EPO logo Nationales Recht zum EPÜ
V. Verbindliche Fassung einer europäischen Patentanmeldung oder eines europäischen Patents (Artikel 70 EPÜ)
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D/ E /F
Introduction Abbreviations National legal bases Filing of European patent applications pursuant to Article 75, paragraphs 1(b) and 2, EPC Rights conferred by a European patent application after publication pursuant to Article 93 EPC (Article 67 EPC) Filing of translations of the claims pursuant to Article 67(3) EPC Filing of translations of the patent specification under Article 65 EPC Authentic text of a European patent application or European patent (Article 70 EPC) Payment of renewal fees for European patents Conversion of European patent applications or patents into national patent applications or patents Payment of fees Registering a transfer, licences and other rights in respect of a European patent in the national patent register Miscellaneous

 

Vertragsstaaten

Belgien
Bulgarien
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Deutschland
Estland
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Italien
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Schweden
Schweiz
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Slowenien
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Vereinigtes Königreich
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Erstreckungsstaaten

Albanien
Bosnien und Herzegowina
Kroatien
Lettland
Litauen
Ehem. jugosl.
Republik
Mazedonien

Rumänien
Serbien und Montenegro
Slowenien


Nationale Rechtsgrundlagen

Einreichung europäischer Patentanmeldungen

Rechte aus der europäischen Patentanmeldung nach Veröffentlichung

Einreichung von Übersetzungen der Patentansprüche

Einreichung von Übersetzungen der Patentschrift

Verbindliche Fassung einer europäischen Patentanmeldung

Zahlung von Jahresgebühren

Umwandlung europäischer Patentanmeldungen

Zahlung von Gebühren

Eintragung von Rechten in das nationale Patentregister

Verschiedenes

 


Verbindliche Fassung einer europäischen Patentanmeldung oder eines europäischen Patents (Artikel 70 EPÜ)

Im Verfahren vor dem EPA sowie in jedem Vertragsstaat stellt der Wortlaut einer europäischen Patentanmeldung oder eines europäischen Patents in der Verfahrenssprache die verbindliche Fassung dar.

Jeder Vertragsstaat kann vorsehen, daß in seinem Staat eine im Übereinkommen vorgeschriebene Übersetzung in einer seiner Amtssprachen für den Fall maßgebend ist, daß der Schutzbereich der europäischen Patentanmeldung oder des europäischen Patents (Artikel 69 EPÜ) in der Sprache der Übersetzung enger ist als der Schutzbereich in der Verfahrenssprache; dies gilt nicht für Nichtigkeitsverfahren.

Jeder Vertragsstaat, der eine solche Vorschrift erläßt,

a) muß dem Anmelder oder Patentinhaber gestatten, eine berichtigte Übersetzung der europäischen Patentanmeldung oder des europäischen Patents einzureichen.

b) kann vorsehen, daß derjenige, der in diesem Staat in gutem Glauben eine Erfindung in Benutzung genommen oder wirkliche und ernsthafte Veranstaltungen zur Benutzung einer Erfindung getroffen hat, deren Benutzung keine Verletzung der Anmeldung oder des Patents in der Fassung der ursprünglichen Übersetzung darstellen würde, nach Eintritt der rechtlichen Wirkung der berichtigten Übersetzung die Benutzung in seinem Betrieb oder für die Bedürfnisse seines Betriebes unentgeltlich fortsetzen darf (Artikel 70 (4) b)).

Die nachstehende Tabelle enthält Informationen darüber, welche Fassung einer europäischen Patentanmeldung oder eines europäischen Patents im Fall der Einreichung von Übersetzungen nach Artikel 67 (3) EPÜ und 65 (1) EPÜ als verbindliche Fassung maßgebend ist und ob ein Staat Bestimmungen über den in Artikel 70 (4) b) vorgesehenen Fall der gutgläubigen Zwischenbenutzung erlassen hat.

 


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