EPO logo Nationales Recht zum EPÜ
IX. Eintragung von Rechtsübergängen, Lizenzen und anderen Rechten an europäischen Patenten in das nationale Patentregister
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D/ E /F
Introduction Abbreviations National legal bases Filing of European patent applications pursuant to Article 75, paragraphs 1(b) and 2, EPC Rights conferred by a European patent application after publication pursuant to Article 93 EPC (Article 67 EPC) Filing of translations of the claims pursuant to Article 67(3) EPC Filing of translations of the patent specification under Article 65 EPC Authentic text of a European patent application or European patent (Article 70 EPC) Payment of renewal fees for European patents Conversion of European patent applications or patents into national patent applications or patents Payment of fees Registering a transfer, licences and other rights in respect of a European patent in the national patent register Miscellaneous

 

Vertragsstaaten

Belgien
Bulgarien
Dänemark
Deutschland
Estland
Finnland
Frankreich
Griechenland
Irland
Island
Italien
Liechtenstein
Litauen
Luxemburg
Monaco
Niederlande
Österreich
Polen
Portugal
Rumänien
Schweden
Schweiz
Slowakei
Slowenien
Spanien
Tschechische Republik
Türkei
Ungarn
Vereinigtes Königreich
Zypern

Erstreckungsstaaten

Albanien
Bosnien und Herzegowina
Kroatien
Lettland
Litauen
Ehem. jugosl.
Republik
Mazedonien

Rumänien
Serbien und Montenegro
Slowenien


Nationale Rechtsgrundlagen

Einreichung europäischer Patentanmeldungen

Rechte aus der europäischen Patentanmeldung nach Veröffentlichung

Einreichung von Übersetzungen der Patentansprüche

Einreichung von Übersetzungen der Patentschrift

Verbindliche Fassung einer europäischen Patentanmeldung

Zahlung von Jahresgebühren

Umwandlung europäischer Patentanmeldungen

Zahlung von Gebühren

Eintragung von Rechten in das nationale Patentregister

Verschiedenes

 

Vertragsstaat
Frankreich

 

1. Rechtsübergang

 

2. Lizenzen und andere Rechte

 

i) durch Rechtsgeschäft (z. B. Verkauf, Fusion, Eigentumsübergang)

ii) kraft Gesetzes (z. B. Erbfolge, Konkurs, Zwangsvollstreckung)

 

1 Welche Unterlagen/Nachweise müssen eingereicht werden?

Verkauf: Original der Privaturkunde oder Ausfertigung der öffentlichen Urkunde (vgl. Spalte 7). Die Eintragung kann auch auf einen Auszug aus der Urkunde beschränkt werden. In diesem Fall hat der Antragsteller, sofern die Unterschrift der Parteien auf dem Auszug fehlt, die Urkunde dem INPI vorzulegen, das sie ihm nach Prüfung der Übereinstimmung auf Verlangen wieder zurücksendet. Ferner ist der Nachweis über die Entrichtung der fälligen Gebühren zu erbringen.

Art. R. 613-55 VO

Fusion: Original des der Fusion zugrunde liegenden Übertragungsvertrags

Art. R. 613-56 VO

Erwerb von Todes wegen (Erbfolge oder einseitiges Rechtsgeschäft): Urkunde, aus der die Eigentumsübertragung hervorgeht

Konkurs: Der Rechtsübergang des Patents wird nur im Fall der Veräußerung von Vermögenswerten im Rahmen des Konkursverfahrens nach Vorlage der den Rechtsübergang begründenden Urkunde eingetragen.

Art. R. 613-56 VO

Zur Abtretung oder Einräumung eines Verwertungsrechts, Bestellung oder Übertragung eines Pfandrechts siehe unter 1.

Art. R. 613-55 VO

2 Bestellung eines zugelassenen Inlandsvertreters erforderlich?

Nein

Nein

Nein

3 Formblatt vorgeschrieben?

Ja, 4fach

Ja, 4fach

Ja, 4fach

4 Gebühr vorgesehen?

26 EUR bis zu einem Höchstbetrag von 260 EUR, wenn ein Antrag auf Eintragung mehrere Schutzrechte betrifft

Geb.Erl. v. 24.12.01

 

26 EUR bis zu einem Höchstbetrag von 260 EUR, wenn ein Antrag auf Eintragung mehrere Schutzrechte betrifft

Geb.Erl. v. 24.12.01

5 Eintragungen und Angaben im Patentregister

Rechtsübergänge sowie Lizenzen, Unterlizenzen, Verpfändungen, Pfändung; Rechtsübergänge aufgrund rechtskräftiger gerichtlicher Entscheidungen (z. B. Eigentumsklagen)

Die Eintragung in das nationale Patentregister hat deklaratorsche Wirkung. Allerdings werden die Rechtsakte Dritten gegenüber erst mit der Eintragung wirksam.

Art. L. 613-9. Ges. Nr. 92-597

 

 

6 Wird ein vom EPA nach R 61 EPÜ registrierter Rechtsübergang anerkannt?

Ja

Mit der Eintragung in das europäische Patentregister werden Rechtsgeschäfte, durch die die Rechte aus einer europäischen Patentanmeldung oder aus einem europäischen Patent übertragen oder geändert werden, Dritten gegenüber wirksam.

Art. L. 614-11. Ges. Nr. 92-597

 

 

7 Besonderheiten

Das Original der Privaturkunde kann an den Antragsteller zurückgesandt werden, wenn dem Antrag eine Abschrift dieser Urkunde beigefügt ist.

Ist die Urkunde nicht in Französisch abgefaßt, ist eine vollständige Übersetzung beizufügen (wobei eine beglaubigte Übersetzung nicht zwingend vorgeschrieben ist).

 

 

 


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