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Vertragsstaaten
Belgien
Bulgarien
Dänemark
Deutschland
Estland
Finnland
Frankreich
Griechenland
Irland
Island
Italien
Liechtenstein
Litauen
Luxemburg
Monaco
Niederlande
Österreich
Polen
Portugal
Rumänien
Schweden
Schweiz
Slowakei
Slowenien
Spanien
Tschechische Republik
Türkei
Ungarn
Vereinigtes Königreich
Zypern
Erstreckungsstaaten
Albanien
Bosnien und Herzegowina
Kroatien
Lettland
Litauen
Ehem. jugosl. Republik Mazedonien
Rumänien
Serbien und Montenegro
Slowenien
Nationale Rechtsgrundlagen
Einreichung europäischer Patentanmeldungen
Rechte aus der europäischen Patentanmeldung nach Veröffentlichung
Einreichung von Übersetzungen der Patentansprüche
Einreichung von Übersetzungen der Patentschrift
Verbindliche Fassung einer europäischen Patentanmeldung
Zahlung von Jahresgebühren
Umwandlung europäischer Patentanmeldungen
Zahlung von Gebühren
Eintragung von Rechten in das nationale Patentregister
Verschiedenes
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Vertragsstaat
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Spanien
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1 Umwandlungsfälle
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Eintritt der Rücknahmefiktion nach Art.
77(5) EPÜ
Eintritt der Rücknahmefiktion nach Art.
90(3) EPÜ, wenn die Übersetzung in der Verfahrenssprache nicht rechtzeitig
eingereicht worden ist (siehe auch Spalte 5).
Art. 13 Kgl. VO 2424
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2 Vorzunehmende Handlungen
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a) Entrichtung der
- Anmeldegebühr (84,71 EUR*)
- Gebühr für jede ausländische Priorität
(19,61 EUR*)
- fällig gewordenen Jahresgebühren
b) Einreichung einer spanischen Übersetzung
(3fach)
* Die Gebühren können jeweils zum Jahresbeginn geändert werden.
Art. 14 Kgl. VO 2424
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3 Frist zur Vornahme der in Spalte 2
genannten Handlungen
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2 Monate nach Eingang des Umwandlungsantrags
beim OEPM
Art. 14 Kgl. VO 2424
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4 Bestellung eines zugelassenen
Inlandsvertreters erforderlich?
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Die in Spalte 2 genannten Handlungen können
vom Anmelder oder seinem Vertreter vor dem EPA vorgenommen werden; der vor
dem EPA zugelassene, bevollmächtigte Vertreter braucht keine neue Vollmacht
vorzulegen. Im weiteren Verfahren müssen alle Handlungen durch einen
zugelassenen Inlandsvertreter erfolgen, wenn der Anmelder weder Sitz noch
Wohnsitz in der EU hat.
Art. 14 Kgl. VO 2424
Art. 3 Ges. 8/98
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5 Besonderheiten
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Die EP-Anmeldung kann auch in eine
Gebrauchsmusteranmeldung umgewandelt werden. Das gleiche gilt für
Anmeldungen, die vom EPA zurückgewiesen oder zurückgenommen wurden oder als
zurückgenommen gelten.
Art. 15 Kgl. VO 2424
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