| Nationales Recht
zum EPÜ IX. Eintragung von Rechtsübergängen, Lizenzen und anderen Rechten an europäischen Patenten in das nationale Patentregister DVD start =>EPO Gesetzestexte => Nationales Recht => Kapitel IX |
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Vertragsstaaten Belgien Erstreckungsstaaten
Albanien Einreichung europäischer Patentanmeldungen Rechte aus der europäischen Patentanmeldung nach Veröffentlichung Einreichung von Übersetzungen der Patentansprüche Einreichung von Übersetzungen der Patentschrift Verbindliche Fassung einer europäischen Patentanmeldung Umwandlung europäischer Patentanmeldungen |
1. Bis zur Erteilung des europäischen Patents werden Rechtsübergänge, Lizenzen und andere Rechte an europäischen Patentanmeldungen nach den Regeln 20 bis 22 EPÜ zentral in das Europäische Patentregister eingetragen. 2. Nach Erteilung des europäischen Patents werden Rechtsübergänge nach Regel 61 i. V. m. Regel 20 EPÜ nur noch während der Einspruchsfrist oder der Dauer eines Einspruchsverfahrens in das Europäische Patentregister eingetragen. Die nachstehende Tabelle enthält in Spalte 6 Angaben darüber, ob und unter welchen Bedingungen die Vertragsstaaten die Eintragung solcher Rechtsübergänge in das Europäische Patentregister für das nationale Verfahren anerkennen. 3. Darüber hinaus enthält diese Tabelle die nationalen Rechtsvorschriften und Erfordernisse für die Eintragung von Rechtsübergängen, Lizenzen (ausschließlich Zwangslizenzen) und anderen Rechten nach Erteilung des europäischen Patents oder nach dem rechtskräftigen Abschluß eines Einspruchsverfahrens in die einzelnen nationalen Patentregister der benannten Vertragsstaaten. Alle Angaben über die maßgebenden Vorschriften und die Art der einzureichenden Unterlagen und Nachweise beruhen auf den dem EPA übermittelten Auskünften der Patentbehörden der Vertragsstaaten.
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