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II. Einreichung europäischer Patentanmeldungen gemäß Artikel 75 Absatz 1 b) und 2 EPÜ
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D/ E /F
Introduction Abbreviations National legal bases Filing of European patent applications pursuant to Article 75, paragraphs 1(b) and 2, EPC Rights conferred by a European patent application after publication pursuant to Article 93 EPC (Article 67 EPC) Filing of translations of the claims pursuant to Article 67(3) EPC Filing of translations of the patent specification under Article 65 EPC Authentic text of a European patent application or European patent (Article 70 EPC) Payment of renewal fees for European patents Conversion of European patent applications or patents into national patent applications or patents Payment of fees Registering a transfer, licences and other rights in respect of a European patent in the national patent register Miscellaneous

 

Vertragsstaaten

Belgien
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Erstreckungsstaaten

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Lettland
Litauen
Ehem. jugosl.
Republik
Mazedonien

Rumänien
Serbien und Montenegro
Slowenien


Nationale Rechtsgrundlagen

Einreichung europäischer Patentanmeldungen

Rechte aus der europäischen Patentanmeldung nach Veröffentlichung

Einreichung von Übersetzungen der Patentansprüche

Einreichung von Übersetzungen der Patentschrift

Verbindliche Fassung einer europäischen Patentanmeldung

Zahlung von Jahresgebühren

Umwandlung europäischer Patentanmeldungen

Zahlung von Gebühren

Eintragung von Rechten in das nationale Patentregister

Verschiedenes

 


Einreichung europäischer Patentanmeldungen gemäß Artikel 75 Absatz 1 b) und 2 EPÜ

Europäische Patentanmeldungen können beim EPA in München, seiner Zweigstelle in Den Haag, seiner Dienststelle Berlin (nicht jedoch bei der Dienststelle Wien) oder, wenn das Recht eines Vertragsstaates es gestattet, bei der Zentralbehörde für den gewerblichen Rechtsschutz oder bei anderen zuständigen Behörden eines Vertragsstaates eingereicht werden.

Die folgende Tabelle enthält für jeden Vertragsstaat Angaben darüber, ob europäische Patentanmeldungen nach Wahl des Anmelders beim EPA oder einer nationalen Behörde eingereicht werden können, welche Anmeldungen bei den nationalen Behörden eingereicht werden müssen, in welchen Sprachen europäische Patentanmeldungen von den nationalen Behörden entgegengenommen werden und welche Besonderheiten im Zusammenhang mit der Einreichung zu beachten sind.

Für die Einreichung der Anmeldung ist die Bestellung eines Inlandsvertreters, wenn der Anmelder in dem betreffenden Staat weder Sitz noch Wohnsitz hat, nicht erforderlich (Artikel 133 (1) und (2) EPÜ).

Es wird darauf hingewiesen, daß zu allen Anmeldungen, die nicht in Deutsch, Englisch oder Französisch eingereicht werden, eine Übersetzung in einer dieser Sprachen innerhalb von 3 Monaten nach Einreichung der europäischen Anmeldung, jedoch nicht später als dreizehn Monate nach dem Prioritätstag vorzulegen ist (Artikel 14 (2), Regel 6 (1) EPÜ). Wird diese Übersetzung nicht fristgerecht eingereicht, so gilt die europäische Patentanmeldung als zurückgenommen (Artikel 90 (3) EPÜ).

Europäische Teilanmeldungen sind stets unmittelbar beim EPA in München, Den Haag oder Berlin einzureichen (Artikel 76 (1) EPÜ).

Was die in Spalte 3 aufgeführten Sprachen anbetrifft, wird empfohlen, Anmeldungen möglichst in den Amtssprachen dieser Staaten einzureichen, da insbesondere bei den Staaten, die die Anmeldungen aufgrund nationaler Sicherheitsbestimmungen überprüfen müssen, Verständigungsschwierigkeiten auftreten können, die möglicherweise zur Folge haben, daß europäische Patentanmeldungen wegen Nichteinhaltung der Übermittlungsfrist als zurückgenommen gelten (Artikel 77 (5) EPÜ).

Diese Tabelle enthält keine Information über die Erstreckungsstaaten, da Artikel 75 (1) a) und b) EPÜ für diese Staaten nicht relevant ist.

 


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