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Vertragsstaat
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Finnland
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1 Bestellung eines zugelassenen
Inlandsvertreters erforderlich?
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Nein
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2 Frist zur Einreichung der
Übersetzung
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3 Monate nach Bekanntmachung des Hinweises
auf die Patenterteilung bzw. die Entscheidung über die Aufrechterhaltung des
Patents in geänderter Fassung im Europäischen Patentblatt
§ 70h PatG
§ 52u PatV
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3 a) Besondere Gebühr vorgesehen? b)
Fälligkeit
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a) 85 EUR zuzüglich 10 EUR für die 5. und
jede weitere Seite der Übersetzung
b) innerhalb der Frist gemäß Spalte 2
§ 70h PatG
§ 52u PatV
Geb. Beschl.
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4 Sprache(n), in der (denen) die
Übersetzung eingereicht werden muß
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Finnisch
Wenn die Sprache des Anmelders Schwedisch
ist, kann die Übersetzung in Schwedisch eingereicht werden. Die Übersetzung
muß vom Anmelder oder seinem Vertreter beglaubigt werden.
§ 70h PatG
§ 41a PAV
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5 Formblatt vorgeschrieben?
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Nein
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6 Anzahl der einzureichenden
Ausfertigungen
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1
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7 Werden Unterlagen angenommen, die
den Formerfordernissen nach Regel 32 u. 35(3)-(14) EPÜ entsprechen?
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Ja
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8 Art und Weise in der die Übersetzung
der Öffentlichkeit zugänglich gemacht wird
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Hinweis auf die Einreichung der Übersetzung
und auf Berichtigungen in „Patenttilehti“ (Finnisches Patentblatt)
Veröffentlichung einer Druckschrift
Kopien möglich
Hinweis im Patentregister
§§ 70h, 70q PatG
§§ 38a, 52x, 52y PatV
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9 Berichtigung der Übersetzung
zulässig?
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Ja
§ 70q PatG
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10 Besondere Gebühr für die
Berichtigung vorgesehen?
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Ja, wie Spalte 3a)
§ 70q PatG
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11 Besonderheiten
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Mit der Übersetzung sind die Nummer des EP
Patents, Name und Anschrift des Patentinhabers anzugeben.
§§ 52u, 52y PatV
Mit der Übersetzung sind Zeichnungen der EP
Patentschrift in Kopie einzureichen, selbst wenn diese keinen zu
übersetzenden Text enthalten.
Die Übersetzung kann auch auf elektronischem
Weg übermittelt werden.
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