EPO logo Nationales Recht zum EPÜ
IX. Eintragung von Rechtsübergängen, Lizenzen und anderen Rechten an europäischen Patenten in das nationale Patentregister
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D/ E /F
Introduction Abbreviations National legal bases Filing of European patent applications pursuant to Article 75, paragraphs 1(b) and 2, EPC Rights conferred by a European patent application after publication pursuant to Article 93 EPC (Article 67 EPC) Filing of translations of the claims pursuant to Article 67(3) EPC Filing of translations of the patent specification under Article 65 EPC Authentic text of a European patent application or European patent (Article 70 EPC) Payment of renewal fees for European patents Conversion of European patent applications or patents into national patent applications or patents Payment of fees Registering a transfer, licences and other rights in respect of a European patent in the national patent register Miscellaneous

 

Vertragsstaaten

Belgien
Bulgarien
Dänemark
Deutschland
Estland
Finnland
Frankreich
Griechenland
Irland
Island
Italien
Liechtenstein
Litauen
Luxemburg
Monaco
Niederlande
Österreich
Polen
Portugal
Rumänien
Schweden
Schweiz
Slowakei
Slowenien
Spanien
Tschechische Republik
Türkei
Ungarn
Vereinigtes Königreich
Zypern

Erstreckungsstaaten

Albanien
Bosnien und Herzegowina
Kroatien
Lettland
Litauen
Ehem. jugosl.
Republik
Mazedonien

Rumänien
Serbien und Montenegro
Slowenien


Nationale Rechtsgrundlagen

Einreichung europäischer Patentanmeldungen

Rechte aus der europäischen Patentanmeldung nach Veröffentlichung

Einreichung von Übersetzungen der Patentansprüche

Einreichung von Übersetzungen der Patentschrift

Verbindliche Fassung einer europäischen Patentanmeldung

Zahlung von Jahresgebühren

Umwandlung europäischer Patentanmeldungen

Zahlung von Gebühren

Eintragung von Rechten in das nationale Patentregister

Verschiedenes

 

Vertragsstaat
Spanien

 

 1. Rechtsübergang durch Rechtsgeschäft   (eg sale, merger, transfer of title) oder kraft Gesetzes  (z. B. Erbfolge, Konkurs, Zwangsvollstreckung)

2. Lizenzen und andere Rechte

1 Welche Unterlagen/Nachweise müssen eingereicht werden?

Original oder beglaubigte Abschrift der öffentlichen Urkunde sowie Abschrift des Dokuments, das als Nachweis über die Begleichung der Steuerschuld, die Steuerbefreiung oder das Nichtbestehen der Steuerpflicht dient und gegebenenfalls einen Vermerk über die Eintragung in das entsprechende Register enthält (vgl. auch Spalte 7).

Art. 79(5) PatG

Art. 56, 57, 58 Kgl. VO 2245

Die Patentanmeldung und das Patent können Gegenstand von Lizenzen und Nießbrauch sein. Zur Eintragung siehe unter 1. Durch Bestellung eines Pfandrechts, die dem OEPM anzuzeigen ist, können sie auch als Sicherheitsleistung dienen.

Art. 74 PatG

2 Bestellung eines zugelassenen Inlandsvertreters erforderlich?

Nein, wenn der Patentinhaber seinen Wohnsitz in einem EU-Land hat

Art. 155, 156 PatG

Art. 3 Ges. 8/98

Nein, wenn der Patentinhaber seinen Wohnsitz in einem EU-Land hat

3 Formblatt vorgeschrieben?

Ja

Art. 57(1) Kgl. VO 2245

Ja

4 Gebühr vorgesehen?

11,87 EUR* für jede Eintragung

Art. 57(2) Kgl. VO 2245

11,87 EUR* für jede Eintragung

* Die Gebühren können jeweils zum Jahresbeginn geändert werden.

5 Eintragungen und Angaben im Patentregister

Bestellung und Übertragung von Rechten, sofern die entsprechenden Rechtsgeschäfte gemäß Kgl. VO 2245 erfolgen: Übertragungen, Lizenzen usw.

Art. 49(1)n), 56(2) Kgl. VO 2245

Übertragungen, Lizenzen und alle anderen aus freiem Willen oder kraft Gesetzes vorgenommenen Rechtshandlungen werden gutgläubigen Dritten gegenüber erst mit der Eintragung in das Patentregister wirksam.

Art. 79(2) PatG

 

6 Wird ein vom EPA nach R 61 EPÜ registrierter Rechtsübergang anerkannt?

Ja

Ein im Patentregister des EPA eingetragener Rechtsübergang wird vom OEPM anerkannt.

Art. 10 Kgl. VO 2424

 

7 Besonderheiten

Ein im Ausland abgefaßtes Schriftstück muß mit der Apostille gemäß dem Haager Übereinkommen vom 5. Oktober 1961 versehen sein.

Sind die Unterlagen nicht in Spanisch abgefaßt, ist eine Übersetzung vorzulegen.

Art. 56 Kgl. VO 2245

Zum Nießbrauch siehe Art. 74(1) PatG

 


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