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Vertragsstaaten
Belgien
Bulgarien
Dänemark
Deutschland
Estland
Finnland
Frankreich
Griechenland
Irland
Island
Italien
Liechtenstein
Litauen
Luxemburg
Monaco
Niederlande
Österreich
Polen
Portugal
Rumänien
Schweden
Schweiz
Slowakei
Slowenien
Spanien
Tschechische Republik
Türkei
Ungarn
Vereinigtes Königreich
Zypern
Erstreckungsstaaten
Albanien
Bosnien und Herzegowina
Kroatien
Lettland
Litauen
Ehem. jugosl. Republik Mazedonien
Rumänien
Serbien und Montenegro
Slowenien
Nationale Rechtsgrundlagen
Einreichung europäischer Patentanmeldungen
Rechte aus der europäischen Patentanmeldung nach Veröffentlichung
Einreichung von Übersetzungen der Patentansprüche
Einreichung von Übersetzungen der Patentschrift
Verbindliche Fassung einer europäischen Patentanmeldung
Zahlung von Jahresgebühren
Umwandlung europäischer Patentanmeldungen
Zahlung von Gebühren
Eintragung von Rechten in das nationale Patentregister
Verschiedenes
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Vertragsstaat
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Italien
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Zentralbehörde für den gewerblichen
Rechtsschutz
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Ufficio Italiano Brevetti e Marchi
Ministero delle Attività Produttive
Via Molise 19
00187 ROMA
Tel. (+ 39 06) 47 05 56 43
Fax (+ 39 06) 47 05 56 32, 47 05 56 35
sala.pubblico@minindustria.it
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1 Anmelder kann (vorbehaltlich Spalte
2) zwischen EPA u. nationalen Behörden wählen
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Ja, wenn die Priorität einer vor mehr als 90
Tagen in Italien eingereichten Anmeldung in Anspruch genommen wird und die
Anmeldung nicht der Geheimhaltungspflicht unterliegt oder der Anmelder die
Genehmigung des „Ministero delle Attività Produttive“ zur Einreichung im
Ausland eingeholt und erhalten hat
Art. 1(1), (2) VOPr Nr. 32/1979
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2 Anmeldungen, für die die Einreichung
bei nationalen Behörden vorgeschrieben ist
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Europäische Erstanmeldungen von
Anmeldern mit Sitz oder Wohnsitz in Italien
Art. 1(2) VOPr Nr. 32/1979
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3 Sprachen, in denen europ.
Patentanmeldungen bei nationalen Behörden eingereicht werden müssen oder
können
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Alle Sprachen nach Art. 14(1) und (2) EPÜ
(siehe auch Spalte 5)
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4 Amtssprachen
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Italienisch
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5 Besonderheiten
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Europäische Patentanmeldungen können per
Post, als Einschreiben mit Rückschein unmittelbar an das italienische Patent-
und Markenamt (Ufficio Italiano Brevetti e Marchi) geschickt werden oder bei
der Handelskammer (Camera di Commercio), Via Capitan Bavastro n. 115, Rom,
eingereicht werden.
Europäische Patentanmeldungen, die nicht in
Italienisch eingereicht werden, ist eine Übersetzung der Beschreibung und
Patentansprüche und ggf. eine Kopie der Zeichnungen beizufügen. Dies ist nicht
erforderlich, wenn die Priorität einer vor mehr als 90 Tagen in Italien
eingereichten Anmeldung in Anspruch genommen wird und die Anmeldung nicht der
Geheimhaltungspflicht unterliegt oder wenn der Anmelder keinen Wohnsitz
in Italien hat (s. auch Spalte 2).
Art. 1(2), (3) VOPr Nr. 32/1979
Art. 1 VO v. 30.6.82
Rundschreiben Nr. 136 vom 20.2.1979
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