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Vertragsstaaten
Belgien
Bulgarien
Dänemark
Deutschland
Estland
Finnland
Frankreich
Griechenland
Irland
Island
Italien
Liechtenstein
Litauen
Luxemburg
Monaco
Niederlande
Österreich
Polen
Portugal
Rumänien
Schweden
Schweiz
Slowakei
Slowenien
Spanien
Tschechische Republik
Türkei
Ungarn
Vereinigtes Königreich
Zypern
Erstreckungsstaaten
Albanien
Bosnien und Herzegowina
Kroatien
Lettland
Litauen
Ehem. jugosl. Republik Mazedonien
Rumänien
Serbien und Montenegro
Slowenien
Nationale Rechtsgrundlagen
Einreichung europäischer Patentanmeldungen
Rechte aus der europäischen Patentanmeldung nach Veröffentlichung
Einreichung von Übersetzungen der Patentansprüche
Einreichung von Übersetzungen der Patentschrift
Verbindliche Fassung einer europäischen Patentanmeldung
Zahlung von Jahresgebühren
Umwandlung europäischer Patentanmeldungen
Zahlung von Gebühren
Eintragung von Rechten in das nationale Patentregister
Verschiedenes
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1. Rechtsübergang durch
Rechtsgeschäft (z. B. Verkauf, Fusion,
Eigentumsübergang) oder kraft Gesetzes (z. B. Erbfolge, Konkurs,
Zwangsvollstreckung):
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2. Lizenzen und andere Rechte
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3. Nießbrauch, Verpfändung
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1 Welche Unterlagen/Nachweise müssen
eingereicht werden?
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Vom Patentinhaber unterzeichnete und mit
Datum versehene Übertragungsurkunde (Original oder beglaubigte Abschrift)
zusammen mit einer Vollmacht für einen Inlandsvertreter, wenn der
Rechtsnachfolger weder Wohnsitz noch Sitz in Schweden hat
Ein Erwerber mit Wohnsitz oder Sitz in
Schweden, der keinen Vertreter bestellt hat, hat eine Erklärung über die
Annahme der Übertragung (Original oder beglaubigte Abschrift) einzureichen.
§ 44 PatG
§ 44 PatV
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§ 44 PatG
§ 44 PatV
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§ 94 PatG
§ 44 PatV
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2 Bestellung eines zugelassenen
Inlandsvertreters erforderlich?
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Ja
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Nein
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Nein
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3 Formblatt vorgeschrieben?
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Nein
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Nein
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Nein
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4 Gebühr vorgesehen?
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300 SEK
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300 SEK
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500 SEK
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5 Eintragungen und Angaben im
Patentregister
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Rechtsübergänge, Lizenzen, Pfändungen
Die Eintragung von Rechtsübergängen und
Lizenzen hat deklaratorische Wirkung.
§ 44 PatG
§ 44 PatV
Die Eintragung von Pfändungen hat
rechtsbegründende Wirkung.
§ 95 PatG
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6 Wird ein vom EPA nach R 61 EPÜ
registrierter Rechtsübergang anerkannt?
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Ja
Es ist eine beglaubigte Abschrift der
Bescheinigung des EPA vorzulegen (EPA Form 2544).
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7 Besonderheiten
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Unterlagen werden auch in Deutsch, Englisch
und Französisch angenommen.
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