EPO logo Nationales Recht zum EPÜ
IV. Einreichung von Übersetzungen der Patentschrift nach Artikel 65 EPÜ
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D/ E /F
Introduction Abbreviations National legal bases Filing of European patent applications pursuant to Article 75, paragraphs 1(b) and 2, EPC Rights conferred by a European patent application after publication pursuant to Article 93 EPC (Article 67 EPC) Filing of translations of the claims pursuant to Article 67(3) EPC Filing of translations of the patent specification under Article 65 EPC Authentic text of a European patent application or European patent (Article 70 EPC) Payment of renewal fees for European patents Conversion of European patent applications or patents into national patent applications or patents Payment of fees Registering a transfer, licences and other rights in respect of a European patent in the national patent register Miscellaneous

 

Vertragsstaaten

Belgien
Bulgarien
Dänemark
Deutschland
Estland
Finnland
Frankreich
Griechenland
Irland
Island
Italien
Liechtenstein
Litauen
Luxemburg
Monaco
Niederlande
Österreich
Polen
Portugal
Rumänien
Schweden
Schweiz
Slowakei
Slowenien
Spanien
Tschechische Republik
Türkei
Ungarn
Vereinigtes Königreich
Zypern

Erstreckungsstaaten

Albanien
Bosnien und Herzegowina
Kroatien
Lettland
Litauen
Ehem. jugosl.
Republik
Mazedonien

Rumänien
Serbien und Montenegro
Slowenien


Nationale Rechtsgrundlagen

Einreichung europäischer Patentanmeldungen

Rechte aus der europäischen Patentanmeldung nach Veröffentlichung

Einreichung von Übersetzungen der Patentansprüche

Einreichung von Übersetzungen der Patentschrift

Verbindliche Fassung einer europäischen Patentanmeldung

Zahlung von Jahresgebühren

Umwandlung europäischer Patentanmeldungen

Zahlung von Gebühren

Eintragung von Rechten in das nationale Patentregister

Verschiedenes

 


Einreichung von Übersetzungen der Patentschrift nach Artikel 65 EPÜ

1. Rechtsgrundlage

Nach Artikel 65 (1) des Europäischen Patentübereinkommens kann jeder Vertragsstaat für den Fall, daß die Fassung, in der das Europäische Patentamt für diesen Staat ein europäisches Patent zu erteilen oder in geänderter Fassung aufrechtzuerhalten beabsichtigt, nicht in einer seiner Amtssprachen vorliegt, vorschreiben, daß der Anmelder oder Patentinhaber bei der Zentralbehörde für den gewerblichen Rechtsschutz eine Übersetzung der Fassung nach seiner Wahl in einer der Amtssprachen dieses Staats, oder, soweit der betreffende Staat die Verwendung einer bestimmten Amtssprache vorgeschrieben hat, in dieser Amtssprache einzureichen hat.

2. Rechtslage in den Vertragsstaaten

Von den 30 Vertragsstaaten (Stand: 1. Dezember 2004) haben mindestens 23, nämlich Belgien, Bulgarien, Deutschland, Dänemark, Estland, Finnland, Frankreich, Griechenland, Irland, Italien, Liechtenstein, die Niederlande, Österreich, Portugal, Schweden, die Schweiz, die Slowakei, Slowenien, Spanien, die Tschechische Republik, die Türkei, das Vereinigte Königreich und Zypern, Vorschriften nach Artikel 65 (1) und (2) EPÜ erlassen. Mit Ausnahme von Slowenien, das nur die Übersetzung der Patentansprüche verlangt, schreiben alle genannten Staaten die Übersetzung der kompletten Patentschrift vor. Zur rechtlichen Situation in Rumänien und Ungarn lagen zum Zeitpunkt der Drucklegung noch keine Informationen vor. Es wird empfohlen, die einschlägigen Informationen dem ABl. EPA zu entnehmen, das sie sobald wie möglich veröffentlichen wird.

In allen diesen Staaten ist in Übereinstimmung mit Artikel 65 (3) EPÜ vorgesehen, daß bei Nichtbeachtung der entsprechenden nationalen Bestimmungen die Wirkungen des europäischen Patents als von Anfang an nicht eingetreten gelten. Unter welchen Voraussetzungen im einzelnen dieser Rechtsverlust eintritt, bestimmt sich nach dem nationalen Recht dieser Vertragsstaaten. In den meisten Vertrags­staaten ist die Frist zur Einreichung der Übersetzung nicht verlängerbar. In Estland, der Slowakei, der Tschechischen Republik, der Türkei und im Vereinigten Königreich ist jedoch gegen die Entrichtung einer Zuschlagsgebühr eine Fristver­längerung möglich. In den Vertragsstaaten Dänemark, Deutschland, Finnland, Frankreich, Irland, Italien, Niederlande, Österreich, Portugal, Schweden, Schweiz/Liechtenstein, Spanien, Tschechische Republik und Vereinigtes Königreich besteht bei Versäumung der Frist zur Einreichung der Übersetzung (vgl. Spalte 2) die Möglichkeit der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand unter den Voraussetzungen des nationalen Rechts. In der Schweiz/Liechtenstein ist außerdem die Weiterbehandlung gemäß Artikel 46a PatG möglich.

Die Vertragsstaaten Luxemburg und Monaco verlangen keine Übersetzung der europäischen Patentschrift.

Übersetzungen der Patentschrift, soweit die sonstigen nationalen Erfordernisse erfüllt sind, gelten in allen betroffenen Vertragsstaaten auch dann als ordnungsgemäß eingereicht, wenn die vorgeschriebene Angabe einer Zustellanschrift oder die Bestellung eines Inlandsvertreters erst nach dem Zeitpunkt der Einreichung (ggf. innerhalb einer von den nationalen Patentbehörden gesetzten Frist) erfolgt.

3. Gesonderte Reihen von Patentansprüchen

Enthält die europäische Patentanmeldung auf Grund älterer Rechte (Artikel 54 (3), Regel 87 EPÜ) für verschiedene Staaten gesonderte Reihen von Patentansprüchen, so ist nur eine Übersetzung derjenigen Anspruchsreihe einzureichen, mit der das europäische Patent in dem betreffenden Staat wirksam werden soll.

4. Wirkung des europäischen Patents als nationales Patent

Es wird besonders darauf hingewiesen, daß vorbehaltlich Artikel 68 EPÜ die Wirkung eines europäischen Patents als ein in einem Vertragsstaat erteiltes nationales Patent grundsätzlich am Tag der Bekanntmachung des Hinweises auf die Patenterteilung im Europäischen Patentblatt eintritt. Dies bedeutet, daß der Patentinhaber für den Eintritt dieser Wirkung keine besonderen Handlungen vor den nationalen Patentbehörden vornehmen muß, wenn das europäische Patent vom EPA in einer von diesem Staat nach Artikel 65 (1) EPÜ vorgeschriebenen Sprache veröffentlicht wurde oder dieser Staat keine Übersetzung der Patentschrift verlangt.

Wegen der Zahlung von nationalen Jahresgebühren wird auf Tabelle VI verwiesen.

5. Erläuterungen zur Tabelle

Die nachstehende Tabelle enthält für jeden der obengenannten Staaten Angaben, die den Anmeldern die Einreichung der Übersetzung der Patentschrift bei der Zentralbehörde für den gewerblichen Rechtsschutz erleichtern sollen. Ferner enthält sie Informationen darüber, wie die eingereichten Übersetzungen der Öffentlichkeit zugänglich gemacht werden.

 


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