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Vertragsstaaten
Belgien
Bulgarien
Dänemark
Deutschland
Estland
Finnland
Frankreich
Griechenland
Irland
Island
Italien
Liechtenstein
Litauen
Luxemburg
Monaco
Niederlande
Österreich
Polen
Portugal
Rumänien
Schweden
Schweiz
Slowakei
Slowenien
Spanien
Tschechische Republik
Türkei
Ungarn
Vereinigtes Königreich
Zypern
Erstreckungsstaaten
Albanien
Bosnien und Herzegowina
Kroatien
Lettland
Litauen
Ehem. jugosl. Republik Mazedonien
Rumänien
Serbien und Montenegro
Slowenien
Nationale Rechtsgrundlagen
Einreichung europäischer Patentanmeldungen
Rechte aus der europäischen Patentanmeldung nach Veröffentlichung
Einreichung von Übersetzungen der Patentansprüche
Einreichung von Übersetzungen der Patentschrift
Verbindliche Fassung einer europäischen Patentanmeldung
Zahlung von Jahresgebühren
Umwandlung europäischer Patentanmeldungen
Zahlung von Gebühren
Eintragung von Rechten in das nationale Patentregister
Verschiedenes
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Vertragsstaat
Schweiz / Liechtenstein
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1. Rechtsübergang durch
Rechtsgeschäft (z. B. Verkauf, Fusion,
Eigentumsübergang) oder kraft Gesetzes (z. B. Erbfolge, Konkurs,
Zwangsvollstreckung):
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2. Lizenzen und andere Rechte
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1 Welche Unterlagen/Nachweise müssen
eingereicht werden?
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Schriftliche Erklärung des bisherigen
Patentinhabers oder eine andere genügende Beweisurkunde. Das IGE kann die
Beglaubigung der Unterschrift sowie zusätzliche Beweismittel wie namentlich
einen Handelsregisterauszug verlangen, wenn dies nach den Umständen notwendig
erscheint.
Art. 105(2), 105(2bis) PatV
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Antrag und Urkunden wie unter 1.
Art. 105(2), 105(2bis) PatV
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2 Bestellung eines zugelassenen
Inlandsvertreters erforderlich?
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Nein
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3 Formblatt vorgeschrieben?
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Nein, aber empfohlen
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4 Gebühr vorgesehen?
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100 CHF plus 50 CHF pro zusätzliches Patent,
wenn gleichzeitig dieselbe Änderung beantragt wird
Art. 105(5) PatV
GebO (Anhang III)
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Keine Gebühren bei Änderungen gestützt auf
vollstreckbarem Gerichtsurteil oder Verfügung einer Zwangsvollstreckungsbehörde
Art. 105(6) PatV
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5 Eintragungen und Angaben im
Patentregister
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Rechtsübergang, Lizenzen, Unterlizenzen,
dingliche Rechte
Deklaratorische Wirkung
Registereintragung hat aber Einfluß auf die
Rechtsstellung Dritter.
Art. 33(3), 33(4), 36(3) PatG
Art. 105 PatV
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6 Wird ein vom EPA nach R 61 EPÜ
registrierter Rechtsübergang anerkannt?
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Ja
Die Registereintragung erfolgt gegen
Entrichtung der Gebühr (100 CHF). Ein im Patentregister des EPA eingetragener
Rechtsübergang wird vom IGE anerkannt.
Bei gleichzeitiger Stellung der in Spalte 1
erwähnten Anträge ist die Gebühr nur einmal zu entrichten.
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7 Besonderheiten
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Bei Unterlagen, die nicht in einer
Amtssprache des IGE abgefaßt sind, wird eine Übersetzung nur dann
angefordert, wenn der Rechtsübergang aus den eingereichten Unterlagen nicht
klar hervorgeht.
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