EPO logo Nationales Recht zum EPÜ
IV. Einreichung von Übersetzungen der Patentschrift nach Artikel 65 EPÜ
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D/ E /F
Introduction Abbreviations National legal bases Filing of European patent applications pursuant to Article 75, paragraphs 1(b) and 2, EPC Rights conferred by a European patent application after publication pursuant to Article 93 EPC (Article 67 EPC) Filing of translations of the claims pursuant to Article 67(3) EPC Filing of translations of the patent specification under Article 65 EPC Authentic text of a European patent application or European patent (Article 70 EPC) Payment of renewal fees for European patents Conversion of European patent applications or patents into national patent applications or patents Payment of fees Registering a transfer, licences and other rights in respect of a European patent in the national patent register Miscellaneous

 

Vertragsstaaten

Belgien
Bulgarien
Dänemark
Deutschland
Estland
Finnland
Frankreich
Griechenland
Irland
Island
Italien
Liechtenstein
Litauen
Luxemburg
Monaco
Niederlande
Österreich
Polen
Portugal
Rumänien
Schweden
Schweiz
Slowakei
Slowenien
Spanien
Tschechische Republik
Türkei
Ungarn
Vereinigtes Königreich
Zypern

Erstreckungsstaaten

Albanien
Bosnien und Herzegowina
Kroatien
Lettland
Litauen
Ehem. jugosl.
Republik
Mazedonien

Rumänien
Serbien und Montenegro
Slowenien


Nationale Rechtsgrundlagen

Einreichung europäischer Patentanmeldungen

Rechte aus der europäischen Patentanmeldung nach Veröffentlichung

Einreichung von Übersetzungen der Patentansprüche

Einreichung von Übersetzungen der Patentschrift

Verbindliche Fassung einer europäischen Patentanmeldung

Zahlung von Jahresgebühren

Umwandlung europäischer Patentanmeldungen

Zahlung von Gebühren

Eintragung von Rechten in das nationale Patentregister

Verschiedenes

 

Vertragsstaat
Belgien

Vertragsstaat

Belgien

1 Bestellung eines zugelassenen Inlandsvertreters erforderlich?

siehe Tabelle III.B, Spalte 1

Art. 55, 57, 58, 60  PatG

2 Frist zur Einreichung der Übersetzung

3 Monate nach Bekanntmachung des Hinweises auf die Patenterteilung bzw. die Entscheidung über die Aufrechterhaltung des Patents in geänderter Fassung im Europäischen Patentblatt

Art. 5(1) Ges. v. 8.7.77

(siehe auch Spalte 11)

3 a) Besondere Gebühr vorgesehen? b) Fälligkeit

Nein

4 Sprache(n), in der (denen) die Übersetzung eingereicht werden muß

Französisch, Niederländisch oder Deutsch

(betreffend Deutsch siehe jedoch ABl. EPA 1999, 320)

Art. 5(1) Ges. v. 8.7.77

5 Formblatt vorgeschrieben?

Nein

6 Anzahl der einzureichenden Ausfertigungen

1

Art. 6(3) Kgl. Erl. v. 27.2.81

7 Werden Unterlagen angenommen, die den Formerfordernissen nach Regel 32 u. 35(3)-(14) EPÜ entsprechen?

Ja

Art. 6(2) Kgl. Erl. v. 27.2.81

8 Art und Weise in der die Übersetzung der Öffentlichkeit zugänglich gemacht wird

Einsichtnahme im Lesesaal

Kopien möglich

Art. 5(3) Ges. v. 8.7.77

Art. 5 Kgl. Erl. v. 27.2.81

9 Berichtigung der Übersetzung zulässig?

Ja (Schreibfehler)

Art. 7 Kgl. Erl. v. 27.2.81

10 Besondere Gebühr für die Berichtigung vorgesehen?

Nein

11 Besonderheiten

Die Übersetzung muß den Namen des Patentinhabers, die EP-Veröffentlichungsnummer und eine Übersetzung der Bezeichnung der Erfindung enthalten.

Mit der Übersetzung sind Zeichnungen der EP-Patentschrift in Kopie einzureichen. Die Qualität der Kopie muß eine unmittelbare Vervielfältigung nach Regel 35(3) EPÜ ermöglichen.

Wird die Übersetzung vor der Bekanntmachung des Hinweises auf die Patenterteilung bzw. die Entscheidung über den Einspruch im Europäischen Patentblatt (siehe Spalte 2) eingereicht, muß das Datum und die Nummer des Patentblatts mit dieser Bekanntmachung angegeben werden.

Wird der Hinweis auf die Patenterteilung bzw. die Entscheidung über den Einspruch verschoben oder aufgehoben, ist das OPRI hiervon umgehend zu unterrichten; das neue Datum der Bekanntmachung und die Nummer des Europäischen Patentblatts sind baldmöglichst mitzuteilen.

 


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