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1 Welche Unterlagen/Nachweise müssen
eingereicht werden?
Ein vom oder für den Rechtsvorgänger
unterzeichnetes Form 21/77 (siehe Spalte 3) genügt, um den Übergang
durch Verkauf, Sicherungsabrede oder Lizenzerteilung zu belegen. In
Ermangelung der Unterschrift des Rechtsvorgängers (oder seines Vertreters)
oder in einem anderen Fall als den vorstehend genannten, sind folgende Unterlagen
vorzulegen:
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i) durch Rechtsgeschäft (z. B.
Verkauf, Fusion, Eigentumsübergang)
Verkauf: Übereignungsdokument,
Übertragungsurkunde oder von allen oder für alle am Rechtsgeschäft
beteiligten Parteien unterzeichneter Kaufvertrag (Art. 30(6) PatG). Für in
Schottland getätigte Rechtsgeschäfte genügt die Unterschrift des
Rechtsvorgängers (oder seines Vertreters) (Art. 31(6) PatG). Sind zwei
oder mehr Personen Inhaber eines Patents, so kann das Eigentum an dem Patent
eines oder mehrerer Inhaber nicht ohne die schriftliche Zustimmung des oder
der anderen Inhaber übertragen werden.
Fusion: Nachweis über die
Umstrukturierung oder beglaubigter Handelsregisterauszug, ggf. in Verbindung
mit einer Niederschrift oder Vertragsunterlagen, aus denen hervorgeht, welche
Patente betroffen sind.
ii) kraft Gesetzes (z. B.
Erbfolge, Konkurs, Zwangsvollstreckung)
Tod des Rechtsinhabers: Testamentsbestätigung
oder Testamentsvollstreckerzeugnis, ggf. belegt durch das Testament (vgl.
auch Spalte 7).
Konkurs: amtlicher Nachweis über
die Abwicklung des Unternehmens. Veräußerung durch Verkauf wie unter i); die
Unterlagen müssen namens des Unternehmens vom Konkursverwalter unterzeichnet
sein.
Verfügung von Amts wegen: Abschrift
der entsprechenden amtlichen Verfügung und Tag des Inkrafttretens.
Art. 32, 33 PatG
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Lizenzen können in das EP(UK)-Patentregister
eingetragen werden. Einzureichen sind Unterlagen, aus denen hervorgeht:
a) Datum des Vertrags (d. h. wann dieser vom
oder für den Lizenzgeber unterzeichnet wurde)
b) die Vertragsparteien (einschließlich
Anschriften)
c) das betroffene Patent.
Sicherungsabreden (z. B. Hypotheken, usw.)
können ebenfalls in das EP(UK)-Patentregister eingetragen werden.
Die Grundvoraussetzungen sind die gleichen
wie unter 1.
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2 Bestellung eines zugelassenen
Inlandsvertreters erforderlich?
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Nein, aber der Patentinhaber ist
verpflichtet, dem „Comptroller“ eine Zustellanschrift im Vereinigten
Königreich mitzuteilen, wenn er an einem Verfahren im Rahmen der
Patentausführungsbestimmungen von 1990 beteiligt ist.
R. 30 PatV
ad 1.ii): Testamentsbestätigung oder
Testamentsvollstreckerzeugnis in bezug auf EP(UK)-Patente muß von einem im
Vereinigten Königreich niedergelassenen persönlichen Vertreter ausgestellt
werden.
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5 Eintragungen und Angaben im
Patentregister
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Alle zusätzlichen Rechte, z. B. Pfandrechte,
Vereinbarungen, Lizenzen, Unterlizenzen
Die Eintragung in das Patentregister hat im
allgemeinen lediglich deklaratorische Wirkung. Bestimmte Rechte entstehen
jedoch erst aufgrund der Eintragung (z. B. gemäß Art. 33 und 68 PatG).
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7 Besonderheiten
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Allen Unterlagen, die nicht in englischer
Sprache abgefaßt sind, ist eine beglaubigte Übersetzung ins Englische
beizufügen.
Für Rechtsgeschäfte im Zusammenhang mit
EP(UK)-Patenten, die vor dem 28. März 2000 getätigt wurden, ist im
Vereinigten Königreich eine Stempelgebühr zu entrichten. Dem britischen
Patentamt ist es nach Artikel 17 des Stempelsteuergesetzes von 1892
untersagt, gebührenpflichtige Unterlagen zu bearbeiten, für die die Gebühr
nicht festgesetzt und entrichtet wurde.
ad 1ii): Im Vereinigten Königreich
befindliches Eigentum, das EP(UK)-Patente einschließt, muß zum Zwecke der
Besteuerung im Vereinigten Königreich veranlagt werden.
Weitere Informationen sind erhältlich bei
der Assignment section, Tel. (+ 44-1633) 81 46 30.
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