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Vertragsstaat
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Zypern
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1 Bestellung eines zugelassenen
Inlandsvertreters erforderlich?
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Nein
Der Patentinhaber, sein bevollmächtigter
beim EPA zugelassener Vertreter oder sein bevollmächtigter Rechtsanwalt in
Zypern können die gesetzlich vorgeschriebene Übersetzung einreichen.
Art. 73(2) PatG
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2 Frist zur Einreichung der Übersetzung
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3 Monate nach Bekanntmachung des Hinweises
auf die Patenterteilung bzw. die Entscheidung über die Aufrechterhaltung des
Patents in geänderter Fassung im Europäischen Patentblatt
R. 54(1) GebV
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3 a) Besondere Gebühr vorgesehen? b)
Fälligkeit
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a) 50 CYP
b) innerhalb der Frist gemäß Spalte 2; der
Hinweis auf die Einreichung der Übersetzung wird erst nach Entrichtung der
Gebühr veröffentlicht.
R. 54(1) GebV
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4 Sprache(n), in der (denen) die
Übersetzung eingereicht werden muß
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Griechisch
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5 Formblatt vorgeschrieben?
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Ja
Form P.17
R. 54 GebV
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6 Anzahl der einzureichenden
Ausfertigungen
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2
R. 54(1) GebV
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7 Werden Unterlagen angenommen, die
den Formerfordernissen nach Regel 32 u. 35(3)-(14) EPÜ entsprechen?
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Ja
R. 54(2) GebV
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8 Art und Weise in der die Übersetzung
der Öffentlichkeit zugänglich gemacht wird
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Hinweis auf die Einreichung der Übersetzung
in der „Official Gazette“
Kopien möglich
Hinweis im Patentregister, Band B
Art. 3(1), 69 PatG
R. 55(1), (2), 60 GebV
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9 Berichtigung der Übersetzung
zulässig?
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Ja
Es ist die Nummer und das Datum der
„Official Gazette“ anzugeben, in der der Hinweis auf die erste Einreichung
der Übersetzung veröffentlicht worden ist (Form P.5).
R. 55(4) GebV
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10 Besondere Gebühr für die
Berichtigung vorgesehen?
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Ja, wie Spalte 3a)
R. 6(2)b) GebV
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11 Besonderheiten
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Der Nachweis über die Zahlung der Gebühr ist
mit der Übersetzung vorzulegen.
R. 54(1) GebV
Der Übersetzung sind die EP Anmelde- und
Veröffentlichungsnummer, Name und Anschrift des Patentinhabers sowie die
Bezeichnung der Erfindung beizufügen. Ist das europäische Patent im
Einspruchsverfahren in geändertem Umfang aufrechterhalten worden, so ist die
Übersetzung der geänderten Fassung zusammen mit der Originalübersetzung
einzureichen.
R. 54(3) GebV
Mit der Übersetzung sind Zeichnungen der EP
Patentschrift zweifach in Kopie einzureichen, selbst wenn diese keinen zu
übersetzenden Text enthalten.
R. 54(4) GebV
Die Einreichung der Übersetzung wird in das
Eingangsbuch Band B, Teil B, eingetragen.
R. 60(1) GebV
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