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Vertragsstaaten
Belgien
Bulgarien
Dänemark
Deutschland
Estland
Finnland
Frankreich
Griechenland
Irland
Island
Italien
Liechtenstein
Litauen
Luxemburg
Monaco
Niederlande
Österreich
Polen
Portugal
Rumänien
Schweden
Schweiz
Slowakei
Slowenien
Spanien
Tschechische Republik
Türkei
Ungarn
Vereinigtes Königreich
Zypern
Erstreckungsstaaten
Albanien
Bosnien und Herzegowina
Kroatien
Lettland
Litauen
Ehem. jugosl. Republik Mazedonien
Rumänien
Serbien und Montenegro
Slowenien
Nationale Rechtsgrundlagen
Einreichung europäischer Patentanmeldungen
Rechte aus der europäischen Patentanmeldung nach Veröffentlichung
Einreichung von Übersetzungen der Patentansprüche
Einreichung von Übersetzungen der Patentschrift
Verbindliche Fassung einer europäischen Patentanmeldung
Zahlung von Jahresgebühren
Umwandlung europäischer Patentanmeldungen
Zahlung von Gebühren
Eintragung von Rechten in das nationale Patentregister
Verschiedenes
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1. Rechtsübergang durch
Rechtsgeschäft (z. B. Verkauf, Fusion,
Eigentumsübergang) oder kraft Gesetzes (z. B. Erbfolge, Konkurs,
Zwangsvollstreckung)
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2. Lizenzen und andere Rechte
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1 Welche Unterlagen/Nachweise müssen
eingereicht werden?
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Vorlage eines schriftlichen Dokuments, das
als Nachweis für den Rechtsübergang dient
Art. 29(1), (2), (3), 31 PatG
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Lizenzvertrag
Art. 30, 31 PatG
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2 Bestellung eines zugelassenen
Inlandsvertreters erforderlich?
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Ja
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Ja
Art. 10(2) PatG
Art. 1, 2 RVO
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3 Formblatt vorgeschrieben?
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Ja
INPI Form PAT/MOD-6
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Ja
INPI Form PAT/MOD-6
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4 Gebühr vorgesehen?
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Übertragungsgebühr: 82,64 EUR
Lizenzgebühr: 82,64 EUR
Zwangslizenzgebühr: 154,95 EUR
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5 Eintragungen und Angaben im
Patentregister
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Rechtsübergänge und vertragliche Lizenzen
Die Eintragung in das Patentregister hat
rechtsbegründende Wirkung und ist Dritten gegenüber wirksam.
Art. 31(1), (2), 79(3) PatG
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6 Wird ein vom EPA nach R 61 EPÜ
registrierter Rechtsübergang anerkannt?
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Ja
Es ist eine vom EPA beglaubigte Abschrift
einzureichen (EPA Form 2544).
Art. 79(3) PatG
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7 Besonderheiten
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Rechtsübergänge werden im portugiesischen
Patentblatt veröffentlicht.
Sind die Unterlagen nicht in Portugiesisch
abgefaßt, ist eine Übersetzung vorzulegen.
Art. 31(5), 287(1) PatG
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