EPO logo Nationales Recht zum EPÜ
VII. Umwandlung europäischer Patentanmeldungen oder Patente in nationale Patentanmeldungen oder Patente
DVD start =>EPO Gesetzestexte => Nationales Recht => Kapitel VII
D/ E /F
Introduction Abbreviations National legal bases Filing of European patent applications pursuant to Article 75, paragraphs 1(b) and 2, EPC Rights conferred by a European patent application after publication pursuant to Article 93 EPC (Article 67 EPC) Filing of translations of the claims pursuant to Article 67(3) EPC Filing of translations of the patent specification under Article 65 EPC Authentic text of a European patent application or European patent (Article 70 EPC) Payment of renewal fees for European patents Conversion of European patent applications or patents into national patent applications or patents Payment of fees Registering a transfer, licences and other rights in respect of a European patent in the national patent register Miscellaneous

 

Vertragsstaaten

Belgien
Bulgarien
Dänemark
Deutschland
Estland
Finnland
Frankreich
Griechenland
Irland
Island
Italien
Liechtenstein
Litauen
Luxemburg
Monaco
Niederlande
Österreich
Polen
Portugal
Rumänien
Schweden
Schweiz
Slowakei
Slowenien
Spanien
Tschechische Republik
Türkei
Ungarn
Vereinigtes Königreich
Zypern

Erstreckungsstaaten

Albanien
Bosnien und Herzegowina
Kroatien
Lettland
Litauen
Ehem. jugosl.
Republik
Mazedonien

Rumänien
Serbien und Montenegro
Slowenien


Nationale Rechtsgrundlagen

Einreichung europäischer Patentanmeldungen

Rechte aus der europäischen Patentanmeldung nach Veröffentlichung

Einreichung von Übersetzungen der Patentansprüche

Einreichung von Übersetzungen der Patentschrift

Verbindliche Fassung einer europäischen Patentanmeldung

Zahlung von Jahresgebühren

Umwandlung europäischer Patentanmeldungen

Zahlung von Gebühren

Eintragung von Rechten in das nationale Patentregister

Verschiedenes

 


Umwandlung europäischer Patentanmeldungen oder Patente in nationale Patentanmeldungen oder Patente

1. Umwandlungsfälle

Gemäß Artikel 135 (1) EPÜ kann die Zentralbehörde für den gewerblichen Rechtsschutz eines benannten Vertragsstaats das Verfahren zur Erteilung eines nationalen Patents auf Antrag des Anmelders oder Inhabers eines europäischen Patents in folgenden Fällen einleiten:

a) wenn die Anmeldung nach Artikel 77 (5) (verspätete Übermittlung der europäischen Anmeldung durch die nationalen Behörden) oder Artikel 162 (4) (Behandlung der europäischen Patentanmeldung ist infolge der Beschränkung des Verfahrens auf bestimmten Gebieten der Technik möglich) als zurückgenommen gilt; [1]

[1] Artikel 162(4) ist für die Anmeldungen, die ab 1. Dezember 1979 eingereicht wurden, nicht mehr relevant (ABI. EPA 1979, 443). Dieser Umwandlungsfall ist deshalb in der Tabelle nicht berücksichtigt.

b) in sonstigen vom nationalen Recht vorgesehenen Fällen, in denen nach dem EPÜ die europäische Patentanmeldung zurückgewiesen oder zurückgenommen worden ist oder als zurückgenommen gilt oder das europäische Patent widerrufen worden ist.

2. Frist zur Einreichung des Umwandlungsantrags

Der Umwandlungsantrag muß innerhalb von drei Monaten nach dem Tag eingereicht werden, an dem

a) die europäische Patentanmeldung zurückgenommen worden ist oder

b) die Mitteilung, daß die Anmeldung als zurückgenommen gilt, zugestellt worden ist, oder

c) die Entscheidung über die Zurückweisung der Anmeldung oder über den Widerruf des europäischen Patents zugestellt worden ist.

Wird der Antrag nicht rechtzeitig eingereicht, so erlischt die Wirkung des europäischen Patents als vorschriftsmäßige nationale Hinterlegung (Artikel 135 (2) EPÜ).

3. Einreichung des Umwandlungsantrags

a) Der Umwandlungsantrag ist, mit Ausnahme des Falls, daß die europäische Patentanmeldung gemäß Artikel 77 (5) als zurückgenommen gilt, beim EPA zu stellen. Er gilt erst als gestellt, wenn die Umwandlungsgebühr in Höhe von 50 EUR an das EPA entrichtet worden ist (Artikel 136 (1) EPÜ).

b) Ist dem Anmelder die Mitteilung zugestellt worden, daß die europäische Patentanmeldung nach Artikel 77 (5) als zurückgenommen gilt, so ist der Umwandlungsantrag bei der Zentralbehörde für den gewerblichen Rechtsschutz zu stellen, bei der die Anmeldung eingereicht worden ist (Artikel 136 (2) EPÜ).

4. Übermittlung des Antrags

a) Das EPA übermittelt die bei ihm einzureichenden Umwandlungsanträge (vgl. 3a) den Zentralbehörden für den gewerblichen Rechtsschutz der im Antrag bezeichneten Vertragsstaaten und fügt eine Kopie der Akten der europäischen Patentanmeldung oder des europäischen Patents bei (Artikel 136 (1) EPÜ).

b) Ist der Umwandlungsantrag bei einer nationalen Patentbehörde zu stellen (vgl. 3b), so leitet diese, vorbehaltlich der Vorschriften über nationale Sicherheit den Antrag mit einer Kopie der europäischen Patentanmeldung unmittelbar an die Zentralbehörden für den gewerblichen Rechtsschutz der vom Anmelder im Antrag bezeichneten Vertragsstaaten weiter. Wird der Umwandlungsantrag nicht innerhalb von zwanzig Monaten nach dem Anmelde- bzw. Prioritätstag weitergeleitet, so erlischt die in Artikel 66 EPÜ vorgeschriebene Wirkung, d. h. die europäische Patentanmeldung hat in den benannten Vertragsstaaten nicht die Wirkung einer vorschriftsmäßigen nationalen Hinterlegung (Artikel 136 (2) EPÜ).

5. Erläuterungen zur Tabelle

Die nachstehende Tabelle enthält für alle Vertragsstaaten des EPÜ Informationen über die nach nationalem Recht vorgesehenen Umwandlungsfälle sowie Wissenswertes über die bei den zuständigen nationalen Behörden vorzunehmenden Umwandlungsformalitäten, die hierfür geltenden Fristen und Vorschriften über die Vertretung oder Angabe von Zustellanschriften, wenn der Anmelder oder sein Vertreter vor dem EPA in den betreffenden Vertragsstaaten weder Sitz noch Wohnsitz hat.

Für alle nach Artikel 136 EPÜ übermittelten europäischen Patentanmeldungen findet die Vorschrift nach Artikel 137 (1) Anwendung, wonach diese Anmeldungen nicht solchen Formerfordernissen des nationalen Rechts unterworfen werden dürfen, die von denen abweichen, die im EPÜ vorgesehen sind oder über sie hinausgehen.

Unter der in der Tabelle genannten Übersetzung ist eine Übersetzung der europäischen Patentanmeldung in der ursprünglichen Fassung und gegebenenfalls in der im Verfahren vor dem EPA geänderten Fassung, die der Anmelder dem nationalen Verfahren zugrunde zu legen wünscht, zu verstehen (Artikel 137 (2) b) EPÜ).

Diese Tabelle enthält keine Information über die Erstreckungsstaaten, da Artikel 135 EPÜ für diese Staaten nicht relevant ist.

 


EPO Home Page | Recent updates| Request info | Send comments | Index
Patent information on the Internet


Copyright © 1996-2004 European Patent Office . All Rights Reserved.
Version: NatLaw-july 2004
e-mail: EPO Mail Distribution