|
Vertragsstaaten
Belgien
Bulgarien
Dänemark
Deutschland
Estland
Finnland
Frankreich
Griechenland
Irland
Island
Italien
Liechtenstein
Litauen
Luxemburg
Monaco
Niederlande
Österreich
Polen
Portugal
Rumänien
Schweden
Schweiz
Slowakei
Slowenien
Spanien
Tschechische Republik
Türkei
Ungarn
Vereinigtes Königreich
Zypern
Erstreckungsstaaten
Albanien
Bosnien und Herzegowina
Kroatien
Lettland
Litauen
Ehem. jugosl. Republik Mazedonien
Rumänien
Serbien und Montenegro
Slowenien
Nationale Rechtsgrundlagen
Einreichung europäischer Patentanmeldungen
Rechte aus der europäischen Patentanmeldung nach Veröffentlichung
Einreichung von Übersetzungen der Patentansprüche
Einreichung von Übersetzungen der Patentschrift
Verbindliche Fassung einer europäischen Patentanmeldung
Zahlung von Jahresgebühren
Umwandlung europäischer Patentanmeldungen
Zahlung von Gebühren
Eintragung von Rechten in das nationale Patentregister
Verschiedenes
|
|
|
|
1. Rechtsübergang durch
Rechtsgeschäft (z. B. Verkauf, Fusion,
Eigentumsübergang) oder kraft Gesetzes (z. B. Erbfolge, Konkurs,
Zwangsvollstreckung)
|
2. Lizenzen und andere Rechte
|
|
1 Welche Unterlagen/Nachweise müssen
eingereicht werden?
|
Vom Patentinhaber unterzeichnete
Übertragungsurkunde. Eine Einverständnis-erklärung des Erwerbers ist nicht
erforderlich.
§ 44 PatG
|
Lizenzvertrag
§ 44 PatG
|
|
2 Bestellung eines zugelassenen
Inlandsvertreters erforderlich?
|
Nein
|
Nein
|
|
3 Formblatt vorgeschrieben?
|
Nein
|
Nein
|
|
4 Gebühr vorgesehen?
|
Nein, vgl. aber Spalte 7
|
Nein
|
|
5 Eintragungen und Angaben im
Patentregister
|
Auf Antrag Eintragung von Rechtsübergängen
und Lizenzerteilungen
§ 44 PatG
§ 54 PatVO
Gegen den eingetragenen Inhaber eines
Patents kann gerichtlich vorgegangen werden.
§ 44(4) PatG
|
Etwaige Beschränkungen hinsichtlich der
Erteilung zusätzlicher Lizenzen können auf Antrag eingetragen werden.
§ 54(1) PatVO
|
|
6 Wird ein vom EPA nach R 61 EPÜ
registrierter Rechtsübergang anerkannt?
|
Ja
Ein im Patentregister des EPA eingetragener
Rechtsübergang wird vom DKPTO anerkannt. Nur wenn das DKPTO über eine nach R.
61 EPÜ vorgenommene Übertragung noch nicht unterrichtet wurde, ist eine
Abschrift der Bescheinigung des EPA (EPA Form 2544) vorzulegen.
|
|
|
7 Besonderheiten
|
Sind die Unterlagen nicht in Dänisch
abgefaßt, ist eine Übersetzung vorzulegen.
|
|
|