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Vertragsstaaten
Belgien
Bulgarien
Dänemark
Deutschland
Estland
Finnland
Frankreich
Griechenland
Irland
Island
Italien
Liechtenstein
Litauen
Luxemburg
Monaco
Niederlande
Österreich
Polen
Portugal
Rumänien
Schweden
Schweiz
Slowakei
Slowenien
Spanien
Tschechische Republik
Türkei
Ungarn
Vereinigtes Königreich
Zypern
Erstreckungsstaaten
Albanien
Bosnien und Herzegowina
Kroatien
Lettland
Litauen
Ehem. jugosl. Republik Mazedonien
Rumänien
Serbien und Montenegro
Slowenien
Nationale Rechtsgrundlagen
Einreichung europäischer Patentanmeldungen
Rechte aus der europäischen Patentanmeldung nach Veröffentlichung
Einreichung von Übersetzungen der Patentansprüche
Einreichung von Übersetzungen der Patentschrift
Verbindliche Fassung einer europäischen Patentanmeldung
Zahlung von Jahresgebühren
Umwandlung europäischer Patentanmeldungen
Zahlung von Gebühren
Eintragung von Rechten in das nationale Patentregister
Verschiedenes
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1. Rechtsübergang durch
Rechtsgeschäft (z. B. Verkauf, Fusion,
Eigentumsübergang) oder kraft Gesetzes (z. B. Erbfolge, Konkurs,
Zwangsvollstreckung)
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2. Lizenzen und andere Rechte
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1 Welche Unterlagen/Nachweise müssen
eingereicht werden?
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Verkauf: vom
Patentinhaber unterzeichnete und mit Datum versehene Übertragungsurkunde
(Original oder beglaubigte Abschrift)
Fusion: Handelsregisterauszug
§ 44 PatG
§ 42 PatV
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Vom Patentinhaber und Lizenznehmer
unterzeichnetes Original oder beglaubigte Abschrift des Lizenzvertrags
§ 44 PatG
§ 42 PatV
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2 Bestellung eines zugelassenen
Inlandsvertreters erforderlich?
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Ja
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Ja
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3 Formblatt vorgeschrieben?
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Nein
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Nein
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4 Gebühr vorgesehen?
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40 EUR
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40 EUR
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5 Eintragungen und Angaben im Patentregister
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Rechtsübergänge, Lizenzen, Pfändungen
Die Eintragung von Rechtsübergängen und
Lizenzen hat deklaratorische Wirkung.
§ 44 PatG
§ 42 PatV
Eintragung von Pfändungen hat
rechtsbegründende Wirkung.
§ 54 PatG
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6 Wird ein vom EPA nach R 61 EPÜ
registrierter Rechtsübergang anerkannt?
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Ja
Eintragung im Register erfolgt automatisch
nach Zahlung der Gebühr (40 EUR) und gegen Vorlage einer Abschrift der
Bescheinigung des EPA (EPA Form 2544).
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7 Besonderheiten
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Unterlagen werden in Englisch, Französisch,
Deutsch, Dänisch oder Norwegisch angenommen oder mit einer Übersetzung in
eine dieser Sprachen, sofern nicht besondere Umstände eine Übersetzung ins
Finnische erfordern. Für Unterlagen in anderen Sprachen ist eine Übersetzung
in Finnisch vorzulegen.
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