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Vertragsstaat
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Vereinigtes Königreich
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1 Bestellung eines zugelassenen
Inlandsvertreters erforderlich?
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Nein
Der vor dem EPA zugelassene, bevollmächtigte
Vertreter braucht keine neue Vollmacht vorzulegen (siehe auch Spalte 11).
R. 30 PatV
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2 Frist zur Einreichung der
Übersetzung
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i) 3 Monate nach Bekanntmachung des
Hinweises auf die Patenterteilung bzw. die Entscheidung über die
Aufrechterhaltung des Patents in geänderter Fassung im Europäischen
Patentblatt
ii) Verlängerung von 1 Monat (R. 110(3))
oder
iii) auf Antrag länger (R. 110(4)) soweit
dem Antrag stattgegeben wird (R. 110(6))
R. 80, 110(3), 110(4), 110(6) und Anhang 4:2
PatV
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3 a) Besondere Gebühr vorgesehen? b)
Fälligkeit
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a)i) Nein
ii) 135 GBP (mit Form 52/77)
iii) 135 GBP (mit Form 52/77) sowie weitere
135 GBP (mit Form 53/77) wenn dem Antrag stattgegeben wird.
b)i) ./.
ii) bei Einreichung von Form 52/77 vor
Ablauf des in Spalte 2ii) genannten Monats
iii) bei Einreichung von Form 52/77,
unabhängig davon, ob die in Spalte 2i) gewährte Frist (einschließlich einer
gemäß R. 110(3) gewährten Verlängerung) abgelaufen ist, und wieder bei
Einreichung von Form 53/77, wenn dem Antrag stattgegeben wird.
R. 80 und Anhang 4:2 PatV
Anhang GebV
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4 Sprache(n), in der (denen) die
Übersetzung eingereicht werden muß
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Englisch (siehe Spalte 11)
Art. 77(6) PatG
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5 Formblatt vorgeschrieben?
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Ja
Spalte 2i) Form 54/77 2fach
Spalte 2ii) Form 52/77
Spalte 2iii) Form 52/77 im allgemeinen
zusammen mit einer eidesstattlichen Versicherung zur Begründung des Antrags;
wird dem Antrag stattgegeben, ist Form 53/77 einzureichen
R. 80, 110(3), 110(4), 110(6) und Anhang 4:1
PatV
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6 Anzahl der einzureichenden
Ausfertigungen
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2
R. 80 und Anhang 4:1 PatV
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7 Werden Unterlagen angenommen, die
den Formerfordernissen nach Regel 32 u. 35(3)-(14) EPÜ entsprechen?
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Ja
R. 80 und Anhang 4:1(3), 1(4) PatV
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8 Art und Weise in der die Übersetzung
der Öffentlichkeit zugänglich gemacht wird
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Zugänglich bei „Science Reference and
Information Service“, London
Kopien beim UK-Patentamt erhältlich
Hinweis im „Patents and Designs
Journal"
Eintragung in das Patentregister
Art. 77(8) PatG
R. 93 PatV
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9 Berichtigung der Übersetzung
zulässig?
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Ja
a) Form 54/77 (Berichtigungen nach Art.
80(3) R. 80 und Anhang 4:4) 2fach
b) Form 11/77 (Berichtigungen nach Art. 117,
R. 91)
Art. 80(3), 117 PatG
R. 80, 91 und Anhang 4:4 PatV
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10 Besondere Gebühr für die
Berichtigung vorgesehen?
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a) Nein
b) 40 GBP mit Einreichung der berichtigten
Übersetzung und des Antrags fällig
Art. 80(3), 117 PatG
R. 80, 91 und Anhang 4:4 PatV
Anlage zur GebV
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11 Besonderheiten
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Die Übereinstimmung der Übersetzung mit dem
Originaltext der Patentschrift ist dem „Comptroller“ gegenüber durch den
Übersetzer zu bestätigen.
R. 80 und Anhang 4:5 PatV
Mit der Übersetzung sind Zeichnungen der EP
Patentschrift in Kopie einzureichen, selbst wenn diese keinen zu
übersetzenden Text enthalten.
R. 80 und Anhang 4:1(2) PatV
Das UK-Patentamt nimmt Übersetzungen schon
vor dem Tag entgegen, an dem der Hinweis auf die Patenterteilung im
Europäischen Patentblatt veröffentlicht werden soll.
Eine inländische Zustellanschrift sollte bei
Einreichung der Übersetzung angegeben werden. Liegt keine Mitteilung über
eine Zustellanschrift vor, so gilt die im Register vermerkte Anschrift des
Patentinhabers als Zustellanschrift, auch wenn sie außerhalb des Vereinigten
Königreichs liegt. (Sind keine Verfahren vor dem UK- Patentamt anhängig, ist
eine inländische Zustellanschrift nicht mehr erforderlich.)
Das UK-Patentamt erinnert den Patentinhaber
an das Erfordernis, eine englische Übersetzung des EP Patents einzureichen.
Weitere Information erteilt die „European Nationale
Bestimmungen / Übersetzung Section“: Tel. (+ 44 1633) 81 46 35
R. 30 PatV
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