|
Vertragsstaaten
Belgien
Bulgarien
Dänemark
Deutschland
Estland
Finnland
Frankreich
Griechenland
Irland
Island
Italien
Liechtenstein
Litauen
Luxemburg
Monaco
Niederlande
Österreich
Polen
Portugal
Rumänien
Schweden
Schweiz
Slowakei
Slowenien
Spanien
Tschechische Republik
Türkei
Ungarn
Vereinigtes Königreich
Zypern
Erstreckungsstaaten
Albanien
Bosnien und Herzegowina
Kroatien
Lettland
Litauen
Ehem. jugosl. Republik Mazedonien
Rumänien
Serbien und Montenegro
Slowenien
Nationale Rechtsgrundlagen
Einreichung europäischer Patentanmeldungen
Rechte aus der europäischen Patentanmeldung nach Veröffentlichung
Einreichung von Übersetzungen der Patentansprüche
Einreichung von Übersetzungen der Patentschrift
Verbindliche Fassung einer europäischen Patentanmeldung
Zahlung von Jahresgebühren
Umwandlung europäischer Patentanmeldungen
Zahlung von Gebühren
Eintragung von Rechten in das nationale Patentregister
Verschiedenes
|
|
|
Vertragsstaat
|
Spanien
|
|
Zentralbehörde für den gewerblichen
Rechtsschutz
|
Oficina Española de Patentes y Marcas
c/ Panamá, 1
28071 MADRID
Tel. (+ 34 91) 428 79 04,
(+ 34 902) 15 75 30
Fax (+ 34 91) 349 55 97
www.oepm.es
|
|
1 Anmelder kann (vorbehaltlich Spalte
2) zwischen EPA u. nationalen Behörden wählen
|
Ja
|
|
2 Anmeldungen, für die die Einreichung
bei nationalen Behörden vorgeschrieben ist
|
Anmelder mit Sitz, Wohnsitz, gewöhnlichem
Aufenthaltsort oder ständiger Niederlassung in Spanien müssen Anmeldungen in
Spanien einreichen, wenn nicht die Priorität einer früheren spanischen
Anmeldung beansprucht wird
Art. 2 Kgl. VO 2424
|
|
3 Sprachen, in denen europ.
Patentanmeldungen bei nationalen Behörden eingereicht werden müssen oder
können
|
Alle Sprachen nach Art. 14(1) und (2) EPÜ
(siehe auch Spalte 5)
Art. 3 Kgl. VO 2424
|
|
4 Amtssprachen
|
Spanisch
|
|
5 Besonderheiten
|
Europäischen Patentanmeldungen, die nicht in
Spanisch eingereicht werden, ist eine Übersetzung der Beschreibung und
Patentansprüche und gegebenenfalls eine Kopie der Zeichnungen beizufügen.
Anmeldungen können auch mittels Telekopie
eingereicht werden.*
* Vgl. hierzu Beschluß des Präsidenten des
EPA und Mitteilung des EPA: ABI. EPA 1992, 299 und 306.
Art. 3 Kgl. VO 2424
|
|