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Vertragsstaaten
Belgien
Bulgarien
Dänemark
Deutschland
Estland
Finnland
Frankreich
Griechenland
Irland
Island
Italien
Liechtenstein
Litauen
Luxemburg
Monaco
Niederlande
Österreich
Polen
Portugal
Rumänien
Schweden
Schweiz
Slowakei
Slowenien
Spanien
Tschechische Republik
Türkei
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Vereinigtes Königreich
Zypern
Erstreckungsstaaten
Albanien
Bosnien und Herzegowina
Kroatien
Lettland
Litauen
Ehem. jugosl. Republik Mazedonien
Rumänien
Serbien und Montenegro
Slowenien
Nationale Rechtsgrundlagen
Einreichung europäischer Patentanmeldungen
Rechte aus der europäischen Patentanmeldung nach Veröffentlichung
Einreichung von Übersetzungen der Patentansprüche
Einreichung von Übersetzungen der Patentschrift
Verbindliche Fassung einer europäischen Patentanmeldung
Zahlung von Jahresgebühren
Umwandlung europäischer Patentanmeldungen
Zahlung von Gebühren
Eintragung von Rechten in das nationale Patentregister
Verschiedenes
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Vertragsstaat
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Italien
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1 Umwandlungsfälle
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Eintritt der Rücknahmefiktion nach Art.
77(5) EPÜ
Eintritt der Rücknahmefiktion nach Art.
90(3) EPÜ, wenn die Übersetzung in der Verfahrenssprache nicht rechtzeitig
eingereicht worden ist (siehe auch Spalte 5)
Art. 6 VOPr Nr. 32/1979
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2 Vorzunehmende Handlungen
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a) Umwandlungsantrag auf Stempelpapier (11
EUR)
b) Entrichtung der
- nationalen Anmeldegebühr (54 EUR)
- Jahresgebühren für das 1.-3. Patentjahr
(91 EUR)
- Veröffentlichungsgebühr (je nach Umfang 67
EUR bis 809 EUR)
c) Einreichung einer italienischen
Übersetzung der Zusammenfassung, der Beschreibung, der Ansprüche u. ggf. des
Prioritätsdokuments
Art. 7(2) VOPr Nr. 32/1979
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3 Frist zur Vornahme der in Spalte 2
genannten Handlungen
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b) und c): Nach einer Aufforderung des IT-
Patentamts, die eine Frist von mindestens 2 Monaten enthält
Art. 7(2) VOPr Nr. 32/1979
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4 Bestellung eines zugelassenen
Inlandsvertreters erforderlich?
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Nicht erforderlich für die in Spalte 2
genannten Handlungen; der vor dem EPA zugelassene, bevollmächtigte Vertreter
braucht keine neue Vollmacht vorzulegen. Es ist jedoch eine Zustellanschrift
in Italien anzugeben.
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5 Besonderheiten
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Das IT-Patentamt fordert den Anmelder
zunächst auf, eine Zustellanschrift anzugeben; erst danach ergeht eine
Aufforderung gem. Spalte 3.
Gleichzeitig mit der Umwandlung der
EP-Anmeldung kann ein Gebrauchsmuster beantragt werden.
Art. 6(3) VOPr Nr. 32/1979
Eine EP-Anmeldung, die vom EPA
zurückgewiesen oder zurückgenommen wurde oder als zurückgenommen gilt, oder
ein EP-Patent (IT), das widerrufen wurde, kann in eine
Gebrauchsmusteranmeldung umgewandelt werden.
Art. 6(2) VOPr Nr. 32/1979
Art. 8 Ges. Nr. 60
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