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Vertragsstaat
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Griechenland
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1 Bestellung eines zugelassenen
Inlandsvertreters erforderlich?
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Nein
Anmelder, die keinen Wohnsitz oder Sitz in
Griechenland haben, müssen eine inländische Zustellanschrift angeben
(inländischer Zustellungsbevollmächtigter).
Art. 19(3) VOPr Nr. 77/88
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2 Frist zur Einreichung der
Übersetzung
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3 Monate nach Bekanntmachung des Hinweises
auf die Patenterteilung bzw. die Entscheidung über die Aufrechterhaltung des
Patents in geänderter Fassung im Europäischen Patentblatt
Art. 11 VOPr Nr. 77/88
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3 a) Besondere Gebühr vorgesehen? b)
Fälligkeit
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a) 299 EUR*
b) Tag der Einreichung der Übersetzung beim
OBI; der Hinweis auf die Einreichung der Übersetzung wird erst nach
Entrichtung der Gebühr veröffentlicht
* Alle Gebühren werden jährlich am
1. Januar revidiert.
Art. 12(1), 18 VOPr Nr. 77/88
Beschl. v. 2.10.2001
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4 Sprache(n), in der (denen) die
Übersetzung eingereicht werden muß
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Griechisch
Die Übersetzung muß von einem griechischen
Rechtsanwalt oder einer zur Beglaubigung befugten Behörde beglaubigt werden
(z.B. vom Sprachendienst des Außenministeriums in Athen, 3 Voukourestiou
st., oder einem Griechischen Konsulat im Ausland).
Art. 11(1) VOPr Nr. 77/88
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5 Formblatt vorgeschrieben?
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Nein
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6 Anzahl der einzureichenden
Ausfertigungen
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2
Art. 12(1) VOPr Nr. 77/88
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7 Werden Unterlagen angenommen, die
den Formerfordernissen nach Regel 32 u. 35(3)-(14) EPÜ entsprechen?
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Ja
Art. 12(2) VOPr Nr. 77/88
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8 Art und Weise in der die Übersetzung
der Öffentlichkeit zugänglich gemacht wird
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Hinweis auf die Einreichung der Übersetzung
im „EDBI“
Einsichtnahme im Lesesaal
Kopien möglich
Art. 13(1), (2) VOPr Nr. 77/88
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9 Berichtigung der Übersetzung
zulässig?
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Ja
Es ist die Nummer und das Datum des „EDBI“
anzugeben, in dem der Hinweis auf die erste Einreichung der Übersetzung
veröffentlicht worden ist.
Art. 13(4) VOPr Nr. 77/88
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10 Besondere Gebühr für die
Berichtigung vorgesehen?
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Nein
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11 Besonderheiten
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Mit der Übersetzung sind die EP Anmelde- und
Veröffentlichungsnummer, der Name und die Anschrift des Patentinhabers sowie
Nummer und Datum des Europäischen Patentblattes, in dem auf die Erteilung
hingewiesen wurde, anzugeben.
Art. 12(3) VOPr Nr. 77/88
Mit der Übersetzung sind Zeichnungen der EP
Patentschrift 2fach in Kopie einzureichen, selbst wenn diese keinen zu
übersetzenden Text enthalten.
Art. 12(4) VOPr Nr. 77/88
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