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i) durch Rechtsgeschäft (z. B. Verkauf, Fusion)
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ii) kraft Gesetzes (z. B. Erbfolge, Insolvenz, Zwangsvollstreckung)
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- Ausschließliche Lizenz:
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- Lizenzbereitschafts-erklärung:
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1 Welche Unterlagen/ Nachweise müssen
eingereicht werden?
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- Verkauf: - Nachweis durch Verfahrenserklärungen
Vom eingetragenen Inhaber oder seinem
Vertreter und vom Rechtsnachfolger oder seinem Vertreter unterschriebener
Antrag auf Umschreibung
oder
vom Rechtsnachfolger oder seinem Vertreter
unterschriebener Antrag auf Umschreibung, dem eine vom eingetragenen Inhaber
oder seinem Vertreter unterzeichnete Erklärung, daß er der Eintragung des
Rechtsnachfolgers zustimmt (Umschreibungs-bewilligung), beigefügt ist.
- Sonstige Unterlagen, aus denen sich die
rechtsgeschäftliche Übertragung ergibt (z. B. ein vom eingetragenen Inhaber
und dem Rechtsnachfolger unterzeichneter Vertrag)
- Verschmelzung (Fusion von
Kapitalgesellschaften): Auszug aus dem Register des Sitzes des Übernehmenden
bzw. neuen Rechtsträgers
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- Erbfolge: Erbschein in
Ausfertigung, ggf. gegenständlich beschränkter Erbschein bei Ausländern;
beglaubigte Testamentabschrift mit einer Ausfertigung des Eröffnungs-protokolls.
- Insolvenz: Umschreibungs-bewilligung des Insolvenzverwalters (Vertretungs-nachweis
durch Bestallungsurkunde in Ausfertigung oder einer beglaubigten Kopie).
§ 15 i. V. m. § 30(3) PatG
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schriftlicher Antrag des Lizenznehmers mit
beglaubigter Einwilligung des Patentinhabers oder Antrag des Patentinhabers
mit Einverständnis-erklärung des Lizenznehmers
§ 30(4) PatG
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schriftliche Erklärung des Patentinhabers
§ 23(1) PatG
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5 Eintragungen und Angaben im
Patentregister
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Die Eintragung in das Register hat
deklaratorische Wirkung.
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Vermerk über Lizenzerteilung
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Vermerk über Erklärung der
Lizenzbereitschaft
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7 Besonderheiten
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Weitere Einzelheiten enthalten die
„Richtlinien für die Umschreibung von Schutzrechten und
Schutzrechtsanmeldungen in der Patentrolle ...“ vom 28.10.1996, geändert ab 1. Januar
2002 (Bl.f.PMZ 2002, 11).
Bei fremdsprachigen Urkunden, die in
englischer, französischer, italienischer oder spanischer Sprache abgefaßt
sind, kann das DPMA verlangen, daß eine Übersetzung der Urkunde oder von
Auszügen vorgelegt wird; das DPMA kann ferner verlangen, daß die Übersetzung
von einem Rechts- oder Patentanwalt beglaubigt oder von einem öffentlich
bestellten Übersetzer angefertigt wird. Bei Urkunden, die in einer anderen
Sprache abgefaßt sind, ist stets eine von einem Rechts- oder Patentanwalt
beglaubigte oder von einem öffentlich bestellten Übersetzer angefertigte
Übersetzung der gesamten Urkunden oder von Auszügen einzureichen.
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Der Vermerk wird auf Antrag des
Patentinhabers oder des Lizenznehmers gelöscht. Der Löschungsantrag des Patentinhabers
bedarf des Nachweises der Zustimmung des eingetragenen Lizenznehmers oder
seines Rechtnachfolgers.
§ 30(4) PatG
Gebühr für die Löschung des Vermerks 25 EUR.
Nr. 313 500 Gebührenverzeichnis PatKostG
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Nach Eingang der Erklärung fällig werdende Jahresgebühren
ermäßigen sich auf die Hälfte.
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