| Nationales Recht
zum EPÜ V. Verbindliche Fassung einer europäischen Patentanmeldung oder eines europäischen Patents (Artikel 70 EPÜ) DVD start =>EPO Gesetzestexte => Nationales Recht => Kapitel V |
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Vertragsstaaten Belgien Erstreckungsstaaten
Albanien Einreichung europäischer Patentanmeldungen Rechte aus der europäischen Patentanmeldung nach Veröffentlichung Einreichung von Übersetzungen der Patentansprüche Einreichung von Übersetzungen der Patentschrift Verbindliche Fassung einer europäischen Patentanmeldung Umwandlung europäischer Patentanmeldungen |
Im Verfahren vor dem EPA sowie in jedem Vertragsstaat stellt der Wortlaut einer europäischen Patentanmeldung oder eines europäischen Patents in der Verfahrenssprache die verbindliche Fassung dar. Jeder Vertragsstaat kann vorsehen, daß in seinem Staat eine im Übereinkommen vorgeschriebene Übersetzung in einer seiner Amtssprachen für den Fall maßgebend ist, daß der Schutzbereich der europäischen Patentanmeldung oder des europäischen Patents (Artikel 69 EPÜ) in der Sprache der Übersetzung enger ist als der Schutzbereich in der Verfahrenssprache; dies gilt nicht für Nichtigkeitsverfahren. Jeder Vertragsstaat, der eine solche Vorschrift erläßt, a) muß dem Anmelder oder Patentinhaber gestatten, eine berichtigte Übersetzung der europäischen Patentanmeldung oder des europäischen Patents einzureichen. b) kann vorsehen, daß derjenige, der in diesem Staat in gutem Glauben eine Erfindung in Benutzung genommen oder wirkliche und ernsthafte Veranstaltungen zur Benutzung einer Erfindung getroffen hat, deren Benutzung keine Verletzung der Anmeldung oder des Patents in der Fassung der ursprünglichen Übersetzung darstellen würde, nach Eintritt der rechtlichen Wirkung der berichtigten Übersetzung die Benutzung in seinem Betrieb oder für die Bedürfnisse seines Betriebes unentgeltlich fortsetzen darf (Artikel 70 (4) b)). Die nachstehende Tabelle enthält Informationen darüber, welche Fassung einer europäischen Patentanmeldung oder eines europäischen Patents im Fall der Einreichung von Übersetzungen nach Artikel 67 (3) EPÜ und 65 (1) EPÜ als verbindliche Fassung maßgebend ist und ob ein Staat Bestimmungen über den in Artikel 70 (4) b) vorgesehenen Fall der gutgläubigen Zwischenbenutzung erlassen hat.
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