentübereinkommens kann jeder Vertragsstaat für den Fall, daß die Fassung, in der das Europäische Patentamt für diesen Staat ein europäisches Patent zu erteilen oder in geänderter Fassung aufrechtzuerhalten beabsichtigt, nicht in einer seiner Amtssprachen vorliegt, vorschreiben, daß der Anmelder oder Patentinhaber bei der Zentralbehörde für den gewerblichen Rechtsschutz eine Übersetzung der Fassung nach seiner Wahl in einer der Amtssprachen dieses Staats, oder, soweit der betreffende Staat die Verwendung einer bestimmten Amtssprache vorgeschrieben hat, in dieser Amtssprache einzureichen hat. 2. Rechtslage in den Vertragsstaaten Von den 30 Vertragsstaaten (Stand: 1. Dezember 2004) haben mindestens 23, nämlich Belgien, Bulgarien, Deutschland, Dänemark, Estland, Finnland, Frankreich, Griechenland, Irland, Italien, Liechtenstein, die Niederlande, Österreich, Portugal, Schweden, die Schweiz, die Slowakei, Slowenien, Spanien, die Tschechische Republik, die Türkei, das Vereinigte Königreich und Zypern, Vorschriften nach Artikel 65 (1) und (2) EPÜ erlassen. Mit Ausnahme von Slowenien, das nur die Übersetzung der Patentansprüche verlangt, schreiben alle genannten Staaten die Übersetzung der kompletten Patentschrift vor. Zur rechtlichen Situation in Rumänien und Ungarn lagen zum Zeitpunkt der Drucklegung noch keine Informationen vor. Es wird empfohlen, die einschlägigen Informationen dem ABl. EPA zu entnehmen, das sie sobald wie möglich veröffentlichen wird. In allen diesen Staaten ist in Übereinstimmung mit Artikel 65 (3) EPÜ vorgesehen, daß bei Nichtbeachtung der entsprechenden nationalen Bestimmungen die Wirkungen des europäischen Patents als von Anfang an nicht eingetreten gelten. Unter welchen Voraussetzungen im einzelnen dieser Rechtsverlust eintritt, bestimmt sich nach dem nationalen Recht dieser Vertragsstaaten. In den meisten Vertragsstaaten ist die Frist zur Einreichung der Übersetzung nicht verlängerbar. In Estland, der Slowakei, der Tschechischen Republik, der Türkei und im Vereinigten Königreich ist jedoch gegen die Entrichtung einer Zuschlagsgebühr eine Fristverlängerung möglich. In den Vertragsstaaten Dänemark, Deutschland, Finnland, Frankreich, Irland, Italien, Niederlande, Österreich, Portugal, Schweden, Schweiz/Liechtenstein, Spanien, Tschechische Republik und Vereinigtes Königreich besteht bei Versäumung der Frist zur Einreichung der Übersetzung (vgl. Spalte 2) die Möglichkeit der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand unter den Voraussetzungen des nationalen Rechts. In der Schweiz/Liechtenstein ist außerdem die Weiterbehandlung gemäß Artikel 46a PatG möglich. Die Vertragsstaaten Luxemburg und Monaco verlangen keine Übersetzung der europäischen Patentschrift. Übersetzungen der Patentschrift, soweit die sonstigen nationalen Erfordernisse erfüllt sind, gelten in allen betroffenen Vertragsstaaten auch dann als ordnungsgemäß eingereicht, wenn die vorgeschriebene Angabe einer Zustellanschrift oder die Bestellung eines Inlandsvertreters erst nach dem Zeitpunkt der Einreichung (ggf. innerhalb einer von den nationalen Patentbehörden gesetzten Frist) erfolgt. 3. Gesonderte Reihen von Patentansprüchen Enthält die europäische Patentanmeldung auf Grund älterer Rechte (Artikel 54 (3), Regel 87 EPÜ) für verschiedene Staaten gesonderte Reihen von Patentansprüchen, so ist nur eine Übersetzung derjenigen Anspruchsreihe einzureichen, mit der das europäische Patent in dem betreffenden Staat wirksam werden soll. 4. Wirkung des europäischen Patents als nationales Patent Es wird besonders darauf hingewiesen, daß vorbehaltlich Artikel 68 EPÜ die Wirkung eines europäischen Patents als ein in einem Vertragsstaat erteiltes nationales Patent grundsätzlich am Tag der Bekanntmachung des Hinweises auf die Patenterteilung im Europäischen Patentblatt eintritt. Dies bedeutet, daß der Patentinhaber für den Eintritt dieser Wirkung keine besonderen Handlungen vor den nationalen Patentbehörden vornehmen muß, wenn das europäische Patent vom EPA in einer von diesem Staat nach Artikel 65 (1) EPÜ vorgeschriebenen Sprache veröffentlicht wurde oder dieser Staat keine Übersetzung der Patentschrift verlangt. Wegen der Zahlung von nationalen Jahresgebühren wird auf Tabelle VI verwiesen. 5. Erläuterungen zur Tabelle Die nachstehende Tabelle enthält für jeden der obengenannten Staaten Angaben, die den Anmeldern die Einreichung der Übersetzung der Patentschrift bei der Zentralbehörde für den gewerblichen Rechtsschutz erleichtern sollen. Ferner enthält sie Informationen darüber, wie die eingereichten Übersetzungen der Öffentlichkeit zugänglich gemacht werden.
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