EPO logo Nationales Recht zum EPÜ
IX. Eintragung von Rechtsübergängen, Lizenzen und anderen Rechten an europäischen Patenten in das nationale Patentregister
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D/ E /F
Introduction Abbreviations National legal bases Filing of European patent applications pursuant to Article 75, paragraphs 1(b) and 2, EPC Rights conferred by a European patent application after publication pursuant to Article 93 EPC (Article 67 EPC) Filing of translations of the claims pursuant to Article 67(3) EPC Filing of translations of the patent specification under Article 65 EPC Authentic text of a European patent application or European patent (Article 70 EPC) Payment of renewal fees for European patents Conversion of European patent applications or patents into national patent applications or patents Payment of fees Registering a transfer, licences and other rights in respect of a European patent in the national patent register Miscellaneous

 

Vertragsstaaten

Belgien
Bulgarien
Dänemark
Deutschland
Estland
Finnland
Frankreich
Griechenland
Irland
Island
Italien
Liechtenstein
Litauen
Luxemburg
Monaco
Niederlande
Österreich
Polen
Portugal
Rumänien
Schweden
Schweiz
Slowakei
Slowenien
Spanien
Tschechische Republik
Türkei
Ungarn
Vereinigtes Königreich
Zypern

Erstreckungsstaaten

Albanien
Bosnien und Herzegowina
Kroatien
Lettland
Litauen
Ehem. jugosl.
Republik
Mazedonien

Rumänien
Serbien und Montenegro
Slowenien


Nationale Rechtsgrundlagen

Einreichung europäischer Patentanmeldungen

Rechte aus der europäischen Patentanmeldung nach Veröffentlichung

Einreichung von Übersetzungen der Patentansprüche

Einreichung von Übersetzungen der Patentschrift

Verbindliche Fassung einer europäischen Patentanmeldung

Zahlung von Jahresgebühren

Umwandlung europäischer Patentanmeldungen

Zahlung von Gebühren

Eintragung von Rechten in das nationale Patentregister

Verschiedenes

 

Vertragsstaat
Monaco

 

1. Rechtsübergang

 

2. Lizenzen und andere Rechte

 

i) durch Rechtsgeschäft (z. B. Verkauf, Fusion, Eigentumsübergang)

ii) kraft Gesetzes (z. B. Erbfolge, Konkurs, Zwangs­vollstreckung)

 

1 Welche Unterlagen/Nachweise müssen eingereicht werden?

Verkauf und Fusion: Der Antrag („bordereau“) ist auf ungestempeltem Papier in zwei Stücken einzureichen, die alle zweckdienlichen Angaben über die in Frage stehende Übertragung zu enthalten haben.

Einreichung einer beglaubigten Abschrift der Übertragungsurkunde. Diese Abschrift muß bei der „Direction des Services Fiscaux“ des Fürstentums registriert sein.

Erwerb von Todes wegen und Konkurs: beglaubigte Abschrift der Übertragungsurkunde

bei Übertragung durch Erbfall: Erbschein oder Inventarprotokoll

Art. 18 PatG

Art. 37 VO Nr. 1476

Einreichung einer beglaubigten Abschrift der Erteilungs- oder der Pfandbestellungsurkunde

2 Bestellung eines zugelassenen Inlandsvertreters erforderlich?

Nein

Nein

Nein

3 Formblatt vorgeschrieben?

Nein

Nein

Nein

4 Gebühr vorgesehen?

16 EUR je Eintragung

16 EUR je Eintragung

16 EUR je Eintragung

5 Eintragungen und Angaben im Patentregister

Rechtsübergänge sowie Lizenzen, Pfändungen und Pfandrechtsbestellungen

Rechtsübergänge oder Rechtsänderungen werden Dritten gegenüber erst mit ihrer Eintragung in das besondere Patentregister wirksam, sofern der Übergang oder die Änderung in das europäische Patentregister eingetragen worden sind.

Art. 11 VO Nr. 10.427

 

 

6 Wird ein vom EPA nach R 61 EPÜ registrierter Rechtsübergang anerkannt?

Ja

Ein im Patentregister des EPA eingetragener Rechtsübergang wird anerkannt.

 

 

7 Besonderheiten

Rechtsübergänge werden im „Journal de Monaco“ veröffentlicht.

Sind die Unterlagen nicht in Französisch abgefaßt, ist eine Übersetzung vorzulegen.

 

 

 


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