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Vertragsstaaten
Belgien
Bulgarien
Dänemark
Deutschland
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Finnland
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Italien
Liechtenstein
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Luxemburg
Monaco
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Österreich
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Erstreckungsstaaten
Albanien
Bosnien und Herzegowina
Kroatien
Lettland
Litauen
Ehem. jugosl. Republik Mazedonien
Rumänien
Serbien und Montenegro
Slowenien
Nationale Rechtsgrundlagen
Einreichung europäischer Patentanmeldungen
Rechte aus der europäischen Patentanmeldung nach Veröffentlichung
Einreichung von Übersetzungen der Patentansprüche
Einreichung von Übersetzungen der Patentschrift
Verbindliche Fassung einer europäischen Patentanmeldung
Zahlung von Jahresgebühren
Umwandlung europäischer Patentanmeldungen
Zahlung von Gebühren
Eintragung von Rechten in das nationale Patentregister
Verschiedenes
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1. Rechtsübergang durch
Rechtsgeschäft (eg sale, merger, transfer of
title) oder kraft Gesetzes (z. B. Erbfolge, Konkurs,
Zwangsvollstreckung)
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2. Lizenzen und andere Rechte
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1 Welche Unterlagen/Nachweise müssen
eingereicht werden?
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Original oder beglaubigte Abschrift der
öffentlichen Urkunde sowie Abschrift des Dokuments, das als Nachweis über die
Begleichung der Steuerschuld, die Steuerbefreiung oder das Nichtbestehen der
Steuerpflicht dient und gegebenenfalls einen Vermerk über die Eintragung in
das entsprechende Register enthält (vgl. auch Spalte 7).
Art. 79(5) PatG
Art. 56, 57, 58 Kgl. VO 2245
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Die Patentanmeldung und das Patent können
Gegenstand von Lizenzen und Nießbrauch sein. Zur Eintragung siehe unter 1.
Durch Bestellung eines Pfandrechts, die dem OEPM anzuzeigen ist, können sie
auch als Sicherheitsleistung dienen.
Art. 74 PatG
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2 Bestellung eines zugelassenen
Inlandsvertreters erforderlich?
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Nein, wenn der Patentinhaber seinen Wohnsitz
in einem EU-Land hat
Art. 155, 156 PatG
Art. 3 Ges. 8/98
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Nein, wenn der Patentinhaber seinen Wohnsitz
in einem EU-Land hat
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3 Formblatt vorgeschrieben?
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Ja
Art. 57(1) Kgl. VO 2245
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Ja
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4 Gebühr vorgesehen?
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11,87 EUR* für jede Eintragung
Art. 57(2) Kgl. VO 2245
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11,87 EUR* für jede Eintragung
* Die Gebühren können jeweils zum Jahresbeginn geändert werden.
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5 Eintragungen und Angaben im
Patentregister
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Bestellung und Übertragung von Rechten,
sofern die entsprechenden Rechtsgeschäfte gemäß Kgl. VO 2245 erfolgen:
Übertragungen, Lizenzen usw.
Art. 49(1)n), 56(2) Kgl. VO 2245
Übertragungen, Lizenzen und alle anderen aus
freiem Willen oder kraft Gesetzes vorgenommenen Rechtshandlungen werden
gutgläubigen Dritten gegenüber erst mit der Eintragung in das Patentregister
wirksam.
Art. 79(2) PatG
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6 Wird ein vom EPA nach R 61 EPÜ
registrierter Rechtsübergang anerkannt?
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Ja
Ein im Patentregister des EPA eingetragener
Rechtsübergang wird vom OEPM anerkannt.
Art. 10 Kgl. VO 2424
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7 Besonderheiten
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Ein im Ausland abgefaßtes Schriftstück muß
mit der Apostille gemäß dem Haager Übereinkommen vom 5. Oktober 1961 versehen
sein.
Sind die Unterlagen nicht in Spanisch
abgefaßt, ist eine Übersetzung vorzulegen.
Art. 56 Kgl. VO 2245
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Zum Nießbrauch siehe Art. 74(1) PatG
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