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Vertragsstaaten
Belgien
Bulgarien
Dänemark
Deutschland
Estland
Finnland
Frankreich
Griechenland
Irland
Island
Italien
Liechtenstein
Litauen
Luxemburg
Monaco
Niederlande
Österreich
Polen
Portugal
Rumänien
Schweden
Schweiz
Slowakei
Slowenien
Spanien
Tschechische Republik
Türkei
Ungarn
Vereinigtes Königreich
Zypern
Erstreckungsstaaten
Albanien
Bosnien und Herzegowina
Kroatien
Lettland
Litauen
Ehem. jugosl. Republik Mazedonien
Rumänien
Serbien und Montenegro
Slowenien
Nationale Rechtsgrundlagen
Einreichung europäischer Patentanmeldungen
Rechte aus der europäischen Patentanmeldung nach Veröffentlichung
Einreichung von Übersetzungen der Patentansprüche
Einreichung von Übersetzungen der Patentschrift
Verbindliche Fassung einer europäischen Patentanmeldung
Zahlung von Jahresgebühren
Umwandlung europäischer Patentanmeldungen
Zahlung von Gebühren
Eintragung von Rechten in das nationale Patentregister
Verschiedenes
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1. Rechtsübergang durch
Rechtsgeschäft (z. B. Verkauf, Fusion,
Eigentumsübergang) oder kraft Gesetzes (z. B. Erbfolge, Konkurs,
Zwangsvollstreckung)
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2. Lizenzen und andere Rechte
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1 Welche Unterlagen/Nachweise müssen
eingereicht werden?
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Einreichung eines schriftlichen Antrags
sowie einer Abschrift des Übertragungsvertrags oder der öffentlichen Urkunde,
aus der sich der Rechtsübergang ergibt (z. B. Übertragungsurkunde, Erbschein,
Gerichtsurteil); Nachweis über die Entrichtung der Gebühr
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Einreichung eines schriftlichen Antrags
sowie einer Abschrift des Lizenzvertrags oder eines zur Feststellung der
Lizenzvergabe ausreichenden, von allen Beteiligten unterzeichneten Auszugs
aus dem Vertrag; Nachweis über die Entrichtung der Gebühr
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2 Bestellung eines zugelassenen
Inlandsvertreters erforderlich?
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Ja
Anmelder ohne Wohnsitz oder Sitz in
Bulgarien müssen Handlungen vor dem BG-Patentamt über inländische Vertreter
auf dem Gebiet des gewerblichen Eigentums vornehmen.
Art. 3(2) PatG
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3 Formblatt vorgeschrieben?
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Nein
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4 Gebühr vorgesehen?
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80 BGN
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5 Eintragungen und Angaben im
Patentregister
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Rechtsübergänge, Lizenzen
Die Eintragung von Rechtsübergängen und
Lizenzen hat deklaratorische Wirkung.
Mit Eintragung in das Register wird der Lizenzvertrag jedoch
Dritten gegenüber wirksam.
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6 Wird ein vom EPA nach R 61 EPÜ
registrierter Rechtsübergang anerkannt?
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Nein
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7 Besonderheiten
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Unterlagen, die nicht in Bulgarisch abgefaßt
sind, ist eine Übersetzung beizufügen.
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