EPO logo Nationales Recht zum EPÜ
IX. Eintragung von Rechtsübergängen, Lizenzen und anderen Rechten an europäischen Patenten in das nationale Patentregister
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D/ E /F
Introduction Abbreviations National legal bases Filing of European patent applications pursuant to Article 75, paragraphs 1(b) and 2, EPC Rights conferred by a European patent application after publication pursuant to Article 93 EPC (Article 67 EPC) Filing of translations of the claims pursuant to Article 67(3) EPC Filing of translations of the patent specification under Article 65 EPC Authentic text of a European patent application or European patent (Article 70 EPC) Payment of renewal fees for European patents Conversion of European patent applications or patents into national patent applications or patents Payment of fees Registering a transfer, licences and other rights in respect of a European patent in the national patent register Miscellaneous

 

Vertragsstaaten

Belgien
Bulgarien
Dänemark
Deutschland
Estland
Finnland
Frankreich
Griechenland
Irland
Island
Italien
Liechtenstein
Litauen
Luxemburg
Monaco
Niederlande
Österreich
Polen
Portugal
Rumänien
Schweden
Schweiz
Slowakei
Slowenien
Spanien
Tschechische Republik
Türkei
Ungarn
Vereinigtes Königreich
Zypern

Erstreckungsstaaten

Albanien
Bosnien und Herzegowina
Kroatien
Lettland
Litauen
Ehem. jugosl.
Republik
Mazedonien

Rumänien
Serbien und Montenegro
Slowenien


Nationale Rechtsgrundlagen

Einreichung europäischer Patentanmeldungen

Rechte aus der europäischen Patentanmeldung nach Veröffentlichung

Einreichung von Übersetzungen der Patentansprüche

Einreichung von Übersetzungen der Patentschrift

Verbindliche Fassung einer europäischen Patentanmeldung

Zahlung von Jahresgebühren

Umwandlung europäischer Patentanmeldungen

Zahlung von Gebühren

Eintragung von Rechten in das nationale Patentregister

Verschiedenes

 

Vertragsstaat
Deutschland

 

1. Rechtsübergang

 

2. Lizenzen und andere Rechte

 

 

i) durch Rechtsgeschäft (z. B. Verkauf, Fusion)

ii) kraft Gesetzes (z. B. Erbfolge, Insolvenz, Zwangs­vollstreckung)

- Ausschließliche Lizenz:

- Lizenzbereitschafts-erklärung:

1 Welche Unterlagen/ Nachweise müssen eingereicht werden?

- Verkauf: - Nachweis durch Verfahrenserklärungen

Vom eingetragenen Inhaber oder seinem Vertreter und vom Rechtsnachfolger oder seinem Vertreter unterschriebener Antrag auf Umschreibung

oder

vom Rechtsnachfolger oder seinem Vertreter unter­schriebener Antrag auf Umschreibung, dem eine vom eingetragenen Inhaber oder seinem Vertreter unterzeichnete Erklärung, daß er der Eintragung des Rechtsnachfolgers zustimmt (Umschreibungs-bewilligung), beigefügt ist.

- Sonstige Unterlagen, aus denen sich die rechtsgeschäftliche Übertragung ergibt (z. B. ein vom eingetragenen Inhaber und dem Rechtsnachfolger unterzeichneter Vertrag)

- Verschmelzung (Fusion von Kapitalgesellschaften): Auszug aus dem Register des Sitzes des Überneh­menden bzw. neuen Rechtsträgers

- Erbfolge: Erbschein in Ausfertigung, ggf. gegenständlich beschränkter Erbschein bei Ausländern; beglaubigte Testamentabschrift mit einer Ausfertigung des Eröffnungs-protokolls.

- Insolvenz: Umschreibungs-bewilligung des Insolvenzverwalters (Vertretungs-nachweis durch Bestallungsurkunde in Ausfertigung oder einer beglaubigten Kopie).

§ 15 i. V. m. § 30(3) PatG

schriftlicher Antrag des Lizenznehmers mit beglaubigter Einwilligung des Patentinhabers oder Antrag des Patentinhabers mit Einverständnis-erklärung des Lizenznehmers

§ 30(4) PatG

schriftliche Erklärung des Patentinhabers

§ 23(1) PatG

2 Bestellung eines zugelassenen Inlandsvertreters erforderlich?

Ja

§ 25 PatG

 

Ja

§ 25 PatG

Ja

3 Formblatt vorgeschrieben?

Nein

 

Nein

Nein

4 Gebühr vorgesehen?

Nein

 

25 EUR

Nr. 313 400 Gebührenverzeichnis PatKostG

Nein

5 Eintragungen und Angaben im Patentregister

Die Eintragung in das Register hat deklaratorische Wirkung.

 

Vermerk über Lizenzerteilung

Vermerk über Erklärung der Lizenzbereitschaft

6 Wird ein vom EPA nach R 61 EPÜ registrierter Rechtsübergang anerkannt?

Ja

Es ist eine Abschrift der Bescheinigung des EPA vorzulegen (EPA Form 2544).

 

 

 

7 Besonderheiten

Weitere Einzelheiten enthalten die „Richtlinien für die Umschreibung von Schutzrechten und Schutzrechtsanmeldungen in der Patentrolle ...“ vom 28.10.1996, geändert ab 1. Januar 2002 (Bl.f.PMZ 2002, 11).

Bei fremdsprachigen Urkunden, die in englischer, französischer, italienischer oder spanischer Sprache abgefaßt sind, kann das DPMA verlangen, daß eine Übersetzung der Urkunde oder von Auszügen vorgelegt wird; das DPMA kann ferner verlangen, daß die Übersetzung von einem Rechts- oder Patentanwalt beglaubigt oder von einem öffentlich bestellten Übersetzer angefertigt wird. Bei Urkunden, die in einer anderen Sprache abgefaßt sind, ist stets eine von einem Rechts- oder Patentanwalt beglaubigte oder von einem öffentlich bestellten Übersetzer angefertigte Übersetzung der gesamten Urkunden oder von Auszügen einzureichen.

 

Der Vermerk wird auf Antrag des Patentinhabers oder des Lizenznehmers gelöscht. Der Löschungsantrag des Patentinhabers bedarf des Nachweises der Zustimmung des eingetragenen Lizenznehmers oder seines Rechtnachfolgers.

§ 30(4) PatG

Gebühr für die Löschung des Vermerks 25 EUR.

Nr. 313 500 Gebührenverzeichnis PatKostG

Nach Eingang der Erklärung fällig werdende Jahresgebühren ermäßigen sich auf die Hälfte.

 


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