EPO logo Nationales Recht zum EPÜ
IV. Einreichung von Übersetzungen der Patentschrift nach Artikel 65 EPÜ
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D/ E /F
Introduction Abbreviations National legal bases Filing of European patent applications pursuant to Article 75, paragraphs 1(b) and 2, EPC Rights conferred by a European patent application after publication pursuant to Article 93 EPC (Article 67 EPC) Filing of translations of the claims pursuant to Article 67(3) EPC Filing of translations of the patent specification under Article 65 EPC Authentic text of a European patent application or European patent (Article 70 EPC) Payment of renewal fees for European patents Conversion of European patent applications or patents into national patent applications or patents Payment of fees Registering a transfer, licences and other rights in respect of a European patent in the national patent register Miscellaneous

 

Vertragsstaaten

Belgien
Bulgarien
Dänemark
Deutschland
Estland
Finnland
Frankreich
Griechenland
Irland
Island
Italien
Liechtenstein
Litauen
Luxemburg
Monaco
Niederlande
Österreich
Polen
Portugal
Rumänien
Schweden
Schweiz
Slowakei
Slowenien
Spanien
Tschechische Republik
Türkei
Ungarn
Vereinigtes Königreich
Zypern

Erstreckungsstaaten

Albanien
Bosnien und Herzegowina
Kroatien
Lettland
Litauen
Ehem. jugosl.
Republik
Mazedonien

Rumänien
Serbien und Montenegro
Slowenien


Nationale Rechtsgrundlagen

Einreichung europäischer Patentanmeldungen

Rechte aus der europäischen Patentanmeldung nach Veröffentlichung

Einreichung von Übersetzungen der Patentansprüche

Einreichung von Übersetzungen der Patentschrift

Verbindliche Fassung einer europäischen Patentanmeldung

Zahlung von Jahresgebühren

Umwandlung europäischer Patentanmeldungen

Zahlung von Gebühren

Eintragung von Rechten in das nationale Patentregister

Verschiedenes

 

Vertragsstaat
Frankreich

Vertragsstaat

Frankreich

1 Bestellung eines zugelassenen Inlandsvertreters erforderlich?

Nein; es wird jedoch empfohlen, eine inländische Zustellanschrift anzugeben.

Der vor dem EPA zugelassene, bevollmächtigte Vertreter braucht keine neue Vollmacht vorzulegen.

2 Frist zur Einreichung der Übersetzung

3 Monate nach Bekanntmachung des Hinweises auf die Patenterteilung bzw. die Entscheidung über die Aufrechterhaltung des Patents in geänderter Fassung im Europäischen Patentblatt (siehe auch Spalte 11)

Art. R. 614-8 VO

3 a) Besondere Gebühr vorgesehen? b) Fälligkeit

a) 35 EUR

b) Tag der Einreichung der Übersetzung

Art. R. 614-11 und R. 614-18 VO

Geb.Erl. v. 24.12.01

4 Sprache(n), in der (denen) die Übersetzung eingereicht werden muß

Französisch

Art. L. 614-7. Ges. Nr. 92-597

5 Formblatt vorgeschrieben?

Nein (siehe jedoch Spalte 11)

Mitteilung des INPI in PIBD 1995 IV 128

6 Anzahl der einzureichenden Ausfertigungen

1

wie Spalte 5

7 Werden Unterlagen angenommen, die den Formerfordernissen nach Regel 32 u. 35(3)-(14) EPÜ entsprechen?

Ja

wie Spalte 5

8 Art und Weise in der die Übersetzung der Öffentlichkeit zugänglich gemacht wird

Hinweis auf die Einreichung der Übersetzung im „Bulletin Officiel“ (BOPI)

Einsichtnahme im Lesesaal

Kopien möglich

Art. R. 614-9 VO

9 Berichtigung der Übersetzung zulässig?

Ja; der Antragsteller muß die Nummer und das Datum des BOPI angeben, in dem der Hinweis auf die erste Einreichung der Übersetzung veröffentlicht worden ist.

Art. L. 614-9. Ges. Nr. 92-597

PIBD 1981 l 36

10 Besondere Gebühr für die Berichtigung vorgesehen?

Ja, wie Spalte 3a)

Art. R. 614-12 und R. 614-18 VO

Geb.Erl. v. 24.12.01

11 Besonderheiten

Der Übersetzung ist der Nachweis über die Zahlung der erforderlichen Gebühr beizufügen.

Art. R. 614-8 und R. 614-11 VO.

Sie kann sowohl beim INPI in Paris als auch bei den Zweigstellen in Bordeaux, Grenoble, Lille, Lyon, Marseille, Nancy, Nantes, Nizza-Sophia Antipolis, Rennes, Straßburg und Toulouse eingereicht werden.

Im oberen Viertel der ersten Seite ist anzugeben:

- die europäische Veröffentlichungsnummer

- die Anmeldenummer

- Nummer und Datum des Europäischen Patentblattes, in dem auf die Erteilung hingewiesen wurde.

Mit der Übersetzung sind Zeichnungen der EP Patentschrift in Kopie einzureichen, selbst wenn diese keinen zu übersetzenden Text enthalten.

Wegen weiterer empfohlener Formvorschriften, siehe auch die Mitteilung des INPI in PIBD 1995 IV 128 und 1997 IV 37.

Erfolgt die Einreichung der Übersetzung nicht rechtzeitig, so wird hierauf im Patentblatt (BOPI) hingewiesen.

Art. R. 614-10 VO

Wird die Übersetzung vor der Bekanntmachung des Hinweises auf die Patenterteilung bzw. die Entscheidung über den Einspruch im Europäischen Patentblatt (siehe Spalte 2) eingereicht, muß das Datum dieser Bekanntmachung angegeben werden.

 


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