EPO logo Nationales Recht zum EPÜ
IV. Einreichung von Übersetzungen der Patentschrift nach Artikel 65 EPÜ
DVD start =>EPO Gesetzestexte => Nationales Recht => Kapitel IV
D/ E /F
Introduction Abbreviations National legal bases Filing of European patent applications pursuant to Article 75, paragraphs 1(b) and 2, EPC Rights conferred by a European patent application after publication pursuant to Article 93 EPC (Article 67 EPC) Filing of translations of the claims pursuant to Article 67(3) EPC Filing of translations of the patent specification under Article 65 EPC Authentic text of a European patent application or European patent (Article 70 EPC) Payment of renewal fees for European patents Conversion of European patent applications or patents into national patent applications or patents Payment of fees Registering a transfer, licences and other rights in respect of a European patent in the national patent register Miscellaneous

 

Vertragsstaaten

Belgien
Bulgarien
Dänemark
Deutschland
Estland
Finnland
Frankreich
Griechenland
Irland
Island
Italien
Liechtenstein
Litauen
Luxemburg
Monaco
Niederlande
Österreich
Polen
Portugal
Rumänien
Schweden
Schweiz
Slowakei
Slowenien
Spanien
Tschechische Republik
Türkei
Ungarn
Vereinigtes Königreich
Zypern

Erstreckungsstaaten

Albanien
Bosnien und Herzegowina
Kroatien
Lettland
Litauen
Ehem. jugosl.
Republik
Mazedonien

Rumänien
Serbien und Montenegro
Slowenien


Nationale Rechtsgrundlagen

Einreichung europäischer Patentanmeldungen

Rechte aus der europäischen Patentanmeldung nach Veröffentlichung

Einreichung von Übersetzungen der Patentansprüche

Einreichung von Übersetzungen der Patentschrift

Verbindliche Fassung einer europäischen Patentanmeldung

Zahlung von Jahresgebühren

Umwandlung europäischer Patentanmeldungen

Zahlung von Gebühren

Eintragung von Rechten in das nationale Patentregister

Verschiedenes

 

Vertragsstaat
Italien

Vertragsstaat

Italien

1 Bestellung eines zugelassenen Inlandsvertreters erforderlich?

Nein; es ist jedoch eine inländische Zustellanschrift anzugeben

2 Frist zur Einreichung der Übersetzung

3 Monate nach Bekanntmachung des Hinweises auf die Patenterteilung bzw. die Entscheidung über die Aufrechterhaltung des Patents in geänderter Fassung im Europäischen Patentblatt

Art. 4(4) VOPr Nr. 32/1979

3 a) Besondere Gebühr vorgesehen? b) Fälligkeit

a) und b)

Eine Ausfertigung des Formblatts gemäß Spalte 5 ist gebührenpflichtig (11 EUR durch Gebührenmarken, Stempelpapier („marca da bollo“ oder „carta bollata“) oder internationale Postanweisung zahlbar, siehe auch Spalte 11));

wird Eingangsbestätigung gewünscht, ist ein 4. gebührenpflichtiges Formblatt (11 EUR), wie oben angegeben einzureichen.

4 Sprache(n), in der (denen) die Übersetzung eingereicht werden muß

Italienisch

Der Patentinhaber oder sein Vertreter müssen auf der letzten Seite der Übersetzung erklären, daß die Übersetzung vollkommen mit dem Originaltext übereinstimmt

Art. 4(4) VOPr Nr. 32/1979

5 Formblatt vorgeschrieben?

Ja - 3fach (wird Eingangsbestätigung gewünscht: 4fach; vgl. Spalte 3)

6 Anzahl der einzureichenden Ausfertigungen

1

7 Werden Unterlagen angenommen, die den Formerfordernissen nach Regel 32 u. 35(3)-(14) EPÜ entsprechen?

Ja

8 Art und Weise in der die Übersetzung der Öffentlichkeit zugänglich gemacht wird

Einsichtnahme im Lesesaal

Kopien möglich

9 Berichtigung der Übersetzung zulässig?

Ja

Es ist das Formular gemäß Spalte 5 zu verwenden; das IT-Patentamt empfiehlt, die bei Einreichung der Übersetzung erteilte nationale Hinterlegungsnummer anzugeben.

Art. 5(4) VOPr Nr. 32/1979

10 Besondere Gebühr für die Berichtigung vorgesehen?

Ja

Für Berichtigung (bis zu 4 Seiten): 11 EUR durch Gebührenmarken oder Internationale Postanweisung zahlbar;

für jeweils 4 weitere Seiten oder angefangene 4 Seiten: 11 EUR wie oben

11 Besonderheiten

Die Übersetzungen sind bei den Handelskammern in den Provinzhauptstädten (Camere di commercio dei capoluoghi di provincia) direkt einzureichen oder können auf dem Postweg (eingeschriebener Brief mit Rückschein) beim IT-Patentamt in Rom eingereicht werden (vgl. auch ABI. EPA 1982, 428).

Das IT-Patentamt empfiehlt, eine Übersetzung der Zusammenfassung, die in der EP Patentanmeldung erscheint, und eine Kopie der Zeichnungen der Patentschrift einzureichen.

Internationale Postanweisungen, zahlbar an das IT-Patentamt in Rom, müssen in Italienisch den Zahlungsgrund angeben.

 


EPO Home Page | Recent updates| Request info | Send comments | Index
Patent information on the Internet


Copyright © 1996-2004 European Patent Office . All Rights Reserved.
Version: NatLaw-july 2004
e-mail: EPO Mail Distribution