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Vertragsstaat
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Irland
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1 Bestellung eines zugelassenen
Inlandsvertreters erforderlich?
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Nein; siehe III.B, Spalten 1 und 10
R. 92, 93(1) PatV
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2 Frist zur Einreichung der
Übersetzung
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6 Monate nach Bekanntmachung des Hinweises
auf die Patenterteilung bzw. die Entscheidung über die Aufrechterhaltung des
Patents in geänderter Fassung im Europäischen Patentblatt (siehe auch Spalte
11)
Art. 119(6), (7) PatG
R. 83 PatV
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3 a) Besondere Gebühr vorgesehen? b)
Fälligkeit
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a) 35 EUR
b) innerhalb der Frist gemäß Spalte 2
R. 83(2) und Anhang l Geb\/
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4 Sprache(n), in der (denen) die
Übersetzung eingereicht werden muß
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Englisch
(siehe auch III.B, Spalte 10)
Art. 119(6) PatG
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5 Formblatt vorgeschrieben?
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Nein
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6 Anzahl der einzureichenden
Ausfertigungen
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1
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7 Werden Unterlagen angenommen, die
den Formerfordernissen nach Regel 32 u. 35(3)-(14) EPÜ entsprechen?
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Ja
R. 15 PatV
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8 Art und Weise in der die Übersetzung
der Öffentlichkeit zugänglich gemacht wird
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Einsichtnahme im Patentamt
Kopien möglich
Art. 2, 100(3), 119(6), (8) PatG
R. 65 und Anhang l GebV
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9 Berichtigung der Übersetzung
zulässig?
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Ja
Art. 119(6),
121(3) PatG
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10 Besondere Gebühr für die
Berichtigung vorgesehen?
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35 EUR innerhalb von 1 Monat ab dem Tag, an
dem die berichtigte Übersetzung eingereicht wird, wenn diese vom IPO
veröffentlicht werden soll
R. 85 und Anhang l GebV
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11 Besonderheiten
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Der Übersetzer hat nach bestem Wissen und
Gewissen die Richtigkeit der Übersetzung dem „Controller“ gegenüber zu
bestätigen. Wenn die 6-Monatsfrist zur Einreichung der Übersetzung trotz
Beachtung aller nach den gegebenen Umständen gebotenen Sorgfalt nicht
eingehalten werden kann, so kann sie auf Antrag nach Ermessen des
„Controller“ spätestens einen Monat nach Ablauf der Frist und durch Zahlung
der Gebühr von 30 EUR verlängert werden.
Art. 119 (6), (7) PatG
R. 83, 98 PatV
Anhang l GebV
Mit der Übersetzung sind Zeichnungen der EP
Patentschrift in Kopie einzureichen, selbst wenn diese keinen zu
übersetzenden Text enthalten.
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