| Nationales Recht
zum EPÜ VII. Umwandlung europäischer Patentanmeldungen oder Patente in nationale Patentanmeldungen oder Patente DVD start =>EPO Gesetzestexte => Nationales Recht => Kapitel VII |
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Vertragsstaaten Belgien Erstreckungsstaaten
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1. Umwandlungsfälle Gemäß Artikel 135 (1) EPÜ kann die Zentralbehörde für den gewerblichen Rechtsschutz eines benannten Vertragsstaats das Verfahren zur Erteilung eines nationalen Patents auf Antrag des Anmelders oder Inhabers eines europäischen Patents in folgenden Fällen einleiten: a) wenn die Anmeldung nach Artikel 77 (5) (verspätete Übermittlung der europäischen Anmeldung durch die nationalen Behörden) oder Artikel 162 (4) (Behandlung der europäischen Patentanmeldung ist infolge der Beschränkung des Verfahrens auf bestimmten Gebieten der Technik möglich) als zurückgenommen gilt; [1] [1] Artikel 162(4) ist für die Anmeldungen, die ab 1. Dezember 1979 eingereicht wurden, nicht mehr relevant (ABI. EPA 1979, 443). Dieser Umwandlungsfall ist deshalb in der Tabelle nicht berücksichtigt. b) in sonstigen vom nationalen Recht vorgesehenen Fällen, in denen nach dem EPÜ die europäische Patentanmeldung zurückgewiesen oder zurückgenommen worden ist oder als zurückgenommen gilt oder das europäische Patent widerrufen worden ist. 2. Frist zur Einreichung des Umwandlungsantrags Der Umwandlungsantrag muß innerhalb von drei Monaten nach dem Tag eingereicht werden, an dem a) die europäische Patentanmeldung zurückgenommen worden ist oder b) die Mitteilung, daß die Anmeldung als zurückgenommen gilt, zugestellt worden ist, oder c) die Entscheidung über die Zurückweisung der Anmeldung oder über den Widerruf des europäischen Patents zugestellt worden ist. Wird der Antrag nicht rechtzeitig eingereicht, so erlischt die Wirkung des europäischen Patents als vorschriftsmäßige nationale Hinterlegung (Artikel 135 (2) EPÜ). 3. Einreichung des Umwandlungsantrags a) Der Umwandlungsantrag ist, mit Ausnahme des Falls, daß die europäische Patentanmeldung gemäß Artikel 77 (5) als zurückgenommen gilt, beim EPA zu stellen. Er gilt erst als gestellt, wenn die Umwandlungsgebühr in Höhe von 50 EUR an das EPA entrichtet worden ist (Artikel 136 (1) EPÜ). b) Ist dem Anmelder die Mitteilung zugestellt worden, daß die europäische Patentanmeldung nach Artikel 77 (5) als zurückgenommen gilt, so ist der Umwandlungsantrag bei der Zentralbehörde für den gewerblichen Rechtsschutz zu stellen, bei der die Anmeldung eingereicht worden ist (Artikel 136 (2) EPÜ). 4. Übermittlung des Antrags a) Das EPA übermittelt die bei ihm einzureichenden Umwandlungsanträge (vgl. 3a) den Zentralbehörden für den gewerblichen Rechtsschutz der im Antrag bezeichneten Vertragsstaaten und fügt eine Kopie der Akten der europäischen Patentanmeldung oder des europäischen Patents bei (Artikel 136 (1) EPÜ). b) Ist der Umwandlungsantrag bei einer nationalen Patentbehörde zu stellen (vgl. 3b), so leitet diese, vorbehaltlich der Vorschriften über nationale Sicherheit den Antrag mit einer Kopie der europäischen Patentanmeldung unmittelbar an die Zentralbehörden für den gewerblichen Rechtsschutz der vom Anmelder im Antrag bezeichneten Vertragsstaaten weiter. Wird der Umwandlungsantrag nicht innerhalb von zwanzig Monaten nach dem Anmelde- bzw. Prioritätstag weitergeleitet, so erlischt die in Artikel 66 EPÜ vorgeschriebene Wirkung, d. h. die europäische Patentanmeldung hat in den benannten Vertragsstaaten nicht die Wirkung einer vorschriftsmäßigen nationalen Hinterlegung (Artikel 136 (2) EPÜ). 5. Erläuterungen zur Tabelle Die nachstehende Tabelle enthält für alle Vertragsstaaten des EPÜ Informationen über die nach nationalem Recht vorgesehenen Umwandlungsfälle sowie Wissenswertes über die bei den zuständigen nationalen Behörden vorzunehmenden Umwandlungsformalitäten, die hierfür geltenden Fristen und Vorschriften über die Vertretung oder Angabe von Zustellanschriften, wenn der Anmelder oder sein Vertreter vor dem EPA in den betreffenden Vertragsstaaten weder Sitz noch Wohnsitz hat. Für alle nach Artikel 136 EPÜ übermittelten europäischen Patentanmeldungen findet die Vorschrift nach Artikel 137 (1) Anwendung, wonach diese Anmeldungen nicht solchen Formerfordernissen des nationalen Rechts unterworfen werden dürfen, die von denen abweichen, die im EPÜ vorgesehen sind oder über sie hinausgehen. Unter der in der Tabelle genannten Übersetzung ist eine Übersetzung der europäischen Patentanmeldung in der ursprünglichen Fassung und gegebenenfalls in der im Verfahren vor dem EPA geänderten Fassung, die der Anmelder dem nationalen Verfahren zugrunde zu legen wünscht, zu verstehen (Artikel 137 (2) b) EPÜ). Diese Tabelle
enthält keine Information über die Erstreckungsstaaten, da Artikel 135 EPÜ für
diese Staaten nicht relevant ist.
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