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Vertragsstaat
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Österreich
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1 Bestellung eines zugelassenen
Inlandsvertreters erforderlich?
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Ja; in Österreich zur berufsmäßigen
Parteienvertretung befugter Rechtsanwalt, Patentanwalt oder Notar
§ 24 PatV-EG
§ 21(4) PatG
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2 Frist zur Einreichung der
Übersetzung
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3 Monate nach Bekanntmachung des Hinweises
auf die Patenterteilung bzw. die Entscheidung über die Aufrechterhaltung des
Patents in geänderter Fassung im Europäischen Patentblatt
§ 5(1), (2) PatV-EG
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3 a) Besondere Gebühr vorgesehen? b)
Fälligkeit
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a) 116 EUR zuzüglich 25 EUR für die sechste
und jede weitere Seite der Übersetzung sowie 25 EUR für das dritte und jedes
weitere Blatt der dazugehörenden Zeichnungen
b) innerhalb der Frist gemäß Spalte 2
§§ 5(1), 22 PatV-EG
§ 166(10) PatG
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4 Sprache(n), in der (denen) die
Übersetzung eingereicht werden muß
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Deutsch
§ 5(1) PatV-EG
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5 Formblatt vorgeschrieben?
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Nein
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6 Anzahl der einzureichenden
Ausfertigungen
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1
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7 Werden Unterlagen angenommen, die
den Formerfordernissen nach Regel 32 u. 35(3)-(14) EPÜ entsprechen?
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Ja
§ 9 PAV
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8 Art und Weise in der die Übersetzung
der Öffentlichkeit zugänglich gemacht wird
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Veröffentlichung der Übersetzung u. ggf.
einer Berichtigung in Form einer Druckschrift
Hinweis auf die veröffentlichte Druckschrift
und ggf. auf die Berichtigung im Patentblatt
§§ 5(1), 6(3), (4) PatV-EG
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9 Berichtigung der Übersetzung
zulässig?
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Ja
§ 6(2) PatV-EG
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10 Besondere Gebühr für die
Berichtigung vorgesehen?
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Ja, wie Spalte 3a)
§§ 6(2), 22 PatV-EG
§ 166(10) PatG
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11 Besonderheiten
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Die Zahlung der Veröffentlichungsgebühr gilt
erst als erfolgt, wenn sie ordnungsgemäß nachgewiesen wurde.
§ 22(3) PatV-EG
§ 169 PatG
§ 4(4) PGMMV
Mit der Übersetzung sind Zeichnungen der EP
Patentschrift in Kopie einzureichen, selbst wenn diese keinen zu
übersetzenden Text enthalten.
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