EPO logo Nationales Recht zum EPÜ
IX. Eintragung von Rechtsübergängen, Lizenzen und anderen Rechten an europäischen Patenten in das nationale Patentregister
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D/ E /F
Introduction Abbreviations National legal bases Filing of European patent applications pursuant to Article 75, paragraphs 1(b) and 2, EPC Rights conferred by a European patent application after publication pursuant to Article 93 EPC (Article 67 EPC) Filing of translations of the claims pursuant to Article 67(3) EPC Filing of translations of the patent specification under Article 65 EPC Authentic text of a European patent application or European patent (Article 70 EPC) Payment of renewal fees for European patents Conversion of European patent applications or patents into national patent applications or patents Payment of fees Registering a transfer, licences and other rights in respect of a European patent in the national patent register Miscellaneous

 

Vertragsstaaten

Belgien
Bulgarien
Dänemark
Deutschland
Estland
Finnland
Frankreich
Griechenland
Irland
Island
Italien
Liechtenstein
Litauen
Luxemburg
Monaco
Niederlande
Österreich
Polen
Portugal
Rumänien
Schweden
Schweiz
Slowakei
Slowenien
Spanien
Tschechische Republik
Türkei
Ungarn
Vereinigtes Königreich
Zypern

Erstreckungsstaaten

Albanien
Bosnien und Herzegowina
Kroatien
Lettland
Litauen
Ehem. jugosl.
Republik
Mazedonien

Rumänien
Serbien und Montenegro
Slowenien


Nationale Rechtsgrundlagen

Einreichung europäischer Patentanmeldungen

Rechte aus der europäischen Patentanmeldung nach Veröffentlichung

Einreichung von Übersetzungen der Patentansprüche

Einreichung von Übersetzungen der Patentschrift

Verbindliche Fassung einer europäischen Patentanmeldung

Zahlung von Jahresgebühren

Umwandlung europäischer Patentanmeldungen

Zahlung von Gebühren

Eintragung von Rechten in das nationale Patentregister

Verschiedenes

 

Vertragsstaat
Schweiz / Liechtenstein

 

 1. Rechtsübergang durch Rechtsgeschäft   (z. B. Verkauf, Fusion, Eigentumsübergang) oder kraft Gesetzes  (z. B. Erbfolge, Konkurs, Zwangsvollstreckung):

2. Lizenzen und andere Rechte

1 Welche Unterlagen/Nachweise müssen eingereicht werden?

Schriftliche Erklärung des bisherigen Patentinhabers oder eine andere genügende Beweisurkunde. Das IGE kann die Beglaubigung der Unterschrift sowie zusätzliche Beweismittel wie namentlich einen Handelsregisterauszug verlangen, wenn dies nach den Umständen notwendig erscheint.

Art. 105(2), 105(2bis) PatV

Antrag und Urkunden wie unter 1.

Art. 105(2), 105(2bis) PatV

2 Bestellung eines zugelassenen Inlandsvertreters erforderlich?

Nein

 

3 Formblatt vorgeschrieben?

Nein, aber empfohlen

 

4 Gebühr vorgesehen?

100 CHF plus 50 CHF pro zusätzliches Patent, wenn gleichzeitig dieselbe Änderung beantragt wird

Art. 105(5) PatV

GebO (Anhang III)

Keine Gebühren bei Änderungen gestützt auf vollstreckbarem Gerichtsurteil oder Verfügung einer Zwangsvollstreckungsbehörde

Art. 105(6) PatV

5 Eintragungen und Angaben im Patentregister

Rechtsübergang, Lizenzen, Unterlizenzen, dingliche Rechte

Deklaratorische Wirkung

Registereintragung hat aber Einfluß auf die Rechtsstellung Dritter.

Art. 33(3), 33(4), 36(3) PatG

Art. 105 PatV

 

6 Wird ein vom EPA nach R 61 EPÜ registrierter Rechtsübergang anerkannt?

Ja

Die Registereintragung erfolgt gegen Entrichtung der Gebühr (100 CHF). Ein im Patentregister des EPA eingetragener Rechtsübergang wird vom IGE anerkannt.

Bei gleichzeitiger Stellung der in Spalte 1 erwähnten Anträge ist die Gebühr nur einmal zu entrichten.

 

7 Besonderheiten

Bei Unterlagen, die nicht in einer Amtssprache des IGE abgefaßt sind, wird eine Übersetzung nur dann angefordert, wenn der Rechtsübergang aus den eingereichten Unterlagen nicht klar hervorgeht.

 

 


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