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Vertragsstaat
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Schweden
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1 Bestellung eines zugelassenen
Inlandsvertreters erforderlich?
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Nein
§ 71 PatG
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2 Frist zur Einreichung der
Übersetzung
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3 Monate nach Bekanntmachung des Hinweises
auf die Patenterteilung bzw. die Entscheidung über die Aufrechterhaltung des
Patents in geänderter Fassung im Europäischen Patentblatt
§ 60(1) PatV
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3 a) Besondere Gebühr vorgesehen? b)
Fälligkeit
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a) 1 100 SEK zuzüglich 155 SEK für die
9. und jede weitere Seite der Übersetzung (ggf. einschließlich der
Zeichnungen)
b) innerhalb der Frist gemäß Spalte 2
§ 82(1) PatG
§§ 45, 64 PatV
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4 Sprache(n), in der (denen) die
Übersetzung eingereicht werden muß
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Schwedisch
Die Übersetzung ist von demjenigen, der sie
erstellt hat und dafür verantwortlich zeichnet, zu beglaubigen.
§ 82(1) PatG
§ 39 PAV
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5 Formblatt vorgeschrieben?
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Nein
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6 Anzahl der einzureichenden
Ausfertigungen
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2
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7 Werden Unterlagen angenommen, die
den Formerfordernissen nach Regel 32 u. 35(3)-(14) EPÜ entsprechen?
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Ja
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8 Art und Weise in der die Übersetzung
der Öffentlichkeit zugänglich gemacht wird
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Hinweis auf die Einreichung der Übersetzung
im schwedischen Patentblatt „Svensk Patenttidning“
Veröffentlichung einer Druckschrift (ggf.
auch der berichtigten Übersetzung)
§ 82(2), (3) PatG
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9 Berichtigung der Übersetzung
zulässig?
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Ja
§ 91(1) PatG
§ 63 PatV
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10 Besondere Gebühr für die
Berichtigung vorgesehen?
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Ja, wie Spalte 3a)
§ 91(1) PatG
§§ 45, 64 PatV
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11 Besonderheiten
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Mit der Übersetzung sind die Anmeldenummer
des EP Patents, die Bezeichnung der Erfindung sowie Name und Anschrift des
Patentinhabers anzugeben.
§ 60(2) PatV
Mit der Übersetzung sind Zeichnungen der EP
Patentschrift in Kopie einzureichen, selbst wenn diese keinen zu
übersetzenden Text enthalten.
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