| Nationales Recht
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Im Zusammenhang mit den Bestimmungen des EPÜ sind eine Reihe „nationaler Gebühren“ an die Patentbehörden der Vertragsstaaten zu zahlen (siehe Tabellen II, III, IV, VI, VII, IX). Zur Erleichterung dieser Gebührenzahlungen sind in der folgenden Tabelle nützliche Informationen über nationale Bestimmungen, Konten der Patentbehörden, zugelassene Zahlungsarten sowie über den Zeitpunkt, zu dem Gebührenzahlungen als bewirkt angesehen werden, zusammengestellt. Auf allgemein übliche Regeln des Zahlungsverkehrs, wie z. B. Angabe des Einzahlers, des Zahlungszwecks, der Patentanmelde- oder Veröffentlichungsnummer wird nicht besonders hingewiesen. Hinweise auf Banken, Postämter oder Postscheckämter betreffen nur die Institute und Behörden im Hoheitsgebiet des jeweiligen Vertragsstaates. Bei allen Zahlungen ist zu berücksichtigen, daß Geldinstitute, besonders bei aus dem Ausland eingehenden Überweisungen, möglicherweise Spesen und Gebühren erheben, die nicht zu Lasten der nationalen Patentbehörden gehen dürfen.
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