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Einreichung europäischer Patentanmeldungen Rechte aus der europäischen Patentanmeldung nach Veröffentlichung Einreichung von Übersetzungen der Patentansprüche Einreichung von Übersetzungen der Patentschrift Verbindliche Fassung einer europäischen Patentanmeldung Umwandlung europäischer Patentanmeldungen |
Europäisches Patentsystem Das mit dem Europäischen Patentübereinkommen (EPÜ) geschaffene zentralisierte, grundsätzlich autonome und einheitliche Verfahren zur Erteilung europäischer Patente ist in besonderer Weise mit dem nationalen Patentrecht der Mitgliedstaaten der Europäischen Patentorganisation verknüpft. Das europäische Patenterteilungsverfahren weist in verschiedenen Stadien „Schnittstellen“ zur nationalen Rechtsordnung der Vertragsstaaten auf, die für ein reibungsloses Zusammenspiel von europäischem und nationalem Recht unabdingbar sind. Nach seiner Erteilung hat das europäische Patent in jedem Vertragsstaat, für den es erteilt worden ist, dieselbe Wirkung und unterliegt denselben Vorschriften wie ein in diesem Staat erteiltes nationales Patent, soweit sich aus dem EPÜ nichts anderes ergibt (Artikel 2 (2) EPÜ). Diese Schnittstellen sind im wesentlichen dadurch gekennzeichnet, daß der europäische Patentanmelder oder Patentinhaber bei Einleitung, im Verlauf oder nach Abschluß des europäischen Erteilungsverfahrens gewisse Handlungen vor den Patentbehörden der Vertragsstaaten vornehmen muß oder kann, um bestimmte Rechte in den Vertragsstaaten zu erlangen oder zu erhalten. Kenntnis und sorgfältige Beachtung solcher durch das nationale Recht vorgeschriebenen Verfahrenshandlungen und ihrer Wirksamkeitsvoraussetzungen sind daher für alle europäischen Anmelder und Patentinhaber von ausschlaggebender Bedeutung, wenn die Vorteile des europäischen Patentsystems voll ausgeschöpft und Rechtsverluste vermieden werden sollen. Mit der vorliegenden Broschüre will das Europäische Patentamt einen Beitrag leisten, der es den europäischen Patentanmeldern und Patentinhabern sowie allen am europäischen Patentsystem Interessierten ermöglichen soll, sich über die für europäische Patentanmeldungen und Patente relevanten Vorschriften und Erfordernisse des nationalen Rechts der Vertragsstaaten schnell und zuverlässig zu informieren. Sie soll gewissermaßen als „Wegweiser zum Euro-Patentrecht der Vertragsstaaten“ dienen und damit den Leitfaden für Anmelder „Der Weg zum europäischen Patent“ ergänzen. Die in den nachstehenden Tabellen wiedergegebenen Übersichten sind in enger Zusammenarbeit mit den für den gewerblichen Rechtsschutz zuständigen Behörden der Vertragsstaaten erstellt worden. Für ihre tatkräftige Unterstützung und zahlreiche wertvolle Anregungen möchte das EPA sich an dieser Stelle besonders bedanken. Obwohl wir größte Sorgfalt auf die Ausarbeitung der Übersichten verwandt haben, kann für absolute Vollständigkeit und Richtigkeit der in den Tabellen enthaltenen Angaben keine Gewähr übernommen werden. Schon aufgrund ihres summarischen, sich auf das Notwendigste konzentrierenden Charakters sollen und können die Übersichten eine Konsultation der einschlägigen nationalen Rechtsquellen und gegebenenfalls fachkundige Beratung durch hierzu befugte Personen nicht ersetzen. Schließlich sind auch Patentrecht und Patentpraxis der Vertragsstaaten trotz der jüngsten, meist tiefgreifenden Reformen keine statischen Erscheinungen, sondern stetigem Wandel, notwendiger Fortentwicklung unterworfen. Folglich kann nicht einmal im Zeitpunkt des Erscheinens dieser Broschüre mit Sicherheit ausgeschlossen werden, daß die den Übersichten zugrundeliegenden Rechtsvorschriften unverändert geblieben sind. Vor allem sollte der Benutzer dieser Broschüre nicht darauf vertrauen, daß die in den Übersichten an zahlreichen Stellen angegebenen Beträge von Amtsgebühren dem aktuellen Stand entsprechen. Die amtlichen Publikationen der Vertragsstaaten sollten daher stets ergänzend zu Rate gezogen werden, um sich über die Entwicklung des nationalen Rechts und der Amtspraxis auf dem laufenden zu halten. Das EPA wird wie schon bisher über die Rechtsentwicklung in den Vertragsstaaten auch in seinem Amtsblatt regelmäßig und möglichst aktuell berichten. Die vorliegende 12. Auflage enthält direkt im Anschluß an die Vertragsstaaten der EPO Informationen über die sog. Erstreckungsstaaten. Erstreckungssystem Die Europäische Patentorganisation hat mit einigen Staaten, die nicht dem EPÜ angehören, Abkommen über die Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Patentwesens und die Schutzerstreckung europäischer Patente (Erstreckungsabkommen) geschlossen. Diese bilden die Grundlage für ein Erstreckungssystem, mit dem europäischen Patentanmeldern ein einfacher und kostengünstiger Weg zum Patentschutz in diesen Ländern zur Verfügung steht. Auf Antrag des Anmelders und gegen Zahlung der Erstreckungsgebühr erstrecken sich europäische Patentanmeldungen (direkte und Euro-PCT-Anmeldungen, sofern PCT-Anmeldungen die Bestimmung für ein europäisches Patent und für Erstreckungsstaaten enthalten), und Patente auf diese Länder. Sie haben dort grundsätzlich dieselbe Wirkung wie nationale Patentanmeldungen und national erteilte Patente und genießen im wesentlichen den gleichen Schutz wie die vom EPA für die Mitgliedstaaten der EPO erteilten Patente. Derzeit kann die Erstreckung für folgende Staaten beantragt werden: Lettland (seit 1. Mai 1995) Albanien (seit 1. Februar 1996) ehemalige jugoslawische Republik Mazedonien (seit 1. November 1997) Kroatien (seit 1. April 2004) Serbien und Montenegro (seit 1. November 2004) Bosnien und Herzegowina (seit 1. Dezember 2004)
Die Erstreckung ist nur für nach dem Stichtag eingereichte Anmeldungen möglich! Das Erstreckungsverfahren entspricht weitgehend dem System des EPÜ wie es für die Vertragsstaaten gilt. Seine Geltung beruht aber nicht auf der unmittelbaren Anwendung des EPÜ, sondern ausschließlich auf nationalem, dem EPÜ nachgebildeten Recht. Maßgebend sind daher die jeweiligen nationalen Erstreckungsvorschriften. Die für alle genannten Staaten übereinstimmenden Vorschriften sind nachstehend zusammengefaßt, während die wesentlichen individuellen Bestimmungen in den betreffenden Tabellen unmittelbar nach den Angaben für die Vertragsstaaten wiedergegeben werden. Ausführliche Informationen zur Erstreckung wurden in ABI. EPA 1994, 75, ABl. EPA 1997, 538 und ABl. EPA 2004, 117, 563 und 619 veröffentlicht. Erstreckungsgebühr Die Erstreckungsgebühr von 102 EUR ist an das EPA zahlbar. Die Frist zur Zahlung der Erstreckungsgebühr beträgt: - für europäische Anmeldungen Sechs Monate nach dem Tag, an dem im Europäischen Patentblatt auf die Veröffentlichung des europäischen Recherchenberichts hingewiesen worden ist; Nachfrist von 2 Monaten (R. 85a (2) EPÜ), sofern ein Zuschlag in Höhe von 50 % der Gebühr entrichtet wird. - für Euro-PCT-Anmeldungen 31 Monate ab Anmelde- oder Prioritätstag (R. 107 (1) EPÜ) Rücknahme des Erstreckungsantrags Der Antrag auf Erstreckung gilt als zurückgenommen, wenn die Erstreckungsgebühr nicht entrichtet wird oder die Anmeldung zurückgenommen oder zurückgewiesen wird oder als zurückgenommen gilt. Beitritt eines Erstreckungsstaates zum EPÜ Mit dem Inkrafttreten des EPÜ in einem Erstreckungsstaat endet das Erstreckungsabkommen zwischen diesem Staat und der Europäischen Patentorganisation. Damit entfällt die Möglichkeit, europäische Patentanmeldungen und Patente auf den ehemaligen Erstreckungsstaat zu erstrecken. Jedoch gilt das Erstreckungssystem weiterhin für alle europäischen und internationalen Anmeldungen mit Anmeldetag vor dem Datum des Inkrafttretens des EPÜ in diesem Staat und die hierauf erteilten europäischen Patente. Die vorstehend beschriebene Rechtslage besteht in Slowenien (wo das Erstreckungsabkommen am 1. Dezember 2002 endete), in Rumänien (wo das Erstreckungsabkommen am 1. März 2003 endete) und in Litauen (wo das Erstreckungsabkommen am 1. Dezember 2004 endete). Sie wird sich auch im derzeitigen Erstreckungsstaat Lettland einstellen, sobald dieser dem EPÜ beitritt.
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