EPO logo Nationales Recht zum EPÜ
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D/ E /F
Introduction Abbreviations National legal bases Filing of European patent applications pursuant to Article 75, paragraphs 1(b) and 2, EPC Rights conferred by a European patent application after publication pursuant to Article 93 EPC (Article 67 EPC) Filing of translations of the claims pursuant to Article 67(3) EPC Filing of translations of the patent specification under Article 65 EPC Authentic text of a European patent application or European patent (Article 70 EPC) Payment of renewal fees for European patents Conversion of European patent applications or patents into national patent applications or patents Payment of fees Registering a transfer, licences and other rights in respect of a European patent in the national patent register Miscellaneous

 

Vertragsstaaten

Belgien
Bulgarien
Dänemark
Deutschland
Estland
Finnland
Frankreich
Griechenland
Irland
Island
Italien
Liechtenstein
Litauen
Luxemburg
Monaco
Niederlande
Österreich
Polen
Portugal
Rumänien
Schweden
Schweiz
Slowakei
Slowenien
Spanien
Tschechische Republik
Türkei
Ungarn
Vereinigtes Königreich
Zypern

Erstreckungsstaaten

Albanien
Bosnien und Herzegowina
Kroatien
Lettland
Litauen
Ehem. jugosl.
Republik
Mazedonien

Rumänien
Serbien und Montenegro
Slowenien


Nationale Rechtsgrundlagen

Einreichung europäischer Patentanmeldungen

Rechte aus der europäischen Patentanmeldung nach Veröffentlichung

Einreichung von Übersetzungen der Patentansprüche

Einreichung von Übersetzungen der Patentschrift

Verbindliche Fassung einer europäischen Patentanmeldung

Zahlung von Jahresgebühren

Umwandlung europäischer Patentanmeldungen

Zahlung von Gebühren

Eintragung von Rechten in das nationale Patentregister

Verschiedenes

 


Verschiedenes

Die nachstehende Tabelle informiert über

a) den Erlaß nationaler Vorschriften zur Frage des Doppelschutzes nach Artikel 139 (3) EPÜ

b) den räumlichen Anwendungsbereich des EPÜ gemäß Artikel 168 (1) EPÜ

 

a) Doppelschutz

Nach Artikel 139 (3) EPÜ kann jeder Vertragsstaat vorschreiben, ob und unter welchen Voraussetzungen eine Erfindung, die sowohl in einer europäischen Patentanmeldung oder einem europäischen Patent als auch in einer nationalen Patentanmeldung oder einem nationalen Patent mit gleichem Anmeldetag oder, wenn eine Priorität in Anspruch genommen worden ist, mit gleichem Prioritätstag offenbart ist, gleichzeitig durch europäische und nationale Anmeldungen oder Patente geschützt werden kann.

Welche Vorschriften zu Artikel 139 (3) EPÜ im einzelnen erlassen wurden, geht aus Spalte 1 dieser Tabelle hervor.

 

b) Räumlicher Anwendungsbereich

Nach Artikel 168 (1) kann jeder Vertragsstaat in seiner Ratifikations- oder Beitrittsurkunde oder zu jedem späteren Zeitpunkt durch eine Notifikation an die Regierung der Bundesrepublik Deutschland erklären, daß das Übereinkommen auf alle oder einzelne Hoheitsgebiete anzuwenden ist, für deren auswärtige Beziehungen er verantwortlich ist. Die für den betreffenden Vertragsstaat erteilten europäischen Patente haben auch in den Hoheitsgebieten Wirkung, für die eine solche Erklärung wirksam ist.

Die derzeitige Situation hinsichtlich des räumlichen Anwendungsbereichs in den einzelnen Vertragsstaaten ergibt sich aus Spalte 2 der Tabelle.

 

c) Vorbehalte

Die in früheren Auflagen enthaltene Spalte 1 „Vorbehalte“ wird nicht mehr wiedergegeben, da die Geltungsdauer aller gemäß Artikel 167 (2) erklärten Vorbehalte am 7. Oktober 1992 abgelaufen ist (Artikel 167 (3) EPÜ).

 

Österreich

Der Vorbehalt von Österreich schloß Schutz für chemische Erzeugnisse, Nahrungs- und Arzneimittel als solche aus. Er ist mit Ablauf des 7. Oktober 1987 erloschen (ABI. EPA 1987, 426).

Griechenland und Spanien

Der Vorbehalt von Griechenland betraf den Schutz für Arzneimittel, der von Spanien chemische Erzeugnisse und Arzneimittel. Sie sind mit Ablauf des 7. Oktober 1992 erloschen (ABI. EPA 1992, 301).

 

Wichtiger Hinweis

Nach Artikel 167 (5) EPÜ gelten die Vorbehalte für europäische Patente, die auf europäische Patentanmeldungen erteilt worden sind, die während der Wirksamkeit des Vorbehalts eingereicht worden sind, für die gesamte Lebensdauer dieser Patente. Sie betreffen daher nur europäische Patentanmeldungen und Patente mit einem Anmeldetag vor dem 8. Oktober 1987 bei Benennung Österreichs und mit einem Anmeldetag vor dem 8. Oktober 1992 bei Benennung von Griechenland und/oder Spanien (vgl. ABI. EPA 1992, 301).

 

d) Den Gerichten gleichgestellte Behörden nach Artikel 1(2) Anerkennungsprotokoll

Folgende Vertragsstaaten haben dem EPA Behörden mitgeteilt, denen eine Zuständigkeit für Klagen nach Artikel 1 (2) Anerkennungsprotokoll zugewiesen worden ist:

Österreich: Österreichisches Patentamt (Österreichisches Patentblatt 1993,154);

Slowakei: Krajskv súd v Bratislave/Bezirksgericht in Bratislava, Krajskv súd v Banskej Bystrici/Bezirksgericht in Banská Bystrica, Krajskv súd v KoÓiciach/Bezirksgericht in KoÓice;

Vereinigtes Königreich: The Comptroller General of Patents, Designs and Trade Marks (Artikel 12 und 82 Patentgesetz 1977).

 


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