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Vertragsstaaten
Belgien
Bulgarien
Dänemark
Deutschland
Estland
Finnland
Frankreich
Griechenland
Irland
Island
Italien
Liechtenstein
Litauen
Luxemburg
Monaco
Niederlande
Österreich
Polen
Portugal
Rumänien
Schweden
Schweiz
Slowakei
Slowenien
Spanien
Tschechische Republik
Türkei
Ungarn
Vereinigtes Königreich
Zypern
Erstreckungsstaaten
Albanien
Bosnien und Herzegowina
Kroatien
Lettland
Litauen
Ehem. jugosl. Republik Mazedonien
Rumänien
Serbien und Montenegro
Slowenien
Nationale Rechtsgrundlagen
Einreichung europäischer Patentanmeldungen
Rechte aus der europäischen Patentanmeldung nach Veröffentlichung
Einreichung von Übersetzungen der Patentansprüche
Einreichung von Übersetzungen der Patentschrift
Verbindliche Fassung einer europäischen Patentanmeldung
Zahlung von Jahresgebühren
Umwandlung europäischer Patentanmeldungen
Zahlung von Gebühren
Eintragung von Rechten in das nationale Patentregister
Verschiedenes
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1. Rechtsübergang
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2. Lizenzen und andere Rechte
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i) durch Rechtsgeschäft (z. B. Verkauf, Fusion, Eigentumsübergang)
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ii) kraft Gesetzes (z. B. Erbfolge, Konkurs, Zwangsvollstreckung)
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1 Welche Unterlagen/Nachweise müssen
eingereicht werden?
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Verkauf: Original der
Privaturkunde oder Ausfertigung der öffentlichen Urkunde (vgl. Spalte 7). Die
Eintragung kann auch auf einen Auszug aus der Urkunde beschränkt werden. In
diesem Fall hat der Antragsteller, sofern die Unterschrift der Parteien auf
dem Auszug fehlt, die Urkunde dem INPI vorzulegen, das sie ihm nach Prüfung
der Übereinstimmung auf Verlangen wieder zurücksendet. Ferner ist der
Nachweis über die Entrichtung der fälligen Gebühren zu erbringen.
Art. R. 613-55 VO
Fusion: Original des der Fusion
zugrunde liegenden Übertragungsvertrags
Art. R. 613-56 VO
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Erwerb von Todes wegen (Erbfolge
oder einseitiges Rechtsgeschäft): Urkunde, aus der die Eigentumsübertragung
hervorgeht
Konkurs: Der Rechtsübergang des
Patents wird nur im Fall der Veräußerung von Vermögenswerten im Rahmen des
Konkursverfahrens nach Vorlage der den Rechtsübergang begründenden Urkunde
eingetragen.
Art. R. 613-56 VO
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Zur Abtretung oder Einräumung eines
Verwertungsrechts, Bestellung oder Übertragung eines Pfandrechts siehe
unter 1.
Art. R. 613-55 VO
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2 Bestellung eines zugelassenen
Inlandsvertreters erforderlich?
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Nein
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Nein
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Nein
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3 Formblatt vorgeschrieben?
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Ja, 4fach
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Ja, 4fach
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Ja, 4fach
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4 Gebühr vorgesehen?
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26 EUR bis zu einem Höchstbetrag von
260 EUR, wenn ein Antrag auf Eintragung mehrere Schutzrechte betrifft
Geb.Erl. v. 24.12.01
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26 EUR bis zu einem Höchstbetrag von
260 EUR, wenn ein Antrag auf Eintragung mehrere Schutzrechte betrifft
Geb.Erl. v. 24.12.01
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5 Eintragungen und Angaben im
Patentregister
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Rechtsübergänge sowie Lizenzen,
Unterlizenzen, Verpfändungen, Pfändung; Rechtsübergänge aufgrund
rechtskräftiger gerichtlicher Entscheidungen (z. B. Eigentumsklagen)
Die Eintragung in das nationale
Patentregister hat deklaratorsche Wirkung. Allerdings werden die Rechtsakte
Dritten gegenüber erst mit der Eintragung wirksam.
Art. L. 613-9. Ges. Nr. 92-597
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6 Wird ein vom EPA nach R 61 EPÜ
registrierter Rechtsübergang anerkannt?
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Ja
Mit der Eintragung in das europäische
Patentregister werden Rechtsgeschäfte, durch die die Rechte aus einer
europäischen Patentanmeldung oder aus einem europäischen Patent übertragen
oder geändert werden, Dritten gegenüber wirksam.
Art. L. 614-11. Ges. Nr. 92-597
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7 Besonderheiten
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Das Original der Privaturkunde kann an den
Antragsteller zurückgesandt werden, wenn dem Antrag eine Abschrift dieser
Urkunde beigefügt ist.
Ist die Urkunde nicht in Französisch
abgefaßt, ist eine vollständige Übersetzung beizufügen (wobei eine
beglaubigte Übersetzung nicht zwingend vorgeschrieben ist).
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