EPO logo Nationales Recht zum EPÜ
IV. Einreichung von Übersetzungen der Patentschrift nach Artikel 65 EPÜ
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D/ E /F
Introduction Abbreviations National legal bases Filing of European patent applications pursuant to Article 75, paragraphs 1(b) and 2, EPC Rights conferred by a European patent application after publication pursuant to Article 93 EPC (Article 67 EPC) Filing of translations of the claims pursuant to Article 67(3) EPC Filing of translations of the patent specification under Article 65 EPC Authentic text of a European patent application or European patent (Article 70 EPC) Payment of renewal fees for European patents Conversion of European patent applications or patents into national patent applications or patents Payment of fees Registering a transfer, licences and other rights in respect of a European patent in the national patent register Miscellaneous

 

Vertragsstaaten

Belgien
Bulgarien
Dänemark
Deutschland
Estland
Finnland
Frankreich
Griechenland
Irland
Island
Italien
Liechtenstein
Litauen
Luxemburg
Monaco
Niederlande
Österreich
Polen
Portugal
Rumänien
Schweden
Schweiz
Slowakei
Slowenien
Spanien
Tschechische Republik
Türkei
Ungarn
Vereinigtes Königreich
Zypern

Erstreckungsstaaten

Albanien
Bosnien und Herzegowina
Kroatien
Lettland
Litauen
Ehem. jugosl.
Republik
Mazedonien

Rumänien
Serbien und Montenegro
Slowenien


Nationale Rechtsgrundlagen

Einreichung europäischer Patentanmeldungen

Rechte aus der europäischen Patentanmeldung nach Veröffentlichung

Einreichung von Übersetzungen der Patentansprüche

Einreichung von Übersetzungen der Patentschrift

Verbindliche Fassung einer europäischen Patentanmeldung

Zahlung von Jahresgebühren

Umwandlung europäischer Patentanmeldungen

Zahlung von Gebühren

Eintragung von Rechten in das nationale Patentregister

Verschiedenes

 

Vertragsstaat
Vereinigtes Königreich

Vertragsstaat

Vereinigtes Königreich

1 Bestellung eines zugelassenen Inlandsvertreters erforderlich?

Nein

Der vor dem EPA zugelassene, bevollmächtigte Vertreter braucht keine neue Vollmacht vorzulegen (siehe auch Spalte 11).

R. 30 PatV

2 Frist zur Einreichung der Übersetzung

i) 3 Monate nach Bekanntmachung des Hinweises auf die Patenterteilung bzw. die Entscheidung über die Aufrechterhaltung des Patents in geänderter Fassung im Europäischen Patentblatt

ii) Verlängerung von 1 Monat (R. 110(3)) oder

iii) auf Antrag länger (R. 110(4)) soweit dem Antrag stattgegeben wird (R. 110(6))

R. 80, 110(3), 110(4), 110(6) und Anhang 4:2 PatV

3 a) Besondere Gebühr vorgesehen? b) Fälligkeit

a)i) Nein

ii) 135 GBP (mit Form 52/77)

iii) 135 GBP (mit Form 52/77) sowie weitere 135 GBP (mit Form 53/77) wenn dem Antrag stattgegeben wird.

b)i) ./.

ii) bei Einreichung von Form 52/77 vor Ablauf des in Spalte 2ii) genannten Monats

iii) bei Einreichung von Form 52/77, unabhängig davon, ob die in Spalte 2i) gewährte Frist (einschließlich einer gemäß R. 110(3) gewährten Verlängerung) abgelaufen ist, und wieder bei Einreichung von Form 53/77, wenn dem Antrag stattgegeben wird.

R. 80 und Anhang 4:2 PatV

Anhang GebV

4 Sprache(n), in der (denen) die Übersetzung eingereicht werden muß

Englisch (siehe Spalte 11)

Art. 77(6) PatG

5 Formblatt vorgeschrieben?

Ja

Spalte 2i) Form 54/77 2fach

Spalte 2ii) Form 52/77

Spalte 2iii) Form 52/77 im allgemeinen zusammen mit einer eidesstattlichen Versicherung zur Begründung des Antrags; wird dem Antrag stattgegeben, ist Form 53/77 einzureichen

R. 80, 110(3), 110(4), 110(6) und Anhang 4:1 PatV

6 Anzahl der einzureichenden Ausfertigungen

2

R. 80 und Anhang 4:1 PatV

7 Werden Unterlagen angenommen, die den Formerfordernissen nach Regel 32 u. 35(3)-(14) EPÜ entsprechen?

Ja

R. 80 und Anhang 4:1(3), 1(4) PatV

8 Art und Weise in der die Übersetzung der Öffentlichkeit zugänglich gemacht wird

Zugänglich bei „Science Reference and Information Service“, London

Kopien beim UK-Patentamt erhältlich

Hinweis im „Patents and Designs Journal"

Eintragung in das Patentregister

Art. 77(8) PatG

R. 93 PatV

9 Berichtigung der Übersetzung zulässig?

Ja

a) Form 54/77 (Berichtigungen nach Art. 80(3) R. 80 und Anhang 4:4) 2fach

b) Form 11/77 (Berichtigungen nach Art. 117, R. 91)

Art. 80(3), 117 PatG

R. 80, 91 und Anhang 4:4 PatV

10 Besondere Gebühr für die Berichtigung vorgesehen?

a) Nein

b) 40 GBP mit Einreichung der berichtigten Übersetzung und des Antrags fällig

Art. 80(3), 117 PatG

R. 80, 91 und Anhang 4:4 PatV

Anlage zur GebV

11 Besonderheiten

Die Übereinstimmung der Übersetzung mit dem Originaltext der Patentschrift ist dem „Comptroller“ gegenüber durch den Übersetzer zu bestätigen.

R. 80 und Anhang 4:5 PatV

Mit der Übersetzung sind Zeichnungen der EP Patentschrift in Kopie einzureichen, selbst wenn diese keinen zu übersetzenden Text enthalten.

R. 80 und Anhang 4:1(2) PatV

Das UK-Patentamt nimmt Übersetzungen schon vor dem Tag entgegen, an dem der Hinweis auf die Patenterteilung im Europäischen Patentblatt veröffentlicht werden soll.

Eine inländische Zustellanschrift sollte bei Einreichung der Übersetzung angegeben werden. Liegt keine Mitteilung über eine Zustellanschrift vor, so gilt die im Register vermerkte Anschrift des Patentinhabers als Zustellanschrift, auch wenn sie außerhalb des Vereinigten Königreichs liegt. (Sind keine Verfahren vor dem UK- Patentamt anhängig, ist eine inländische Zustellanschrift nicht mehr erforderlich.)

Das UK-Patentamt erinnert den Patentinhaber an das Erfordernis, eine englische Übersetzung des EP Patents einzureichen.

Weitere Information erteilt die „European Nationale Bestimmungen / Übersetzung Section“: Tel. (+ 44 1633) 81 46 35

R. 30 PatV

 


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