EPO logo Nationales Recht zum EPÜ
IV. Einreichung von Übersetzungen der Patentschrift nach Artikel 65 EPÜ
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D/ E /F
Introduction Abbreviations National legal bases Filing of European patent applications pursuant to Article 75, paragraphs 1(b) and 2, EPC Rights conferred by a European patent application after publication pursuant to Article 93 EPC (Article 67 EPC) Filing of translations of the claims pursuant to Article 67(3) EPC Filing of translations of the patent specification under Article 65 EPC Authentic text of a European patent application or European patent (Article 70 EPC) Payment of renewal fees for European patents Conversion of European patent applications or patents into national patent applications or patents Payment of fees Registering a transfer, licences and other rights in respect of a European patent in the national patent register Miscellaneous

 

Vertragsstaaten

Belgien
Bulgarien
Dänemark
Deutschland
Estland
Finnland
Frankreich
Griechenland
Irland
Island
Italien
Liechtenstein
Litauen
Luxemburg
Monaco
Niederlande
Österreich
Polen
Portugal
Rumänien
Schweden
Schweiz
Slowakei
Slowenien
Spanien
Tschechische Republik
Türkei
Ungarn
Vereinigtes Königreich
Zypern

Erstreckungsstaaten

Albanien
Bosnien und Herzegowina
Kroatien
Lettland
Litauen
Ehem. jugosl.
Republik
Mazedonien

Rumänien
Serbien und Montenegro
Slowenien


Nationale Rechtsgrundlagen

Einreichung europäischer Patentanmeldungen

Rechte aus der europäischen Patentanmeldung nach Veröffentlichung

Einreichung von Übersetzungen der Patentansprüche

Einreichung von Übersetzungen der Patentschrift

Verbindliche Fassung einer europäischen Patentanmeldung

Zahlung von Jahresgebühren

Umwandlung europäischer Patentanmeldungen

Zahlung von Gebühren

Eintragung von Rechten in das nationale Patentregister

Verschiedenes

 

Vertragsstaat
Griechenland

Vertragsstaat

Griechenland

1 Bestellung eines zugelassenen Inlandsvertreters erforderlich?

Nein

Anmelder, die keinen Wohnsitz oder Sitz in Griechenland haben, müssen eine inländische Zustellanschrift angeben (inländischer Zustellungsbevollmächtigter).

Art. 19(3) VOPr Nr. 77/88

2 Frist zur Einreichung der Übersetzung

3 Monate nach Bekanntmachung des Hinweises auf die Patenterteilung bzw. die Entscheidung über die Aufrechterhaltung des Patents in geänderter Fassung im Europäischen Patentblatt

Art. 11 VOPr Nr. 77/88

3 a) Besondere Gebühr vorgesehen? b) Fälligkeit

a) 299 EUR*

b) Tag der Einreichung der Übersetzung beim OBI; der Hinweis auf die Einreichung der Übersetzung wird erst nach Entrichtung der Gebühr veröffentlicht

* Alle Gebühren werden jährlich am 1. Januar revidiert.

Art. 12(1), 18 VOPr Nr. 77/88

Beschl. v. 2.10.2001

4 Sprache(n), in der (denen) die Übersetzung eingereicht werden muß

Griechisch

Die Übersetzung muß von einem griechischen Rechtsanwalt oder einer zur Beglaubigung befugten Behörde beglaubigt werden (z.B. vom Sprachendienst des Außenministeriums in Athen, 3 Voukourestiou st., oder einem Griechischen Konsulat im Ausland).

Art. 11(1) VOPr Nr. 77/88

5 Formblatt vorgeschrieben?

Nein

6 Anzahl der einzureichenden Ausfertigungen

2

Art. 12(1) VOPr Nr. 77/88

7 Werden Unterlagen angenommen, die den Formerfordernissen nach Regel 32 u. 35(3)-(14) EPÜ entsprechen?

Ja

Art. 12(2) VOPr Nr. 77/88

8 Art und Weise in der die Übersetzung der Öffentlichkeit zugänglich gemacht wird

Hinweis auf die Einreichung der Übersetzung im „EDBI“

Einsichtnahme im Lesesaal

Kopien möglich

Art. 13(1), (2) VOPr Nr. 77/88

9 Berichtigung der Übersetzung zulässig?

Ja

Es ist die Nummer und das Datum des „EDBI“ anzugeben, in dem der Hinweis auf die erste Einreichung der Übersetzung veröffentlicht worden ist.

Art. 13(4) VOPr Nr. 77/88

10 Besondere Gebühr für die Berichtigung vorgesehen?

Nein

11 Besonderheiten

Mit der Übersetzung sind die EP Anmelde- und Veröffentlichungsnummer, der Name und die Anschrift des Patentinhabers sowie Nummer und Datum des Europäischen Patentblattes, in dem auf die Erteilung hingewiesen wurde, anzugeben.

Art. 12(3) VOPr Nr. 77/88

Mit der Übersetzung sind Zeichnungen der EP Patentschrift 2fach in Kopie einzureichen, selbst wenn diese keinen zu übersetzenden Text enthalten.

Art. 12(4) VOPr Nr. 77/88

 


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