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IIIA. Rechte aus der europäischen Patentanmeldung nach Veröffentlichung gemäß Artikel 93 EPÜ (Artikel 67 EPÜ)
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Introduction Abbreviations National legal bases Filing of European patent applications pursuant to Article 75, paragraphs 1(b) and 2, EPC Rights conferred by a European patent application after publication pursuant to Article 93 EPC (Article 67 EPC) Filing of translations of the claims pursuant to Article 67(3) EPC Filing of translations of the patent specification under Article 65 EPC Authentic text of a European patent application or European patent (Article 70 EPC) Payment of renewal fees for European patents Conversion of European patent applications or patents into national patent applications or patents Payment of fees Registering a transfer, licences and other rights in respect of a European patent in the national patent register Miscellaneous

 

Vertragsstaaten

Belgien
Bulgarien
Dänemark
Deutschland
Estland
Finnland
Frankreich
Griechenland
Irland
Island
Italien
Liechtenstein
Litauen
Luxemburg
Monaco
Niederlande
Österreich
Polen
Portugal
Rumänien
Schweden
Schweiz
Slowakei
Slowenien
Spanien
Tschechische Republik
Türkei
Ungarn
Vereinigtes Königreich
Zypern

Erstreckungsstaaten

Albanien
Bosnien und Herzegowina
Kroatien
Lettland
Litauen
Ehem. jugosl.
Republik
Mazedonien

Rumänien
Serbien und Montenegro
Slowenien


Nationale Rechtsgrundlagen

Einreichung europäischer Patentanmeldungen

Rechte aus der europäischen Patentanmeldung nach Veröffentlichung

Einreichung von Übersetzungen der Patentansprüche

Einreichung von Übersetzungen der Patentschrift

Verbindliche Fassung einer europäischen Patentanmeldung

Zahlung von Jahresgebühren

Umwandlung europäischer Patentanmeldungen

Zahlung von Gebühren

Eintragung von Rechten in das nationale Patentregister

Verschiedenes

 


Rechte aus der europäischen Patentanmeldung nach Veröffentlichung gemäß Artikel 93 EPÜ (Artikel 67 EPÜ)

Gemäß Artikel 67 (1) EPÜ gewährt die europäische Patentanmeldung dem Anmelder vom Tag ihrer Veröffentlichung nach Artikel 93 EPÜ an in den in der Veröffentlichung angegebenen benannten Vertragsstaaten (s. ABl. EPA 1997, 479) einstweilen den Schutz nach Artikel 64 EPÜ, d. h. dieselben Rechte, die ihm ein in diesem Staat erteiltes nationales Patent gewähren würde.

Artikel 67 (2) gibt jedoch den Vertragsstaaten die Möglichkeit, einen geringeren als den in Artikel 64 EPÜ vorgesehenen Schutz zu gewähren. Dieser Schutz darf jedoch nicht geringer sein als derjenige, der sich auf Grund einer Veröffentlichung einer ungeprüften nationalen Patentanmeldung ergibt. Dem Patentanmelder muß zumindest das Recht eingeräumt werden, vom unbefugten Benutzer eine den Umständen nach angemessene Entschädigung verlangen zu können.

Eine weitere Ausnahme von der grundsätzlichen Regelung in Artikel 67 (1) ist hinsichtlich des Tags, an dem der einstweilige Schutz eintritt, in Artikel 67 (3) vorgesehen. Danach kann jeder Vertragsstaat für den Fall, daß eine seiner Amtssprachen nicht die Verfahrenssprache ist, vorsehen, daß der einstweilige Schutz erst von dem Tag an eintritt, an dem eine Übersetzung der Patentansprüche nach Wahl des Anmelders in einer der Amtssprachen dieses Staats oder, soweit der betreffende Staat die Verwendung einer bestimmten Amtssprache vorgeschrieben hat, in dieser Amtssprache

a) der Öffentlichkeit unter den nach nationalem Recht vorgesehenen Voraussetzungen zugänglich gemacht worden ist oder

b) demjenigen übermittelt worden ist, der die Erfindung in diesem Vertragsstaat benutzt.

Bestimmte Fristen, innerhalb derer die o.g. Übersetzungen in den Vertragsstaaten einzureichen wären, sind nicht vorgesehen; der einstweilige Schutz tritt in den einzelnen Vertragsstaaten erst nach Erfüllung der Voraussetzungen nach Artikel 67 (3) EPÜ ein.

 


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