|
Vertragsstaat
|
Dänemark
|
|
1 Bestellung eines zugelassenen
Inlandsvertreters erforderlich?
|
Nein; entspricht die Übersetzung nicht den
Erfordernissen nach § 77 PatG, kann das DKPTO verlangen, daß die Mängel von
einem Inlandsvertreter behoben werden
§§ 12, 66 PatG
|
|
2 Frist zur Einreichung der
Übersetzung
|
3 Monate nach Bekanntmachung des Hinweises
auf die Patenterteilung bzw. die Entscheidung über die Aufrechterhaltung des
Patents in geänderter Fassung im Europäischen Patentblatt
§ 77 PatG
§ 112 PatV
|
|
3 a) Besondere Gebühr vorgesehen? b)
Fälligkeit
|
a) 1 050 DKK* zuzüglich 80 DKK* für
jede über 35 Seiten hinausgehende Seite der Übersetzung (einschließlich
etwaiger Zeichnungen)
b) innerhalb der Frist gemäß Spalte 2
* Alle Gebühren werden jährlich am
1. Januar revidiert.
§ 77(1) PatG
§ 112 PatV
§ 1(7) GebV
|
|
4 Sprache(n), in der (denen) die
Übersetzung eingereicht werden muß
|
Dänisch
§ 77(1) PatG
|
|
5 Formblatt vorgeschrieben?
|
Nein (aber empfohlen)
|
|
6 Anzahl der einzureichenden
Ausfertigungen
|
1
|
|
7 Werden Unterlagen angenommen, die
den Formerfordernissen nach Regel 32 u. 35(3)-(14) EPÜ entsprechen?
|
Ja
|
|
8 Art und Weise in der die Übersetzung
der Öffentlichkeit zugänglich gemacht wird
|
Hinweis auf die Einreichung der Übersetzung
im Patentblatt „Dansk Patenttidende“
Internet
Einsichtnahme im Lesesaal
Veröffentlichung einer Druckschrift
Druckschrift erhältlich
§ 77(2), (3) PatG
|
|
9 Berichtigung der Übersetzung
zulässig?
|
Ja
§ 86(1) PatG
|
|
10 Besondere Gebühr für die
Berichtigung vorgesehen?
|
Ja, wie Spalte 3a)
§ 86(1) PatG
§ 3(5) GebV
|
|
11 Besonderheiten
|
Der Übersetzung sind die Nummer des EP Patents,
Name und Anschrift des Patentinhabers beizufügen.
§ 112(3) PatV
Mit der Übersetzung sind Zeichnungen der EP
Patentschrift in Kopie einzureichen, selbst wenn diese keinen zu
übersetzenden Text enthalten.
§ 112(2) PatV
Andernfalls gilt die Übersetzung als nicht
eingereicht.
|