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1. Rechtsübergang durch
Rechtsgeschäft (z. B. Verkauf, Fusion,
Eigentumsübergang) oder kraft Gesetzes (z. B. Erbfolge, Konkurs,
Zwangsvollstreckung)
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2. Lizenzen und andere Rechte
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3. Nießbrauch, Verpfändung
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1 Welche Unterlagen/Nachweise müssen
eingereicht werden?
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- Einreichung einer beglaubigten Abschrift
des Übertragungsvertrags oder der öffentlichen Urkunde, aus der sich der
Rechtsübergang ergibt, bzw. eines beglaubigten Auszugs aus dem Vertrag oder
der öffentlichen Urkunde bei OPRI
- Nachweis über die Entrichtung der Gebühr
Art. 44 PatG
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Einreichung einer beglaubigten Abschrift des
Lizenzvertrags oder eines zur Feststellung der Lizenzvergabe ausreichenden
beglaubigten Auszugs aus dem Vertrag beim OPRI
Art. 34, 45 PatG
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wie unter 1.
Art. 46 PatG
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2 Bestellung eines zugelassenen
Inlandsvertreters erforderlich?
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siehe Tabelle III.B, Spalte 1
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siehe Tabelle III.B, Spalte 1
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siehe Tabelle III.B, Spalte 1
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3 Formblatt
vorgeschrieben?
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Nein
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Ja, bei vertraglichen Lizenzen
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Nein
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4 Gebühr vorgesehen?
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12 EUR je Patent (mittels belgischer
Gebührenmarken)
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12 EUR je Patent (mittels belgischer
Gebührenmarken)
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12 EUR je Patent (mittels belgischer
Gebührenmarken)
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5 Eintragungen und Angaben im
Patentregister
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Die Eintragung in das Register hat
deklaratorische Wirkung.
Allerdings wird durch Eintragung in das
Register die Übertragung ab dem Tag der Einreichung der entsprechenden
Unterlagen beim OPRI Dritten und dem OPRI gegenüber wirksam.
Art. 44(6) PatG
Art. 8(1) KgI.Erl. v. 27.2.1981
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Mit Eintragung in das Register wird der
Lizenzvertrag Dritten und dem OPRI gegenüber wirksam.
Art. 45 PatG
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Art. 46(2) PatG
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6 Wird ein vom EPA nach R 61 EPÜ
registrierter Rechtsübergang anerkannt?
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Ja
Es ist eine Abschrift der Bescheinigung des
EPA vorzulegen (EPA Form 2544) sowie eine Eingabe des Antragstellers über die
Art der Übertragung.
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7 Besonderheiten
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Unterlagen, die nicht in einer der
Amtssprachen des OPRI abgefaßt sind, ist eine Übersetzung beizufügen.
(Betreffend Amtssprachen des OPRI
s. Tabelle II, Spalte 4)
Pfändung: Art. 47 PatG
Nießbrauch, Verpfändung: Art. 46 PatG
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