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Vertragsstaat
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Italien
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1 Bestellung eines zugelassenen
Inlandsvertreters erforderlich?
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Nein, es ist jedoch eine inländische
Zustellanschrift anzugeben.
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2 a) Besondere Gebühr vorgesehen? b)
Fälligkeit
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Ein Exemplar des Formblatts gem. Spalte 4
ist gebührenpflichtig (11 EUR: durch Gebührenmarken, Stempelpapier („marca da
bollo“ oder „carta bollata“) oder internationale Postanweisung zahlbar,
siehe auch Spalte 10));
wird Eingangsbestätigung gewünscht, ist ein
4. gebührenpflichtiges Formblatt (11 EUR), wie oben angegeben
einzureichen.
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3 Sprache(n), in der (denen) die
Übersetzung eingereicht werden muß
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Italienisch
Art. 3 VOPr Nr. 32/1979
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4 Formblatt vorgeschrieben?
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Ja - 3fach (wird Eingangsbestätigung
gewünscht: 4fach; vgl. Spalte 2)
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5 Anzahl der einzureichenden
Ausfertigungen
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1
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6 Werden Unterlagen angenommen, die
den Formerfordernissen nach Regel 35(3)-(14) EPÜ entsprechen?
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Ja
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7 Art und Weise, in der die
Übersetzung der Öffentlichkeit zugänglich gemacht wird
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Einsichtnahme im Lesesaal
Kopien möglich
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8 Berichtigung der Übersetzung
zulässig?
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Ja
Art. 5(4) VOPr Nr. 32/1979
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9 Besondere Gebühr für die
Berichtigung vorgesehen?
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Ja
Für Berichtigung (bis zu 4 Seiten):
11 EUR durch Gebührenmarken oder Internationale Postanweisung zahlbar;
für jeweils 4 weitere Seiten oder
angefangene 4 Seiten: 11 EUR wie oben
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10 Besonderheiten
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Die Übersetzungen sind bei den Handelskammern in den
Provinzhauptstädten (Camere di Commercio dei capoluoghi di provincia) direkt
einzureichen oder können auf dem Postweg (eingeschriebener Brief mit
Rückschein) beim IT-Patentamt in Rom eingereicht werden (vgl. auch ABI. EPA
1982, 428).
Internationale Postanweisungen, zahlbar an das IT-Patentamt
in Rom, müssen in Italienisch den Zahlungsgrund angeben.
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