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Vertragsstaaten
Belgien
Bulgarien
Dänemark
Deutschland
Estland
Finnland
Frankreich
Griechenland
Irland
Island
Italien
Liechtenstein
Litauen
Luxemburg
Monaco
Niederlande
Österreich
Polen
Portugal
Rumänien
Schweden
Schweiz
Slowakei
Slowenien
Spanien
Tschechische Republik
Türkei
Ungarn
Vereinigtes Königreich
Zypern
Erstreckungsstaaten
Albanien
Bosnien und Herzegowina
Kroatien
Lettland
Litauen
Ehem. jugosl. Republik Mazedonien
Rumänien
Serbien und Montenegro
Slowenien
Nationale Rechtsgrundlagen
Einreichung europäischer Patentanmeldungen
Rechte aus der europäischen Patentanmeldung nach Veröffentlichung
Einreichung von Übersetzungen der Patentansprüche
Einreichung von Übersetzungen der Patentschrift
Verbindliche Fassung einer europäischen Patentanmeldung
Zahlung von Jahresgebühren
Umwandlung europäischer Patentanmeldungen
Zahlung von Gebühren
Eintragung von Rechten in das nationale Patentregister
Verschiedenes
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1. Rechtsübergang durch
Rechtsgeschäft (z. B. Verkauf, Fusion,
Eigentumsübergang) oder kraft Gesetzes (z. B. Erbfolge, Konkurs,
Zwangsvollstreckung)
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2. Lizenzen und andere Rechte
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1 Welche Unterlagen/ Nachweise müssen
eingereicht werden?
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Schriftlicher Antrag oder gerichtliches
Ersuchen auf Eintragung in das Patentregister; Vorlage der betreffenden
Urkunde (z. B. Übertragungsurkunde, Erbschein, Pfändungsbeschluß) im
Original oder ordnungsgemäß beglaubigter Abschrift. Bei nicht öffentlicher
Urkunde: Beglaubigung der Unterschrift des Rechtsinhabers.
§§ 33, 43(5)-(7) PatG
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Antrag und Urkunden wie unter 1.
§§ 34, 35, 36, 45 PatG
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2 Bestellung eines zugelassenen
Inlandsvertreters erforderlich?
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Ja; in Österreich zur berufsmäßigen
Parteienvertretung befugter Rechtsanwalt, Patentanwalt oder Notar
§ 21(4) PatG
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3 Formblatt vorgeschrieben?
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Nein
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4 Gebühr vorgesehen?
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Pro Antrag 58 EUR
Zusätzlich sind für den Antrag als solchen
und eventuelle Anlagen nach Abschluß des Verfahrens Schriftengebühren
zu zahlen.
Schriftengebühr für den Antrag als solchen:
13 EUR
Bei Erbfolge ist keine Gebühr zu entrichten.
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5 Eintragungen und Angaben im
Patentregister
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Pfandrechte und andere dingliche Rechte,
Lizenzen, Streitanmerkungen
Eintragungen in das Patentregister haben
rechtsbegründende Wirkung. Die Rangordnung bestimmt sich nach der Reihenfolge
der an das Patentamt gelangten Eingaben um Eintragung.
§ 43(1)-(4) PatG
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6 Wird ein vom EPA nach Regel 61 EPÜ
registrierter Rechtsübergang anerkannt?
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Nein
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7 Besonderheiten
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