EPO logo Nationales Recht zum EPÜ
IV. Einreichung von Übersetzungen der Patentschrift nach Artikel 65 EPÜ
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D/ E /F
Introduction Abbreviations National legal bases Filing of European patent applications pursuant to Article 75, paragraphs 1(b) and 2, EPC Rights conferred by a European patent application after publication pursuant to Article 93 EPC (Article 67 EPC) Filing of translations of the claims pursuant to Article 67(3) EPC Filing of translations of the patent specification under Article 65 EPC Authentic text of a European patent application or European patent (Article 70 EPC) Payment of renewal fees for European patents Conversion of European patent applications or patents into national patent applications or patents Payment of fees Registering a transfer, licences and other rights in respect of a European patent in the national patent register Miscellaneous

 

Vertragsstaaten

Belgien
Bulgarien
Dänemark
Deutschland
Estland
Finnland
Frankreich
Griechenland
Irland
Island
Italien
Liechtenstein
Litauen
Luxemburg
Monaco
Niederlande
Österreich
Polen
Portugal
Rumänien
Schweden
Schweiz
Slowakei
Slowenien
Spanien
Tschechische Republik
Türkei
Ungarn
Vereinigtes Königreich
Zypern

Erstreckungsstaaten

Albanien
Bosnien und Herzegowina
Kroatien
Lettland
Litauen
Ehem. jugosl.
Republik
Mazedonien

Rumänien
Serbien und Montenegro
Slowenien


Nationale Rechtsgrundlagen

Einreichung europäischer Patentanmeldungen

Rechte aus der europäischen Patentanmeldung nach Veröffentlichung

Einreichung von Übersetzungen der Patentansprüche

Einreichung von Übersetzungen der Patentschrift

Verbindliche Fassung einer europäischen Patentanmeldung

Zahlung von Jahresgebühren

Umwandlung europäischer Patentanmeldungen

Zahlung von Gebühren

Eintragung von Rechten in das nationale Patentregister

Verschiedenes

 

Vertragsstaat
Zypern

Vertragsstaat

Zypern

1 Bestellung eines zugelassenen Inlandsvertreters erforderlich?

Nein

Der Patentinhaber, sein bevollmächtigter beim EPA zugelassener Vertreter oder sein bevollmächtigter Rechtsanwalt in Zypern können die gesetzlich vorgeschriebene Übersetzung einreichen.

Art. 73(2) PatG

2 Frist zur Einreichung der Übersetzung

3 Monate nach Bekanntmachung des Hinweises auf die Patenterteilung bzw. die Entscheidung über die Aufrechterhaltung des Patents in geänderter Fassung im Europäischen Patentblatt

R. 54(1) GebV

3 a) Besondere Gebühr vorgesehen? b) Fälligkeit

a) 50 CYP

b) innerhalb der Frist gemäß Spalte 2; der Hinweis auf die Einreichung der Übersetzung wird erst nach Entrichtung der Gebühr veröffentlicht.

R. 54(1) GebV

4 Sprache(n), in der (denen) die Übersetzung eingereicht werden muß

Griechisch

5 Formblatt vorgeschrieben?

Ja

Form P.17

R. 54 GebV

6 Anzahl der einzureichenden Ausfertigungen

2

R. 54(1) GebV

7 Werden Unterlagen angenommen, die den Formerfordernissen nach Regel 32 u. 35(3)-(14) EPÜ entsprechen?

Ja

R. 54(2) GebV

8 Art und Weise in der die Übersetzung der Öffentlichkeit zugänglich gemacht wird

Hinweis auf die Einreichung der Übersetzung in der „Official Gazette“

Kopien möglich

Hinweis im Patentregister, Band B

Art. 3(1), 69 PatG

R. 55(1), (2), 60 GebV

9 Berichtigung der Übersetzung zulässig?

Ja

Es ist die Nummer und das Datum der „Official Gazette“ anzugeben, in der der Hinweis auf die erste Einreichung der Übersetzung veröffentlicht worden ist (Form P.5).

R. 55(4) GebV

10 Besondere Gebühr für die Berichtigung vorgesehen?

Ja, wie Spalte 3a)

R. 6(2)b) GebV

11 Besonderheiten

Der Nachweis über die Zahlung der Gebühr ist mit der Übersetzung vorzulegen.

R. 54(1) GebV

Der Übersetzung sind die EP Anmelde- und Veröffentlichungsnummer, Name und Anschrift des Patentinhabers sowie die Bezeichnung der Erfindung beizufügen. Ist das europäische Patent im Einspruchsverfahren in geändertem Umfang aufrechterhalten worden, so ist die Übersetzung der geänderten Fassung zusammen mit der Originalübersetzung einzureichen.

R. 54(3) GebV

Mit der Übersetzung sind Zeichnungen der EP Patentschrift zweifach in Kopie einzureichen, selbst wenn diese keinen zu übersetzenden Text enthalten.

R. 54(4) GebV

Die Einreichung der Übersetzung wird in das Eingangsbuch Band B, Teil B, eingetragen.

R. 60(1) GebV

 


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