EPO logo Nationales Recht zum EPÜ
IX. Eintragung von Rechtsübergängen, Lizenzen und anderen Rechten an europäischen Patenten in das nationale Patentregister
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D/ E /F
Introduction Abbreviations National legal bases Filing of European patent applications pursuant to Article 75, paragraphs 1(b) and 2, EPC Rights conferred by a European patent application after publication pursuant to Article 93 EPC (Article 67 EPC) Filing of translations of the claims pursuant to Article 67(3) EPC Filing of translations of the patent specification under Article 65 EPC Authentic text of a European patent application or European patent (Article 70 EPC) Payment of renewal fees for European patents Conversion of European patent applications or patents into national patent applications or patents Payment of fees Registering a transfer, licences and other rights in respect of a European patent in the national patent register Miscellaneous

 

Vertragsstaaten

Belgien
Bulgarien
Dänemark
Deutschland
Estland
Finnland
Frankreich
Griechenland
Irland
Island
Italien
Liechtenstein
Litauen
Luxemburg
Monaco
Niederlande
Österreich
Polen
Portugal
Rumänien
Schweden
Schweiz
Slowakei
Slowenien
Spanien
Tschechische Republik
Türkei
Ungarn
Vereinigtes Königreich
Zypern

Erstreckungsstaaten

Albanien
Bosnien und Herzegowina
Kroatien
Lettland
Litauen
Ehem. jugosl.
Republik
Mazedonien

Rumänien
Serbien und Montenegro
Slowenien


Nationale Rechtsgrundlagen

Einreichung europäischer Patentanmeldungen

Rechte aus der europäischen Patentanmeldung nach Veröffentlichung

Einreichung von Übersetzungen der Patentansprüche

Einreichung von Übersetzungen der Patentschrift

Verbindliche Fassung einer europäischen Patentanmeldung

Zahlung von Jahresgebühren

Umwandlung europäischer Patentanmeldungen

Zahlung von Gebühren

Eintragung von Rechten in das nationale Patentregister

Verschiedenes

 

Vertragsstaat
Vereinigtes Königreich

 

1. Rechtsübergang

2. Lizenzen und andere Rechte

1 Welche Unterlagen/Nachweise müssen eingereicht werden?

Ein vom oder für den Rechtsvorgänger unterzeichnetes Form 21/77 (siehe Spalte 3) genügt, um den Übergang durch Verkauf, Sicherungsabrede oder Lizenzerteilung zu belegen. In Ermangelung der Unterschrift des Rechtsvorgängers (oder seines Vertreters) oder in einem anderen Fall als den vorstehend genannten, sind folgende Unterlagen vorzulegen:

 

i) durch Rechtsgeschäft (z. B. Verkauf, Fusion, Eigentumsübergang)

Verkauf: Übereignungsdokument, Übertragungsurkunde oder von allen oder für alle am Rechtsgeschäft beteiligten Parteien unterzeichneter Kaufvertrag (Art. 30(6) PatG). Für in Schottland getätigte Rechtsgeschäfte genügt die Unterschrift des Rechtsvorgängers (oder seines Vertreters) (Art. 31(6) PatG). Sind zwei oder mehr Personen Inhaber eines Patents, so kann das Eigentum an dem Patent eines oder mehrerer Inhaber nicht ohne die schriftliche Zustimmung des oder der anderen Inhaber übertragen werden.

Fusion: Nachweis über die Umstrukturierung oder beglaubigter Handelsregisterauszug, ggf. in Verbindung mit einer Niederschrift oder Vertragsunterlagen, aus denen hervorgeht, welche Patente betroffen sind.

ii) kraft Gesetzes (z. B. Erbfolge, Konkurs, Zwangsvollstreckung)

Tod des Rechtsinhabers: Testamentsbestätigung oder Testamentsvollstreckerzeugnis, ggf. belegt durch das Testament (vgl. auch Spalte 7).

Konkurs: amtlicher Nachweis über die Abwicklung des Unternehmens. Veräußerung durch Verkauf wie unter i); die Unterlagen müssen namens des Unternehmens vom Konkursverwalter unterzeichnet sein.

Verfügung von Amts wegen: Abschrift der entsprechenden amtlichen Verfügung und Tag des Inkrafttretens.

Art. 32, 33 PatG

Lizenzen können in das EP(UK)-Patentregister eingetragen werden. Einzureichen sind Unterlagen, aus denen hervorgeht:

a) Datum des Vertrags (d. h. wann dieser vom oder für den Lizenzgeber unterzeichnet wurde)

b) die Vertragsparteien (einschließlich Anschriften)

c) das betroffene Patent.

Sicherungsabreden (z. B. Hypotheken, usw.) können ebenfalls in das EP(UK)-Patentregister eingetragen werden.

Die Grundvoraussetzungen sind die gleichen wie unter 1.

2 Bestellung eines zugelassenen Inlandsvertreters erforderlich?

Nein, aber der Patentinhaber ist verpflichtet, dem „Comptroller“ eine Zustellanschrift im Vereinigten Königreich mitzuteilen, wenn er an einem Verfahren im Rahmen der Patentausführungsbestimmungen von 1990 beteiligt ist.

R. 30 PatV

ad 1.ii): Testamentsbestätigung oder Testamentsvollstreckerzeugnis in bezug auf EP(UK)-Patente muß von einem im Vereinigten Königreich niedergelassenen persönlichen Vertreter ausgestellt werden.

 

3 Formblatt vorgeschrieben?

Ja, Formblatt 21/77; unabhängig von der Zahl der übertragenen Patente reicht ein Formblatt aus.

Ja, Formblatt 21/77

4 Gebühr vorgesehen?

Nein

Nein

5 Eintragungen und Angaben im Patentregister

Alle zusätzlichen Rechte, z. B. Pfandrechte, Vereinbarungen, Lizenzen, Unterlizenzen

Die Eintragung in das Patentregister hat im allgemeinen lediglich deklaratorische Wirkung. Bestimmte Rechte entstehen jedoch erst aufgrund der Eintragung (z. B. gemäß Art. 33 und 68 PatG).

 

6 Wird ein vom EPA nach R 61 EPÜ registrierter Rechtsübergang anerkannt?

Ja

Eine Abschrift der Bescheinigung des EPA (EPA Form 2544) kann zur Stützung des mit UK Form 21/77 zu stellenden Antrags auf Eintragung vorgelegt werden.

 

7 Besonderheiten

Allen Unterlagen, die nicht in englischer Sprache abgefaßt sind, ist eine beglaubigte Übersetzung ins Englische beizufügen.

Für Rechtsgeschäfte im Zusammenhang mit EP(UK)-Patenten, die vor dem 28. März 2000 getätigt wurden, ist im Vereinigten Königreich eine Stempelgebühr zu entrichten. Dem britischen Patentamt ist es nach Artikel 17 des Stempelsteuergesetzes von 1892 untersagt, gebührenpflichtige Unterlagen zu bearbeiten, für die die Gebühr nicht festgesetzt und entrichtet wurde.

ad 1ii): Im Vereinigten Königreich befindliches Eigentum, das EP(UK)-Patente einschließt, muß zum Zwecke der Besteuerung im Vereinigten Königreich veranlagt werden.

Weitere Informationen sind erhältlich bei der Assignment section, Tel. (+ 44-1633) 81 46 30.

 

 


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