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Vertragsstaat
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Italien
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1 Bestellung eines zugelassenen
Inlandsvertreters erforderlich?
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Nein; es ist jedoch eine inländische
Zustellanschrift anzugeben
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2 Frist zur Einreichung der
Übersetzung
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3 Monate nach Bekanntmachung des Hinweises
auf die Patenterteilung bzw. die Entscheidung über die Aufrechterhaltung des
Patents in geänderter Fassung im Europäischen Patentblatt
Art. 4(4) VOPr Nr. 32/1979
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3 a) Besondere Gebühr vorgesehen? b)
Fälligkeit
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a) und b)
Eine Ausfertigung des Formblatts gemäß
Spalte 5 ist gebührenpflichtig (11 EUR durch Gebührenmarken, Stempelpapier
(„marca da bollo“ oder „carta bollata“) oder internationale Postanweisung zahlbar,
siehe auch Spalte 11));
wird Eingangsbestätigung gewünscht, ist ein
4. gebührenpflichtiges Formblatt (11 EUR), wie oben angegeben
einzureichen.
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4 Sprache(n), in der (denen) die
Übersetzung eingereicht werden muß
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Italienisch
Der Patentinhaber oder sein Vertreter müssen
auf der letzten Seite der Übersetzung erklären, daß die Übersetzung
vollkommen mit dem Originaltext übereinstimmt
Art. 4(4) VOPr Nr. 32/1979
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5 Formblatt vorgeschrieben?
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Ja - 3fach (wird Eingangsbestätigung
gewünscht: 4fach; vgl. Spalte 3)
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6 Anzahl der einzureichenden
Ausfertigungen
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1
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7 Werden Unterlagen angenommen, die
den Formerfordernissen nach Regel 32 u. 35(3)-(14) EPÜ entsprechen?
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Ja
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8 Art und Weise in der die Übersetzung
der Öffentlichkeit zugänglich gemacht wird
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Einsichtnahme im Lesesaal
Kopien möglich
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9 Berichtigung der Übersetzung
zulässig?
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Ja
Es ist
das Formular gemäß Spalte 5 zu verwenden; das IT-Patentamt empfiehlt, die bei
Einreichung der Übersetzung erteilte nationale Hinterlegungsnummer anzugeben.
Art. 5(4) VOPr Nr. 32/1979
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10 Besondere Gebühr für die
Berichtigung vorgesehen?
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Ja
Für Berichtigung (bis zu 4 Seiten):
11 EUR durch Gebührenmarken oder Internationale Postanweisung zahlbar;
für jeweils 4 weitere Seiten oder
angefangene 4 Seiten: 11 EUR wie oben
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11 Besonderheiten
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Die Übersetzungen sind bei den Handelskammern in den
Provinzhauptstädten (Camere di commercio dei capoluoghi di provincia) direkt
einzureichen oder können auf dem Postweg (eingeschriebener Brief mit
Rückschein) beim IT-Patentamt in Rom eingereicht werden (vgl. auch ABI. EPA
1982, 428).
Das IT-Patentamt empfiehlt, eine Übersetzung
der Zusammenfassung, die in der EP Patentanmeldung erscheint, und eine Kopie
der Zeichnungen der Patentschrift einzureichen.
Internationale Postanweisungen, zahlbar an das IT-Patentamt
in Rom, müssen in Italienisch den Zahlungsgrund angeben.
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