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Vertragsstaaten
Belgien
Bulgarien
Dänemark
Deutschland
Estland
Finnland
Frankreich
Griechenland
Irland
Island
Italien
Liechtenstein
Litauen
Luxemburg
Monaco
Niederlande
Österreich
Polen
Portugal
Rumänien
Schweden
Schweiz
Slowakei
Slowenien
Spanien
Tschechische Republik
Türkei
Ungarn
Vereinigtes Königreich
Zypern
Erstreckungsstaaten
Albanien
Bosnien und Herzegowina
Kroatien
Lettland
Litauen
Ehem. jugosl. Republik Mazedonien
Rumänien
Serbien und Montenegro
Slowenien
Nationale Rechtsgrundlagen
Einreichung europäischer Patentanmeldungen
Rechte aus der europäischen Patentanmeldung nach Veröffentlichung
Einreichung von Übersetzungen der Patentansprüche
Einreichung von Übersetzungen der Patentschrift
Verbindliche Fassung einer europäischen Patentanmeldung
Zahlung von Jahresgebühren
Umwandlung europäischer Patentanmeldungen
Zahlung von Gebühren
Eintragung von Rechten in das nationale Patentregister
Verschiedenes
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Vertragsstaat
Niederlande
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1. Rechtsübergang durch
Rechtsgeschäft (z. B. Verkauf, Fusion,
Eigentumsübergang) oder kraft Gesetzes (z. B. Erbfolge, Konkurs,
Zwangsvollstreckung)
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2. Lizenzen und andere Rechte
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1 Welche Unterlagen/Nachweise müssen
eingereicht werden?
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Original oder Abschrift der Urkunde, die die
Übertragungserklärung des Patentinhabers und die Erklärung des Erwerbers über
die Annahme der Übertragung enthält
Art. 64, 65 PatG
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Original oder Abschrift des Lizenzvertrags
oder Annahme einer letztwilligen Verfügung
Art. 56 PatG
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2 Bestellung eines zugelassenen
Inlandsvertreters erforderlich?
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Nein
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Nein
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3 Formblatt vorgeschrieben?
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Nein
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Nein
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4 Gebühr vorgesehen?
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27 EUR
Art. 64(1) PatG
Art. 8(2) PatV
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27 EUR
Art. 56(2) PatG
Art. 8(2) PatV
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5 Eintragungen und Angaben im
Patentregister
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Etwaige besondere Vereinbarungen in bezug
auf den Rechtsübergang
Der Rechtsübergang verleiht materielle
Rechte.
Dritten gegenüber wird der Übergang durch
Übertragung erst nach seiner Eintragung in das Register wirksam.
Art. 64, 65 PatG
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Lizenzen (Art der Entstehung), Unterlizenzen
Eine durch Vertrag oder letztwillige
Verfügung zustande gekommene Lizenz wird Dritten gegenüber erst nach ihrer
Eintragung in das Register wirksam.
Art. 56(2) PatG
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6 Wird ein vom EPA nach R 61 EPÜ
registrierter Rechtsübergang anerkannt?
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Ja
Es ist eine Abschrift der Bescheinigung des
EPA vorzulegen (EPA Form 2544).
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7 Besonderheiten
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Unterlagen werden in Niederländisch,
Deutsch, Englisch und Französisch angenommen.
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