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Vertragsstaaten
Belgien
Bulgarien
Dänemark
Deutschland
Estland
Finnland
Frankreich
Griechenland
Irland
Island
Italien
Liechtenstein
Litauen
Luxemburg
Monaco
Niederlande
Österreich
Polen
Portugal
Rumänien
Schweden
Schweiz
Slowakei
Slowenien
Spanien
Tschechische Republik
Türkei
Ungarn
Vereinigtes Königreich
Zypern
Erstreckungsstaaten
Albanien
Bosnien und Herzegowina
Kroatien
Lettland
Litauen
Ehem. jugosl. Republik Mazedonien
Rumänien
Serbien und Montenegro
Slowenien
Nationale Rechtsgrundlagen
Einreichung europäischer Patentanmeldungen
Rechte aus der europäischen Patentanmeldung nach Veröffentlichung
Einreichung von Übersetzungen der Patentansprüche
Einreichung von Übersetzungen der Patentschrift
Verbindliche Fassung einer europäischen Patentanmeldung
Zahlung von Jahresgebühren
Umwandlung europäischer Patentanmeldungen
Zahlung von Gebühren
Eintragung von Rechten in das nationale Patentregister
Verschiedenes
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1. Rechtsübergang durch
Rechtsgeschäft (z. B. Verkauf, Fusion,
Eigentumsübergang) oder kraft Gesetzes (z. B. Erbfolge, Konkurs,
Zwangsvollstreckung)
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2. Lizenzen und andere Rechte
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1 Welche Unterlagen/Nachweise müssen
eingereicht werden?
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- Original oder beglaubigte Abschrift der
Urkunde oder
- Privatabmachung zwischen den Parteien oder
gemeinsame Erklärung der Parteien, mit der die Übertragung bzw. die Abmachung
bestätigt wird, oder
- gelegentlich Annahmeerklärung im Original
oder deren nachträgliche Bestätigung durch den Übertragenden und
Annahmeerklärung oder deren Bestätigung durch den Erwerber
Art. 53 PatG
Art. 23 PatV
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wie unter 1.
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2 Bestellung eines zugelassenen Inlandsvertreters
erforderlich?
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Nein
Patentinhaber mit Wohnsitz oder Sitz in der
Europäischen Union müssen nur dann einen zugelassenen Inlandsvertreter
bestellen, wenn sie „aus dem Patent herleitbare Rechte ausüben wollen“.
Art. 83(4) PatG
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Ja
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3 Formblatt vorgeschrieben?
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Ja
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Nein
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4 Gebühr vorgesehen?
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7 EUR je Patent
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7 EUR je verpfändetes Patent
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5 Eintragungen und Angaben im
Patentregister
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Person des Erwerbers und Datum der Abgabe
seiner Erklärung
Die Eintragung in das nationale Register hat
- außer im Todesfall - rechtsbegründende Wirkung.
Person des Verpfändenden; Dauer der
Verpfändung
Lizenz: exklusiv oder nicht-exklusiv;
Unterlizenz
Art. 23 PatV
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6 Wird ein vom EPA nach R 61 EPÜ
registrierter Rechtsübergang anerkannt?
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Ja
Es ist eine Abschrift der Bescheinigung des
EPA vorzulegen (EPA Form 2544).
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7 Besonderheiten
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Veröffentlichung im „Mémorial“
Unterlagen werden auch in Deutsch und
Englisch angenommen.
Art. 2 PatV
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