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Erstreckungsstaat
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Slowenien
(Das Erstreckungssystem gilt weiterhin
für alle europäischen und internationalen Anmeldungen mit Anmeldetag vor
dem 1. Dezember 2002.)
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1 Bestellung eines zugelassenen
Inlandsvertreters erforderlich?
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Die Einreichung der Übersetzungen der Ansprüche und die
Zahlung der Gebühren können direkt vom Inhaber des europäischen Patents
vorgenommen werden, sofern eine inländische Zustellanschrift angegeben wird.
Für sonstige Anträge oder Handlungen vor dem SIPO ist ein
zugelassener Inlandsvertreter zu bestellen.
Art. 129 PatG
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2 Frist zur Einreichung der
Übersetzung
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Die Übersetzung der Ansprüche ist
beim SIPO innerhalb von 3 Monaten nach Bekanntmachung des Hinweises auf die EP
Patenterteilung bzw. die Entscheidung über die Aufrechterhaltung des Patents
in geänderter Fassung im Europäischen Patentblatt einzureichen.
Art. 5(2) Erstr. VO
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3 a) Besondere Gebühr vorgesehen? b)
Fälligkeit
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a) Veröffentlichungsgebühr (3000 SIT)
Art. 1 (1.4.1) GebV
b) innerhalb der Frist gemäß Spalte 2
(siehe auch Spalte 11)
Art. 5(2) Erstr. VO
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4 Sprache(n), in der (denen) die
Übersetzung eingereicht werden muß
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Slowenisch
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5 Formblatt vorgeschrieben?
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Nein (aber empfohlen)
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6 Anzahl der einzureichenden
Ausfertigungen
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2
Art. 2(3) PatV
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7 Werden Unterlagen angenommen, die
den Formerfordernissen nach Regel 32 u. 35(3)-(14) EPÜ entsprechen?
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Ja
Art. 8, 9 PatV
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8 Art und Weise in der die Übersetzung
der Öffentlichkeit zugänglich gemacht wird
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Veröffentlichung der Übersetzung und ggf.
einer Berichtigung in Form einer Druckschrift und auf CD-Rom
Hinweis im Patentblatt (BIL)
Akteneinsicht
Einsichtnahme in Bibliothek
Art. 5(3) Erstr. VO
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9 Berichtigung der Übersetzung
zulässig?
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Ja
Art. 6(3) Erstr. VO
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10 Besondere Gebühr für die
Berichtigung vorgesehen?
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Ja, Veröffentlichungsgebühr
Siehe Spalte 3a)
Art. 5 Erstr. VO
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11 Besonderheiten
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Die Zahlung der Veröffentlichungsgebühr gilt
erst als erfolgt, wenn sie ordnungsgemäß nachgewiesen wurde.
Mit der Übersetzung der Ansprüche sind 2
Zeichnungen der EP Patentschrift mit Übersetzung von Textteilen der
Zeichnungen einzureichen.
Art. 5 Erstr. VO
Die Berichtigung einer Übersetzung ist vom Zeitpunkt ihrer
Veröffentlichung durch das SIPO an rechtsgültig.
Art. 6(3) Erstr. VO
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