EPO logo Nationales Recht zum EPÜ
IV. Einreichung von Übersetzungen der Patentschrift nach Artikel 65 EPÜ
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D/ E /F
Introduction Abbreviations National legal bases Filing of European patent applications pursuant to Article 75, paragraphs 1(b) and 2, EPC Rights conferred by a European patent application after publication pursuant to Article 93 EPC (Article 67 EPC) Filing of translations of the claims pursuant to Article 67(3) EPC Filing of translations of the patent specification under Article 65 EPC Authentic text of a European patent application or European patent (Article 70 EPC) Payment of renewal fees for European patents Conversion of European patent applications or patents into national patent applications or patents Payment of fees Registering a transfer, licences and other rights in respect of a European patent in the national patent register Miscellaneous

 

Vertragsstaaten

Belgien
Bulgarien
Dänemark
Deutschland
Estland
Finnland
Frankreich
Griechenland
Irland
Island
Italien
Liechtenstein
Litauen
Luxemburg
Monaco
Niederlande
Österreich
Polen
Portugal
Rumänien
Schweden
Schweiz
Slowakei
Slowenien
Spanien
Tschechische Republik
Türkei
Ungarn
Vereinigtes Königreich
Zypern

Erstreckungsstaaten

Albanien
Bosnien und Herzegowina
Kroatien
Lettland
Litauen
Ehem. jugosl.
Republik
Mazedonien

Rumänien
Serbien und Montenegro
Slowenien


Nationale Rechtsgrundlagen

Einreichung europäischer Patentanmeldungen

Rechte aus der europäischen Patentanmeldung nach Veröffentlichung

Einreichung von Übersetzungen der Patentansprüche

Einreichung von Übersetzungen der Patentschrift

Verbindliche Fassung einer europäischen Patentanmeldung

Zahlung von Jahresgebühren

Umwandlung europäischer Patentanmeldungen

Zahlung von Gebühren

Eintragung von Rechten in das nationale Patentregister

Verschiedenes

 

Erstreckungsstaat
Slowenien

Erstreckungsstaat

Slowenien

(Das Erstreckungssystem gilt weiterhin für alle europäischen und internationalen Anmeldungen mit Anmeldetag vor dem 1. Dezember 2002.)

1 Bestellung eines zugelassenen Inlandsvertreters erforderlich?

Die Einreichung der Übersetzungen der Ansprüche und die Zahlung der Gebühren können direkt vom Inhaber des europäischen Patents vorgenommen werden, sofern eine inländische Zustellanschrift angegeben wird.

Für sonstige Anträge oder Handlungen vor dem SIPO ist ein zugelassener Inlandsvertreter zu bestellen.

Art. 129 PatG

2 Frist zur Einreichung der Übersetzung

Die Übersetzung der Ansprüche ist beim SIPO innerhalb von 3 Monaten nach Bekanntmachung des Hinweises auf die EP Patenterteilung bzw. die Entscheidung über die Aufrechterhaltung des Patents in geänderter Fassung im Europäischen Patentblatt einzureichen.

Art. 5(2) Erstr. VO

3 a) Besondere Gebühr vorgesehen? b) Fälligkeit

a) Veröffentlichungsgebühr (3000 SIT)

Art. 1 (1.4.1) GebV

b) innerhalb der Frist gemäß Spalte 2

(siehe auch Spalte 11)

Art. 5(2) Erstr. VO

4 Sprache(n), in der (denen) die Übersetzung eingereicht werden muß

Slowenisch

5 Formblatt vorgeschrieben?

Nein (aber empfohlen)

6 Anzahl der einzureichenden Ausfertigungen

2

Art. 2(3) PatV

7 Werden Unterlagen angenommen, die den Formerfordernissen nach Regel 32 u. 35(3)-(14) EPÜ entsprechen?

Ja

Art. 8, 9 PatV

8 Art und Weise in der die Übersetzung der Öffentlichkeit zugänglich gemacht wird

Veröffentlichung der Übersetzung und ggf. einer Berichtigung in Form einer Druckschrift und auf CD-Rom

Hinweis im Patentblatt (BIL)

Akteneinsicht

Einsichtnahme in Bibliothek

Art. 5(3) Erstr. VO

9 Berichtigung der Übersetzung zulässig?

Ja

Art. 6(3) Erstr. VO

10 Besondere Gebühr für die Berichtigung vorgesehen?

Ja, Veröffentlichungsgebühr

Siehe Spalte 3a)

Art. 5 Erstr. VO

11 Besonderheiten

Die Zahlung der Veröffentlichungsgebühr gilt erst als erfolgt, wenn sie ordnungsgemäß nachgewiesen wurde.

Mit der Übersetzung der Ansprüche sind 2 Zeichnungen der EP Patentschrift mit Übersetzung von Textteilen der Zeichnungen einzureichen.

Art. 5 Erstr. VO

Die Berichtigung einer Übersetzung ist vom Zeitpunkt ihrer Veröffentlichung durch das SIPO an rechtsgültig.

Art. 6(3) Erstr. VO

 


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