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Vertragsstaaten
Belgien
Bulgarien
Dänemark
Deutschland
Estland
Finnland
Frankreich
Griechenland
Irland
Island
Italien
Liechtenstein
Litauen
Luxemburg
Monaco
Niederlande
Österreich
Polen
Portugal
Rumänien
Schweden
Schweiz
Slowakei
Slowenien
Spanien
Tschechische Republik
Türkei
Ungarn
Vereinigtes Königreich
Zypern
Erstreckungsstaaten
Albanien
Bosnien und Herzegowina
Kroatien
Lettland
Litauen
Ehem. jugosl. Republik Mazedonien
Rumänien
Serbien und Montenegro
Slowenien
Nationale Rechtsgrundlagen
Einreichung europäischer Patentanmeldungen
Rechte aus der europäischen Patentanmeldung nach Veröffentlichung
Einreichung von Übersetzungen der Patentansprüche
Einreichung von Übersetzungen der Patentschrift
Verbindliche Fassung einer europäischen Patentanmeldung
Zahlung von Jahresgebühren
Umwandlung europäischer Patentanmeldungen
Zahlung von Gebühren
Eintragung von Rechten in das nationale Patentregister
Verschiedenes
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Erstreckungsstaat
Slowenien
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Slowenien
(Das Erstreckungssystem gilt weiterhin
für alle europäischen und internationalen Anmeldungen mit Anmeldetag vor
dem 1. Dezember 2002.)
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1. Rechtsübergang (eg sale, merger, transfer of title) oder kraft Gesetzes (z.
B. Erbfolge, Konkurs, Zwangsvollstreckung)
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2. Lizenzen und andere Rechte
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1 Welche Unterlagen/Nachweise müssen
eingereicht werden?
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Keine Unterlagen/Nachweise erforderlich,
wenn die Eintragung eines Rechtsübergangs in das Register von demjenigen
beantragt wird, der als Rechtsinhaber in das Register eingetragen ist.
Wird der Antrag von einem Dritten gestellt,
so hat dieser einen Nachweis der Zustimmung des Rechtsinhabers zur Eintragung
des Rechtsübergangs oder wahlweise anderweitige Unterlagen, die eine
Rechtsgrundlage für die beantragte Eintragung darstellen, einzureichen.
Art. 108 PatG
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wie unter 1.
Art. 108 PatG
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2 Bestellung eines zugelassenen
Inlandsvertreters erforderlich?
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Ja
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3 Formblatt vorgeschrieben?
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Nein, aber empfohlen
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4 Gebühr vorgesehen?
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7 000 SIT je Patent
Art. 1 (6.1) GebV
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7 000 SIT je Patent
Art. 1 (6.1) GebV
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5 Eintragungen und Angaben im
Patentregister
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Alle Änderungen bezüglich eines Patents oder eines
Rechtsinhabers können in das Register eingetragen werden, wie z. B.
Rechtsübergänge, Lizenzen, Änderungen des Namens oder der Anschrift.
Die Eintragung von Rechtsübergängen und Lizenzen ist nicht
vorgeschrieben und erfolgt auf Antrag.
Art. 107(1) PatG
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6 Wird ein vom EPA nach R 61 EPÜ
registrierter Rechtsübergang anerkannt?
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Nein
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7 Besonderheiten
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Unterlagen/Nachweise werden in Slowenisch,
Englisch, Deutsch und Französisch angenommen. In Zweifelsfällen kann das SIPO
eine Übersetzung anfordern.
Art. 108 PatG
Art. 11, 12 PatV
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