EPO logo Nationales Recht zum EPÜ
VI. Zahlung von Jahresgebühren für europäische Patente
DVD start =>EPO Gesetzestexte => Nationales Recht => Kapitel VI
D/ E /F
Introduction Abbreviations National legal bases Filing of European patent applications pursuant to Article 75, paragraphs 1(b) and 2, EPC Rights conferred by a European patent application after publication pursuant to Article 93 EPC (Article 67 EPC) Filing of translations of the claims pursuant to Article 67(3) EPC Filing of translations of the patent specification under Article 65 EPC Authentic text of a European patent application or European patent (Article 70 EPC) Payment of renewal fees for European patents Conversion of European patent applications or patents into national patent applications or patents Payment of fees Registering a transfer, licences and other rights in respect of a European patent in the national patent register Miscellaneous

 

Vertragsstaaten

Belgien
Bulgarien
Dänemark
Deutschland
Estland
Finnland
Frankreich
Griechenland
Irland
Island
Italien
Liechtenstein
Litauen
Luxemburg
Monaco
Niederlande
Österreich
Polen
Portugal
Rumänien
Schweden
Schweiz
Slowakei
Slowenien
Spanien
Tschechische Republik
Türkei
Ungarn
Vereinigtes Königreich
Zypern

Erstreckungsstaaten

Albanien
Bosnien und Herzegowina
Kroatien
Lettland
Litauen
Ehem. jugosl.
Republik
Mazedonien

Rumänien
Serbien und Montenegro
Slowenien


Nationale Rechtsgrundlagen

Einreichung europäischer Patentanmeldungen

Rechte aus der europäischen Patentanmeldung nach Veröffentlichung

Einreichung von Übersetzungen der Patentansprüche

Einreichung von Übersetzungen der Patentschrift

Verbindliche Fassung einer europäischen Patentanmeldung

Zahlung von Jahresgebühren

Umwandlung europäischer Patentanmeldungen

Zahlung von Gebühren

Eintragung von Rechten in das nationale Patentregister

Verschiedenes

 


Zahlung von Jahresgebühren für europäische Patente

Nach Artikel 141 EPÜ können „nationale“ Jahresgebühren für das europäische Patent für die Jahre erhoben werden, die an das Jahr anschließen, in dem der Hinweis auf die Erteilung des europäischen Patents im „Europäischen Patentblatt“ bekanntgemacht wird. Wird eine Jahresgebühr kurz vor dieser Bekanntmachung fällig, so ist diese noch an das EPA zu zahlen. Der Hinweis wird in diesem Fall erst bekanntgemacht, wenn die Jahresgebühr entrichtet ist. Nähere Hinweise zur Berechnung der Patentjahre, für die „nationale“ Jahresgebühren zu zahlen sind, sind im ABl. EPA 1984, 272 veröffentlicht worden.

Die nachstehende Tabelle enthält die wichtigsten nationalen Rechtsvorschriften und Erfordernisse, die für die Zahlung der „nationalen Jahresgebühren“ für europäische Patente zu beachten sind. Nationale Bestimmungen für die Ermäßigung von Jahresgebühren im Zusammenhang mit Lizenzrechten und eventuellen Vorschriften über Stundungsmöglichkeiten und Zahlungsaufschub sind in der Tabelle nicht berücksichtigt.

Unabhängig von den Angaben in Spalte 3 der nachstehenden Tabelle ist für alle Vertragsstaaten die in Artikel 141 (2) vorgesehene Mindestfrist maßgebend, d. h. „nationale“ Jahresgebühren für das europäische Patent, die innerhalb von zwei Monaten nach der Bekanntmachung des Hinweises auf die Erteilung des europäischen Patents fällig werden, gelten als wirksam entrichtet, wenn sie innerhalb dieser Frist gezahlt werden. Eine nach nationalem Recht vorgesehene Zuschlagsgebühr wird nicht erhoben.

Es wird besonders darauf hingewiesen, daß die in den Spalten 1 und 3 angegebenen Gebührenbeträge in verschiedenen Vertragsstaaten häufigen Änderungen unterliegen. Das EPA kann daher keine Gewähr für die Gültigkeit dieser Beträge übernehmen. Es ist jedoch wie schon bisher bemüht, über derartige Änderungen möglichst aktuell in seinem Amtsblatt zu berichten.

 


EPO Home Page | Recent updates| Request info | Send comments | Index
Patent information on the Internet


Copyright © 1996-2004 European Patent Office . All Rights Reserved.
Version: NatLaw-july 2004
e-mail: EPO Mail Distribution