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Vertragsstaat
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Bulgarien
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1 Bestellung eines zugelassenen
Inlandsvertreters erforderlich?
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Ja
Anmelder ohne Wohnsitz oder Sitz in der
Republik Bulgarien müssen Handlungen vor dem BG-Patentamt über inländische
Vertreter auf dem Gebiet des gewerblichen Eigentums vornehmen.
Art. 3(2) PatG
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2 Frist zur Einreichung der
Übersetzung
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3 Monate nach Bekanntmachung des Hinweises
auf die Patenterteilung im Europäischen Patentblatt
Art. 72c(1) PatG
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3 a) Besondere Gebühr vorgesehen? b)
Fälligkeit
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a) 40 BGN
b) innerhalb der Frist gemäß Spalte 2
Art. 72c(1) PatG
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4 Sprache(n), in der (denen) die
Übersetzung eingereicht werden muß
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Bulgarisch
Art. 72c(1) PatG
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5 Formblatt vorgeschrieben?
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Nein
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6 Anzahl der einzureichenden
Ausfertigungen
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3
Art. 72c(1) PatG
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7 Werden Unterlagen angenommen, die
den Formerfordernissen nach Regel 32 u. 35(3)-(14) EPÜ entsprechen?
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Ja
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8 Art und Weise in der die Übersetzung
der Öffentlichkeit zugänglich gemacht wird
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Veröffentlichung eines Hinweises auf die
Übersetzung im Amtsblatt
Veröffentlichung der Übersetzung in Form
einer Druckschrift
Kopien möglich
Eintragung im Patentregister
Art. 72c(4) und 72i PatG
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9 Berichtigung der Übersetzung
zulässig?
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Ja
Art. 72d(3) PL
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10 Besondere Gebühr für die
Berichtigung vorgesehen?
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Gebühr für die Veröffentlichung des
Hinweises auf die Berichtigung der Übersetzung und für die erneute
Veröffentlichung der Übersetzung
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11 Besonderheiten
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Die Übersetzung des europäischen Patents
muß folgendes umfassen:
- die Bezeichnung der Erfindung
- die Beschreibung
- etwaige Zeichnungen
- die Patentansprüche
Art. 72c(2) PatG
Der Übersetzung sind beizufügen:
- Angaben zum Patentinhaber
- die Nummer der europäischen
Patentanmeldung
- die Veröffentlichungsnummer des
europäischen Patents
- Nummer und Datum des Europäischen
Patentblatts, in dem der Hinweis auf die Erteilung des Patents veröffentlicht
wurde
Art. 72c(3) PatG
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