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Vertragsstaaten
Belgien
Bulgarien
Dänemark
Deutschland
Estland
Finnland
Frankreich
Griechenland
Irland
Island
Italien
Liechtenstein
Litauen
Luxemburg
Monaco
Niederlande
Österreich
Polen
Portugal
Rumänien
Schweden
Schweiz
Slowakei
Slowenien
Spanien
Tschechische Republik
Türkei
Ungarn
Vereinigtes Königreich
Zypern
Erstreckungsstaaten
Albanien
Bosnien und Herzegowina
Kroatien
Lettland
Litauen
Ehem. jugosl. Republik Mazedonien
Rumänien
Serbien und Montenegro
Slowenien
Nationale Rechtsgrundlagen
Einreichung europäischer Patentanmeldungen
Rechte aus der europäischen Patentanmeldung nach Veröffentlichung
Einreichung von Übersetzungen der Patentansprüche
Einreichung von Übersetzungen der Patentschrift
Verbindliche Fassung einer europäischen Patentanmeldung
Zahlung von Jahresgebühren
Umwandlung europäischer Patentanmeldungen
Zahlung von Gebühren
Eintragung von Rechten in das nationale Patentregister
Verschiedenes
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1. Rechtsübergang durch
Rechtsgeschäft (z. B. Verkauf, Fusion,
Eigentumsübergang) oder kraft Gesetzes (z. B. Erbfolge, Konkurs,
Zwangsvollstreckung)
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2. Lizenzen und andere Rechte
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1 Welche Unterlagen/Nachweise müssen
eingereicht werden?
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beglaubigte Abschrift der maßgeblichen
Urkunde
Art. 85 PatG
R. 58 PatV
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beglaubigte Abschrift der entsprechenden
Urkunde
Art. 85 PatG
R. 58 PatV
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2 Bestellung eines zugelassenen Inlandsvertreters
erforderlich?
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Ja
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3 Formblatt vorgeschrieben?
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Nein
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Nein
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4 Gebühr vorgesehen?
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50 EUR
Für jedes weitere Patent, bei dem der
Rechtsübergang in gleicher Weise erfolgt wie beim ersten Patent: 6 EUR
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50 EUR
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5 Eintragungen und Angaben im
Patentregister
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Rechtsübergänge
Art. 85 PatG
R. 58 PatV
Lizenzbereitschaft
Art. 68 PatG
R. 46 PatV
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6 Wird ein vom EPA nach R 61 EPÜ
registrierter Rechtsübergang anerkannt?
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Nein
Art. 85 PatG
R. 58 PatV
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7 Besonderheiten
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Sind die Unterlagen nicht in Englisch
abgefaßt, ist eine Übersetzung beizufügen, deren Übereinstimmung zu
bestätigen ist.
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