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Vertragsstaat
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Spanien
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1 Bestellung eines zugelassenen
Inlandsvertreters erforderlich?
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Nein, wenn der Patentinhaber in Spanien oder
einem Land der EU seinen Wohnsitz hat. Die Erfordernisse in Spalte 11 müssen
beachtet werden.
Art. 155 PatG
Art. 3 Ges. 8/98
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2 Frist zur Einreichung der
Übersetzung
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3 Monate nach Bekanntmachung des Hinweises
auf die Patenterteilung bzw. die Entscheidung über die Aufrechterhaltung des
Patents in geänderter Fassung im Europäischen Patentblatt
Art. 8 Kgl. VO 2424
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3 a) Besondere Gebühr vorgesehen? b)
Fälligkeit
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a) 255,14 EUR* zuzüglich 10,25 EUR für die
23. und jede weitere Seite der Übersetzung (216,05 EUR zuzüglich
8,19 EUR für Übersetzungen auf magnetischen Datenträgern)
b) Die Übersetzung wird erst nach
Entrichtung der Gebühr veröffentlicht.
* Die Gebühren können jeweils zum Jahresbeginn geändert werden.
Art. 9 Kgl. VO 2424
Geb.Ges.
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4 Sprache(n), in der (denen) die
Übersetzung eingereicht werden muß
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Spanisch (siehe Spalte 11)
Art. 7 Kgl. VO 2424
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5 Formblatt vorgeschrieben?
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Ja
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6 Anzahl der einzureichenden
Ausfertigungen
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3
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7 Werden Unterlagen angenommen, die
den Formerfordernissen nach Regel 32 u. 35(3)-(14) EPÜ entsprechen?
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Ja
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8 Art und Weise in der die Übersetzung
der Öffentlichkeit zugänglich gemacht wird
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Veröffentlichung der Übersetzung u. ggf.
einer Berichtigung in Form einer Druckschrift
Hinweis auf die Einreichung der Übersetzung
im „Boletín Oficial de la Propiedad Industrial”
Eintragung im Patentregister
Art. 37 PatG
Art. 9, 10, 12 Kgl. VO 2424
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9 Berichtigung der Übersetzung
zulässig?
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Ja
Art. 12 Kgl. VO 2424
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10 Besondere Gebühr für die
Berichtigung vorgesehen?
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Ja, wie Spalte 3a)
Art. 12 Kgl. VO 2424
Geb. Ges.
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11 Besonderheiten
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Hat der Patentinhaber weder Sitz noch
Wohnsitz in Spanien, muß die Übersetzung von einem beim OEPM zugelassenen
Patentanwalt oder einem vom spanischen Außenministerium bestellten,
vereidigten Dolmetscher angefertigt sein.
Mit der Übersetzung sind Zeichnungen der EP
Patentschrift in Kopie einzureichen, selbst wenn diese keinen zu
übersetzenden Text enthalten.
Art. 8 Kgl. VO 2424
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