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Vertragsstaaten
Belgien
Bulgarien
Dänemark
Deutschland
Estland
Finnland
Frankreich
Griechenland
Irland
Island
Italien
Liechtenstein
Litauen
Luxemburg
Monaco
Niederlande
Österreich
Polen
Portugal
Rumänien
Schweden
Schweiz
Slowakei
Slowenien
Spanien
Tschechische Republik
Türkei
Ungarn
Vereinigtes Königreich
Zypern
Erstreckungsstaaten
Albanien
Bosnien und Herzegowina
Kroatien
Lettland
Litauen
Ehem. jugosl. Republik Mazedonien
Rumänien
Serbien und Montenegro
Slowenien
Nationale Rechtsgrundlagen
Einreichung europäischer Patentanmeldungen
Rechte aus der europäischen Patentanmeldung nach Veröffentlichung
Einreichung von Übersetzungen der Patentansprüche
Einreichung von Übersetzungen der Patentschrift
Verbindliche Fassung einer europäischen Patentanmeldung
Zahlung von Jahresgebühren
Umwandlung europäischer Patentanmeldungen
Zahlung von Gebühren
Eintragung von Rechten in das nationale Patentregister
Verschiedenes
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Erstreckungsstaat
Litauen
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1. Rechtsübergang (eg sale, merger, transfer of title) oder kraft Gesetzes (z.
B. Erbfolge, Konkurs, Zwangsvollstreckung)
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2. Lizenzen und andere Rechte
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1 Welche Unterlagen/Nachweise müssen
eingereicht werden?
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Übertragungsvertrag für eine Patentanmeldung
oder ein Patent
Art. 31 PatG
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Lizenzvertrag
Art. 34 PatG
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2 Bestellung eines zugelassenen
Inlandsvertreters erforderlich?
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Ja
Art. 10(2) PatG
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3 Formblatt vorgeschrieben?
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Nein
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4 Gebühr vorgesehen?
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400 LTL
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240 LTL
Geb.Ges.
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5 Eintragungen und Angaben im
Patentregister
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Rechtsübergänge und Lizenzen
Eintragungen in das Patentregister haben
rechtsbegründende Wirkung.
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6 Wird ein vom EPA nach R 61 EPÜ
registrierter Rechtsübergang anerkannt?
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Nein
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7 Besonderheiten
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Rechtsübergänge werden im Patentblatt
veröffentlicht.
Urkunden werden in Litauisch, Deutsch,
Englisch, Französisch oder Russisch angenommen.
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