| Nationales Recht
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Gemäß Artikel 67 (1) EPÜ gewährt die europäische Patentanmeldung dem Anmelder vom Tag ihrer Veröffentlichung nach Artikel 93 EPÜ an in den in der Veröffentlichung angegebenen benannten Vertragsstaaten (s. ABl. EPA 1997, 479) einstweilen den Schutz nach Artikel 64 EPÜ, d. h. dieselben Rechte, die ihm ein in diesem Staat erteiltes nationales Patent gewähren würde. Artikel 67 (2) gibt jedoch den Vertragsstaaten die Möglichkeit, einen geringeren als den in Artikel 64 EPÜ vorgesehenen Schutz zu gewähren. Dieser Schutz darf jedoch nicht geringer sein als derjenige, der sich auf Grund einer Veröffentlichung einer ungeprüften nationalen Patentanmeldung ergibt. Dem Patentanmelder muß zumindest das Recht eingeräumt werden, vom unbefugten Benutzer eine den Umständen nach angemessene Entschädigung verlangen zu können. Eine weitere Ausnahme von der grundsätzlichen Regelung in Artikel 67 (1) ist hinsichtlich des Tags, an dem der einstweilige Schutz eintritt, in Artikel 67 (3) vorgesehen. Danach kann jeder Vertragsstaat für den Fall, daß eine seiner Amtssprachen nicht die Verfahrenssprache ist, vorsehen, daß der einstweilige Schutz erst von dem Tag an eintritt, an dem eine Übersetzung der Patentansprüche nach Wahl des Anmelders in einer der Amtssprachen dieses Staats oder, soweit der betreffende Staat die Verwendung einer bestimmten Amtssprache vorgeschrieben hat, in dieser Amtssprache a) der Öffentlichkeit unter den nach nationalem Recht vorgesehenen Voraussetzungen zugänglich gemacht worden ist oder b) demjenigen übermittelt worden ist, der die Erfindung in diesem Vertragsstaat benutzt. Bestimmte Fristen, innerhalb derer die o.g. Übersetzungen in den Vertragsstaaten einzureichen wären, sind nicht vorgesehen; der einstweilige Schutz tritt in den einzelnen Vertragsstaaten erst nach Erfüllung der Voraussetzungen nach Artikel 67 (3) EPÜ ein.
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